Umwandlungsverbot für Mietwohnungen gilt in Bayern ab Juni

Bayern führt zum 1. Juni ein Umwandlungsverbot für Wohnungen ein. Es gilt für 50 Kommunen, darunter auch München. Die Verordnung, mit der das Baulandmobilisierungsgesetz umgesetzt wird, gilt nur für größere Mietshäuser und ist bis Ende 2025 befristet.

Der Bayerische Ministerrat hat am 25.4.2023 die Änderung der „Gebietsbestimmungsverordnung Bau“ beschlossen: In Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt wird die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen (§ 250 BauGB) befristet bis zum 31.12.2025 unter Genehmigungsvorbehalt gestellt. Damit wird das Baulandmobilisierungsgesetz umgesetzt.

Genehmigungsvorbehalt: Kleineigentümer sind ausgenommen

In einem Gutachten wurden 50 Städte und Gemeinden ermittelt, die in die Gebietskulisse der Verordnung fallen. Dazu gehört auch München. In diesen Kommunen gilt künftig für Bestandsgebäude mit mindestens elf Wohnungen die Genehmigungspflicht. Kleinere Mietshäuser (bis zehn Wohnungen) sind ausgenommen. So soll neben dem Mieterschutz auch der Kleineigentümerschutz gestärkt werden.

Den Verordnungsentwurf hatte der Ministerrat im Dezember 2022 in erster Sitzung gebilligt. Die „Gebietsbestimmungsverordnung Bau“ trat am 16.9.2022 in Kraft mit erleichtertem Wohnungsbau in angespannten Märkten und einem kommunalen Vorkaufsrecht bei bebauten, brachliegenden oder unbebauten Grundstücken sowie einem erweiterten Baugebot. Über das Umwandlungsverbot wurde in Bayern lange gestritten.

Liste der Gemeinden zur Aufnahme in die Gebietskulisse nach § 250 BauGB

Baulandmobilisierungsgesetz: § 250 BauGB und § 201a BauGBDas Baulandmobilisierungsgesetz gilt seit Juni 2021 und enthält zwei Ermächtigungen, auf deren Grundlage die Länder eine Rechtsverordnung zum angespannten Wohnungsmarkt erlassen können:    § 250 BauGB, der sich auf das Umwandlungsverbot bezieht, das eigentlich eine Bremse ist, und
    § 201a BauGB, der sich auf andere Maßnahmen bezieht, etwa auf das Baugebot.In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können zudem Befreiungen von Bebauungsplänen eingerichtet oder Vorkaufsrechte ausgeübt werden.Kriterien für die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarkts gemäß § 201a BauGB    die Mieten steigen deutlich stärker als im bundesweiten Durchschnitt,
    die durchschnittliche Mietbelastung der Haushalte übersteigt den Bundesdurchschnitt deutlich,
    die Wohnbevölkerung wächst, ohne dass durch Neubautätigkeit insoweit erforderlicher Wohnraum geschaffen wird,
    es besteht geringer Leerstand bei großer Nachfrage.

Schleswig-Holstein erleichtert Vorkaufsrecht und Baugebot

Die schleswig-holsteinische Landesregierung hat 67 Kommunen bestimmt, in denen künftig schneller neue Wohnungen gebaut werden können, weil die Wohnungsmärkte als angespannt bewertet wurden. Einer entsprechenden Verordnung hat das Kabinett am 10.1.2023 zugestimmt. Die gilt seit dem 10. Februar. Die aufgelisteten Städte und Gemeinden können unter anderem das Vorkaufsrecht auf brachliegende Grundstücke ausweiten und bei dringendem Bedarf Baugebote aussprechen.

Die Liste der Kommunen reicht von Ahrensbök (Kreis Ostholstein) bis Wyk auf Föhr. Mit dabei sind viele Orte am Hamburger Rand und auf Sylt, Kiel und Lübeck. Das Innenministerium hat zuvor alle 1.106 Kommunen im Land mithilfe eines Gutachtens bewertet.

NRW: Baugebot bei dringendem Wohnbedarf

In Nordrhein-Westfalen (NRW) trat die „Verordnung zur Bestimmung von Gebieten im Land Nordrhein-Westfalen mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ nach § 201a Satz 1 BauGB am 7.1.23 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum 31.12.2026.

Bestimmt wurden 95 Kommunen, die von einem erweiterten Vorkaufsrecht für brachliegende Grundstücke oder im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 BauGB) sowie der Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf (§ 175 Absatz 2 und 176 Absatz 1 BauGB) Gebrauch machen können. Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB) gelten ebenso.

Hamburg: Im ersten Schritt war das Baugebot …,

Hamburg hat als erstes Bundesland alle Instrumente des Baulandmobilisierungsgesetzes in Kraft gesetzt. Zunächst hatte der Senat am 13.7.2021 eine Rechtsverordnung erlassen, auf deren Grundlage Baugebote durchgesetzt werden können, die gezielt den Wohnungsbau anordnen, wenn es sein muss. Kommunale Vorkaufsrechte wird das Land über das gesamte Stadtgebiet verstärkt wahrnehmen. Die Kriterien zur Feststellung sind dieselben wie bei der Mietpreisbremse.

Für das Baugebot kann Hamburg unter diesen Voraussetzungen anordnen, dass ein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten bebaut werden muss. So sollen Grundstücke mit geltendem Planrecht und großem ungenutzten Wohnungsbaupotenzial der Spekulation entzogen werden. 

Beim Vorkaufsrecht geht es um Flächen, auf denen städtebauliche oder anlagenbezogene „Missstände“ herrschen oder solche, die lediglich umfriedet oder nur geringfügig und provisorisch bebaut sind. Die Fristen wurden angepasst und der preislimitierte Ankauf zum Verkehrswert erleichtert.

… dann das Umwandlungsverbot ab fünf Wohnungen

Im zweiten Schritt hat der Hamburger Senat am 2.11.2021 die „Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohneigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 BauGB“ beschlossen. Damit ist die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in ganz Hamburg in allen Gebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten genehmigungspflichtig. Die Genehmigungspflicht gilt auch in Hamburg zunächst bis zum 31.12.2025.

Bedingungen für eine Genehmigung zur Umwandlung

  • die Umwandlung erfolgt im Rahmen einer Erbauseinandersetzung, um etwa eine Erbengemeinschaft aufzulösen oder den Nachlass auf die Miterben zu verteilen
  • die Eigentümer wollen die Wohnungen zur eigenen Nutzung an Familienangehörige verkaufen
  • mindestens zwei Drittel der Wohnungen werden an die aktuellen Mieter veräußert

In allen anderen Fällen soll die Umwandlung verhindert werden, damit die Wohnungen dem Markt weiter als Mietwohnungen zur Verfügung stehen. Mit Verordnung nach § 250 BauGB will Hamburg die positiven Effekte, die bereits in den Gebieten mit Sozialer Erhaltungsverordnung bewirkt werden, im gesamten Stadtgebiet erzielen – diese schützen Mieter bereits in 16 Wohngebieten vor Verdrängung.

Umwandlungsverbot: In Berlin im ganzen Stadtgebiet

Das Land Berlin hat am 3.8.2021 eine Verordnung beschlossen, in der die ganze Stadt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen ist: Die Bildung von Wohnungseigentum in bestehenden Gebäuden ab fünf Wohnungen bedarf künftig der behördlichen Genehmigung.

Bislang war in der Hauptstadt ein „Umwandlungsverbot“ nur in Milieuschutzgebieten möglich. Es gibt aber auch Ausnahmen: An Mieter darf zum Beispiel verkauft werden.

Baden-Württemberg: Vorkaufsrecht und Baugebot

In Baden-Württemberg gelten in 89 Städten und Gemeinden die Wohnungsmärkte als angespannt. Hier zieht auch die Mietpreisbremse. Diese Kommunen haben seit Juli 2022 ein Vorkaufsrecht für unbebaute oder brachliegende Grundstücke sowie ein erweitertes Baugebot. Die entsprechende Rechtsverordnung trat am 22.7.2022 in Kraft.

Zugunsten des Wohnungsbaus darf leichter von bestehenden Bebauungsplänen abgewichen werden, insbesondere im Innenbereich. Damit können Aufstockungen erleichtert werden. Der Wohnungsbau ist dann auch möglich, ohne dass die Kommunen ein Gebiet erst neu überplanen müssen. Ein Umwandlungsverbot wird es in Baden-Württemberg vorerst nicht geben.

Niedersachsen: Vorkaufsrecht für Städte und Inseln

Das niedersächsische Kabinett hat die Umsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes am 11.5.2022 auf den Weg gebracht. Es wurde die Freigabe der entsprechenden Verordnung zur Anhörung der Kommunen und Verbände beschlossen. Elf Städte und sieben Inseln (Braunschweig, Buchholz (Nordheide), Buxtehude, Göttingen, Hannover, Laatzen, Langenhagen, Lüneburg, Oldenburg, Osnabrück, Wolfsburg sowie die Inseln Baltrum, Juist, Langeoog, Spiekeroog und Wangerooge) mit angespannten Wohnungsmärkten sollen einfacher von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen können.

Rheinland-Pfalz: Mehr Spielraum für Baugebot & Co.

In Rheinland-Pfalz hat die Regierung am 31.5.2022 die „Landesverordnung über die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 201 a des Baugesetzbuchs“ beschlossen.

Die Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts für unbebaute oder brachliegende Grundstücke und die Anordnung eines Baugebots sollen erleichtert werden. In der Verordnung sind unter anderem Landau, Ludwigshafen, Mainz, Speyer und Trier genannt.

Quelle: Haufe

Nachhaltigkeit: Neue EU-Standards für die Immobilienbranche

Am 5. Januar ist die neue EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in Kraft getreten. Das betrifft auch die Immobilienbranche. Sie müssen ab 2024 Rechenschaft ablegen. Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sorgt auch für Kritik.

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD-Richtlinie) der Europäischen Union (EU) ist am 5.1.2023 in Kraft getreten. Zur Umsetzung der Berichtspflicht zu Nachhaltigkeitszielen haben Unternehmen, auch aus der Immobilienbranche, noch einmal ein Jahr Aufschub bekommen. Ab dem Geschäftsjahr 2024 müssen viele Firmen – in diese Kategorie dürften auch große Wohnungsvermieter fallen – die EU-Nachhaltigkeits-Standards das erste Mal anwenden. Dafür sind Anpassungen in Datenhaushalt, Prozessen und Strategien notwendig.

CSDR-Richtlinie: Was kommt auf Immobilienunternehmen zu?

Ab 2025 wird die Richtlinie auf kleinere Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern, einem Nettoumsatz von 40 Millionen Euro oder einer Bilanz von 20 Millionen Euro ausgeweitet. Zwei der drei Kriterien müssen dabei erfüllt sein. Das wird Hunderte von Immobilienunternehmen betreffen.

Umsetzung der CSRD im Überblick:

  • Ab dem 1.1.2024 (erster Bericht Jahr 2025) sind zunächst die Unternehmen betroffen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterliegen.
  • Ab dem 1.1.2025 (erster Bericht Jahr 2026) sind große Unternehmen betroffen, die zwei von drei Kriterien erfüllen: (i) mehr als 250 Mitarbeiter (ii) mehr als 40 Millionen Euro Umsatzerlöse (iii) mehr als 20 Millionen Euro Bilanzsumme.
  • Ab dem 1.1.2026 (erster Bericht im Jahr 2027) sind kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und konzerneigene Versicherungsunternehmen betroffen.
  • Ab dem 1.1.2028 (erster Bericht im Jahr 2029) sind außereropäische Unternehmen, die mindestens 150 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU und eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben betroffen.

Die CSRD-Richtlinie soll den Weg für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eigentlich ebnen. Doch daran gibt es Kritik. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hat im Rahmen der öffentlichen Konsultation des Bundesjustizministeriums (BMJ) eine Stellungnahme zum ersten Teil der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission entwickelten Entwürfe der Nachhaltigkeits-Standards eingereicht.

Darin wird unter anderem gerügt, dass der Aufbau der Standards keine stufenweise Einführung zulässt und der Aufwand für betroffene Unternehmen wegen des Umfangs des ersten Teils der Standards insgesamt unverhältnismäßig ist. Der DStV hat auch konkrete Forderungen: Etwa, dass sämtliche Standard-Entwürfe veröffentlicht sein müssen, bevor die delegierte Verordnung erlassen wird – und dem delegierten Rechtsakt müsse eine realistische Kostenprognose für Großunternehmen sowie für klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) in der Wertschöpfungskette beigefügt werden.

Nachhaltigkeitsberichterstattung: Stellungnahme des DStV

Corporate Social Responsibility in der Immobilienwirtschaft

Die Initiative Corporate Governance (ICG) und der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) haben vor einiger Zeit einen „Praxisleitfaden für wirksames soziales-gesellschaftliches Handeln in der deutschen Immobilienwirtschaft“ vorgestellt, den das Beratungshaus Phineo erstellt hat – mit dem Ziel, Nachhaltigkeit ganzheitlich zu stärken und soziales Engagement auf die Agenda zu setzen.

Der Leitfaden

  1. Wesentlich für ein gelingendes Engagement ist ein „sauberes“ Kerngeschäft, das von Glaubwürdigkeit, Vertrauen und Wertschätzung geprägt ist.
  2. Formulieren Sie Ziele für das Engagement – sowohl für die Zielgruppen der Projekte und Maßnahmen als auch für das Unternehmen selbst. Strategisches Engagement schafft Mehrwerte für die Gesellschaft und das Unternehmen.
  3. Wählen Sie Handlungsfelder für Ihr Engagement, die zum Unternehmen und seiner Kultur passen.
  4. Setzen Sie Ihr soziales und gesellschaftliches Engagement so auf, dass die Wirkung im Vordergrund steht und als Entscheidungskriterium genutzt wird.
  5. Transparenz ist ein Erfolgsfaktor für glaubwürdiges, erfolgreiches Engagement. Kommunizieren Sie daher nach innen und außen über das Engagement.
  6. Verbinden Sie das Engagement mit der Geschäftsstrategie Ihres Unternehmens. Eingebunden in die weiteren Geschäftsprozesse erhält das Engagement höheres Commitment – auch von den Führungskräften.
  7. Nutzen Sie gezielt die Kernkompetenzen und -ressourcen Ihres Unternehmens und der Mitarbeiter für das Engagement.
  8. Sichern Sie sich Unterstützung für Ihr Engagement durch die (frühzeitige) Beteiligung Ihrer Mitarbeiter (oder anderer wichtiger Stakeholder).
  9. Teilen Sie Ihr Erfahrungswissen zum Thema Engagement mit anderen Unternehmen und ermöglichen Sie so gemeinsames Lernen und Verbessern über Austausch und Netzwerke.
  10. Um das Engagement noch wirkungsvoller gestalten zu können, bieten sich Partnerschaften mit Akteuren aus anderen Branchen oder Sektoren an – insbesondere wenn so unterschiedliche Perspektiven und komplementäre Stärken zusammenkommen.

Quelle: www.haufe.de

Wohnungsbau: Minus bei Baugenehmigungen wird Trend

Die Zahl der Baugenehmigungen für neue Wohnungen und Häuser ist im November rapide zurückgegangen, wie jüngste Daten des Statistischen Bundesamts zeigen – im Vergleich zum Vorjahresmonat wurden rund 16 Prozent weniger Bauanträge bewilligt. Die Lage spitzt sich zu.

Der Rückgang bei den Baugenehmigungen für Wohnungen in Deutschland hat sich rapide fortgesetzt. Im November 2022 wurde der Bau von 24.304 Wohnungen bewilligt, das sind 16,3 Prozent weniger als im November 2021, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) am 18. Januar mitteilt. Seit Monaten ist die Zahl der Baugenehmigungen rückläufig.

In den Ergebnissen sind die Baugenehmigungen für Wohnungen in Neubauten und Genehmigungen für neue Wohnungen in Bestandsgebäuden enthalten. Im reinen Wohnungsneubau wurden von Januar bis September 2022 insgesamt 234.848 Wohnungen genehmigt. Das waren laut Destatis ebenfalls 3,7 Prozent (9.042 Wohnungen) weniger als in den ersten drei Quartalen 2021.

Mehrfamilienhäuser: Leichtes Plus bei den Genehmigungen

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis November 2022 insgesamt 276.474 Wohnungen genehmigt. Das waren 5,8 Prozent (16.962 Wohnungen) weniger als im Vorjahreszeitraum. Insgesamt wurde der Bau von 321.757 Wohnungen bewilligt, schreiben die Statistiker, auch das sind 5,7 Prozent weniger als im vergleichbaren Vorjahreszeitraum.

Besonders stark fällt der Rückgang bei den Einfamilienhäusern aus: 15,9 Prozent (13 710 Wohnungen) weniger Anträge wurden in den ersten neun Monaten 2022 genehmigt: Im Ergebnis können 72.495 gebaut werden. „Vor dieser Entwicklung warnen wir seit geraumer Zeit“, kommentiert Carolin Hegenbarth, Bundesgeschäftsführerin des Immobilienverbands Deutschland (IVD), diese Entwicklung. Immer mehr Menschen in der Mitte der Gesellschaft können sich kein Wohneigentum mehr leisten.

Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen laut Bundesamt ebenfalls deutlich um 10,1 Prozent (2 930) auf 26 174 Wohnungen. Bei den Mehrfamilienhäusern stieg die Zahl der genehmigten Wohnungen um 1,2 Prozent (2.094 Einheiten) auf 171.911 Wohnungen.

Wohnungsbau: Ziel der Bundesregierung rückt in weite Ferne

Die Zahl der Baugenehmigungen ist mit Blick auf den Wohnungsmangel in vielen deutschen Städten ein wichtiger Indikator. Allerdings heißt genehmigt auch noch lange nicht gebaut: Neben dem Mangel an Baufirmen und Handwerkern bremsen die stark gestiegenen Preise für Baustoffe und Bauland. Destatis zufolge hat sich der Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude im November 2022 gegenüber dem Vorjahresmonat um knapp 17 Prozent verteuert.

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) hatte jüngst eingeräumt, dass die Ampel-Koalition ihr Ziel von 400.000 neuen Wohnungen pro Jahr verfehlen wird. Wegen gestiegener Kreditzinsen und hoher Baupreise halten sich viele Bauherren mit Projekten zurück oder stornieren sie.

Immobilienbranche: „Bedrohlicher Trend“

Der Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) erwartet, dass im Jahr 2023 zirka 245.000 Wohnungen fertig werden. „Die anhaltend negative Entwicklung bei den Baugenehmigungen ist ein Menetekel für den Wohnungsbau in Deutschland“, sagt Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa. Das Tempo des Rückgangs habe in den vergangenen Monaten zugenommen. Auch genehmigte Projekte würden häufiger storniert. Angesichts dieser Entwicklungen und einer Nettozuwanderung von rund drei Millionen Menschen seit 2015 müsse die Bundesregierung die Politik anpassen. Irgendwann könnten Deutschland die Wohnungen ausgehen.

„Gerade weil die Kurve nach unten sich zunehmend als bedrohlicher Trend erweist, wäre ein Gewöhnungseffekt fatal“, warnt Oliver Wittke, Hauptgeschäftsführer beim Zentralen Immobilien Verband (ZIA) angesichts der weiter sinkenden Baugenehmigungezahlen. „Jetzt ist der Kanzler gefragt: Das Thema muss ein Anliegen der gesamten Bundesregierung werden“, sagte Wittke.

Ein Bündnis aus der Immobilienbranche forderte zuletzt ein Sondervermögen von 50 Milliarden Euro für den sozialen Wohnungsbau. Es fehlten rund 700.000 Wohnungen in Deutschland, hieß es. Der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW rechnet mit einem Einbruch der Baufertigstellungen auf rund 280.000 Wohnungen für 2022, nur noch 242.000 für 2023 und lediglich 214.000 im Jahr 2024.

Quelle: www.haufe.de

Wo die Mieten besonders schnell steigen

Die Wohnungsmieten sind 2022 weiter gestiegen, auch in den Klein- und Mittelstädten und vor allem in den ostdeutschen Bundesländern, wie eine Analyse der Online-Datenbank Geomap zeigt. Spitzenreiter ist Greifswald mit einem Anstieg von 22 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Es zeigt sich ein heterogenes Bild bei der Mietpreisentwicklung in den 16 deutschen Bundesländern. Gestiegen sind die Monatskaltmieten für eine Bestandswohnung (Fertigstellung bis einschließlich 2019) mit zwei bis vier Zimmern im vergangenen Jahr vor allem in Mecklenburg-Vorpommern. Und hier sticht bei den Städten Greifswald heraus mit einem massiven Anstieg bei den Mieten um 22,1 Prozent. Der Median der Miete hat sich auf 8,54 Euro pro Quadratmeter erhöht, nach 6,99 Euro im Jahr 2021.

Städte mit Mietsteigerungspotenzial: Die Top 10

Auf den Plätzen zwei und drei folgen Strausberg (Brandenburg) mit 18,6 Prozent und Leinefelde-Worbis (Thüringen) mit 18,5 Prozent. In Strausberg mussten Mieter im Jahr 2021 durchschnittlich acht Euro pro Quadratmeter für die Kaltmiete ausgeben, nun liegt der Durchschnittswert bei 9,49 Euro.

In Fröndenberg/Ruhr (Nordrhein-Westfalen) stiegen die Kaltmieten für Wohnraum für 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 16,3 Prozent. Dahinter folgt die Stadt Harsewinkel (Nordrhein-Westfalen) mit 15,8 Prozent Anstieg der Kaltmiete pro Quadratmeter.

Top 10 Regionen Mietpreisentwicklung 2017 2018
Bild: Geomap GmbH

Mieten steigen in allen Bundesländern, aber nicht in allen Städten

Den größten Mietpreisrückgang verzeichnet laut Geomap die Stadt Olpe (Nordrhein-Westfalen) mit einem Minus von 7,3 Prozent. Der durchschnittliche Preis für Kaltmiete pro Quadratmeter im Jahr 2021 betrug 8,32 Euro: Nun müssen Mieter im Durchschnitt nur noch 7,71 Euro bezahlen.

Dahinter folgen die nordrhein-westfälischen Städte Espelkamp (minus 6,1 Prozent) und Schloß Holte-Stukenbrock mit einem Mietpreisrückgang von 5,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In Espelkamp ist der Median der Monatskaltmiete von 5,70 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2021 auf 5,35 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2022 gesunken.

Die niedersächsische Stadt Schortens verzeichnet Geomap zufolge ebenfalls einen Preisrückgang der Monatskaltmiete mit einem Minus von 5,3 Prozent im Vergleich zu 2021.

Top 10 Preisrückgänge bei den Mieten 2021 bis 2022
Bild: geomap.immo

„Der deutsche Wohnungsmarkt bleibt angespannt“, kommentiert Marco Hoffmann, Vorstand der Real Estate Pilot AG. Gründe sieht er in den steigenden Baukosten, weniger Wohnungsneubau und der hohen Nachfrage nach Wohnraum, die durch den Zuzug von Menschen aus Kriegsgebieten im Jahr 2022 den Markt stark beeinflusst hat. „Diese Auswirkungen werden wir auch dieses Jahr noch beobachten können“, meint Hoffmann.

Quelle: www.haufe.de

Hydraulischer Abgleich: Pflichten und Kosten für Vermieter

Eigentümer von Mehrfamilienhäusern mit mehr als zehn Wohnungen müssen bis zum 30.9.2023 die Gasheizung prüfen lassen. Wurde noch kein hydraulischer Abgleich gemacht, ist der jetzt auch Pflicht. Wie Kosten gespart werden können, erklären Immobilienexperten.

In diesem Jahr steht für viele Vermieter eine Heizungsprüfung an: In Mehrfamilienhäusern ab zehn Wohneinheiten muss die Gaszentralheizung bis zum 30.9.2022 überprüft und bei Mängeln optimiert werden. Die Pflicht beruht auf einer Verordnung der Bundesregierung. Für Häuser mit sechs bis neun Wohneinheiten gilt der 15.9.2024 als Stichtag.

Auch ein hydraulischer Abgleich ist vorgeschrieben, sofern er noch nicht erfolgt ist. Es handelt sich um eine einmalige Angelegenheit. Bei Gebäuden mit weniger als sechs Wohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäusern ist der hydraulische Abgleich nicht verpflichtend.

Wer Kosten sparen will, sollte frühzeitig loslegen und Termine koppeln. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Heizungsprüfung: Termine koppeln, Geld sparen

Die Heizungsprüfung übernehmen Fachleute aus dem Heizungsbau, dem Schornsteinfegerhandwerk oder Energieberater. Wird der Termin an einen anderen Pflichttermin oder die übliche Heizungswartung gekoppelt, können laut Zukunft Altbau Kosten gespart werden: Der Aufwand liege dann in einer Größenordnung von 50 bis 150 Euro, heißt es in einer Mitteilung.

Bei der Heizungsprüfung geht es zunächst darum zu klären, ob die Einstellungen der Regelung optimiert sind und die Heizung hydraulisch abgeglichen ist. Geprüft wird außerdem, ob der Einsatz einer neuen Hocheffizienzpumpe und Dämmmaßnahmen an Armaturen sowie Rohren erforderlich wären.

„Zeigt sich bei dieser Überprüfung, dass die Heizungsregelung grundlegend besser eingestellt werden kann, übernehmen das die Experten meist gleich mit“, erklärt Frank Hettler von Zukunft Altbau.

Heizungsprüfung ist nicht gleich Heizungscheck

Was laut dem Experten beachtet werden sollte: Die Heizungsprüfung ist nicht mit dem Heizungscheck zu verwechseln. Beim Check geht der Techniker einen Schritt weiter und inspiziert und dokumentiert das komplette Heizsystem. Die Ergebnisse des Checks sind genauer, führen aber oft zu denselben Optimierungsmaßnahmen wie die Prüfung.

Hydraulischer Abgleich: Optimierung der Heizung

Eine teure und in der Wohnungswirtschaft umstrittene Optimierungsmaßnahme ist der hydraulische Abgleich. Wurde noch kein Abgleich gemacht, ist der per Verordnung nun ebenfalls Pflicht zu den genannten Stichdaten. Dafür gibt es laut Zukunft Altbau einen Zusatztermin.

Bei dem Abgleich wird von Fachbetrieben ermittelt, wie viel Wärmeleistung nötig ist, um Wohnräume zu beheizen und, wenn nötig, die Wassermenge der Heizung und die optimale Vorlauftemperatur eingestellt. Außerdem werden Pumpenleistung und Widerstände im Heizkreislauf errechnet, um sicherzustellen, dass von der Umwälzpumpe zu den Heizkörpern und zurück genau die Wassermenge fließt, die alle Räume im Haus gleichmäßig warm werden lässt.

Die Maßnahme dauert je nach Größe der Anlage mehrere Stunden. Laut Zukunft Altbau lohnt sich der hydraulische Abgleich auch für kleine Gebäude und andere Brennstoffe. Der Energieverbrauch bei der Erwärmung von Heizkörpern soll sich durch einen hydraulischen Abgleich um bis zu 15 Prozent senken lassen, heißt es etwa auf dem Portal „Intelligent heizen“ des VdZ – Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie und von der gemeinnützigen Beratungsgesellschaft co2online. Zukunft Altbau geht von zehn Prozent aus – und danach spare man dauerhaft Geld.

Tipp: „Verfahren B“ beim hydraulischen Abgleich bevorzugen

Der hydraulische Abgleich sollte nach Angaben von Zukunft Altbau nach dem „Verfahren B“ und auf Grundlage einer Heizlastberechnung für einzelne Räume erfolgen. Das kostet zwar mehr als die Einstellungen nach dem „Schätzverfahren A“ auf Basis des Flächenansatzes, allerdings ist der Abgleich wesentlich genauer – und für eine Umrüstung auf eine Wärmepumpe unumgänglich.

Wohnungswirtschaft: Kritik an Pflicht zum hydraulischen Abgleich

Notwendig wäre laut dem Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW eine „stark vereinfachte Variante“ des hydraulischen Abgleichs, die günstiger ist und mehr Einsparung bringt. Die geltende Pflicht zum hydraulischen Abgleich bei Heizungen in Mehrfamilienhäusern habe zur Folge, dass in den Jahren 2023 und 2024 mindestens sieben Milliarden Euro ausgegeben werden müssten, die am Ende maximal zwei bis drei Prozent Energieeinsparung bringen könnten, sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko, im September 2022, nachdem die Verordnung verabschiedet worden ist. Der hydraulische Abgleich könne nach Einschätzungen aus der Fachbranche für alle betroffenen Wohnungen frühestens in zehn bis 15 Jahren umgesetzt werden. Rund sieben Millionen Wohnungen mit Gaskessel in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten müssten einzeln begangen und die Heizungen neu geregelt und überprüft werden.

Investition und Förderung: Wer kriegt Geld?

Die einfachste Variante des hydraulischen Abgleichs, nämlich die Berechnung und Einstellung der Anlage, könne für kleinere Gebäude 1.000 Euro kosten, sagt Experte Hettler. Dazu könnten noch Kosten für Umbauten kommen, zum Beispiel für den Tausch einzelner Heizkörper oder den Einbau von Unterventilen an den Heizkörpern zum Einstellen der Wassermenge.

Bei hydraulischen Abgleichen nach Umbaumaßnahmen in größeren Mehrfamilienhäusern fallen laut Zukunft Altbau „niedrige fünfstellige Beträge“ an. Die Investitionskosten sind den Angaben zufolge in den meisten Fällen höher, als man in einem Winter an Ersparnissen herausholen könnte – aber die Kosten für den Abgleich werden sich je nach Heizungssystem in wenigen Jahren amortisieren.

Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum empfiehlt, dass Eigentümer im Mehrfamilienhaus den hydraulischen Abgleich gemeinsam machen sollen, um möglicherweise Geld zu sparen. Das sei kein Muss, da der Abgleich die Heizkörper einbezieht und diese zum Sondereigentum der Parteien zählen können. Geregelt sei das in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Staatliche Förderung für den hydraulischen Abgleich gibt es nur noch, wenn die Maßnahme nicht unter die Pflicht fällt, wie co2online erinnert: Seit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) am 1.10.2022 ist sie begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten. Dann kann beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über das Programm „Heizungsoptimierung“ ein Antrag gestellt werden: Wenn mindestens 300 Euro anfallen, werden 15 bis 20 Prozent der Kosten erstattet.

Quelle: www.haufe.de

Vorzeitige Räumungsklage bei fehlender Ersatzwohnung

Die Besorgnis, ein Wohnungsmieter werde sich der Räumung entziehen, kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Mieter der Kündigung nur widerspricht, weil er noch keine andere Wohnung gefunden hat. Dann kann der Vermieter schon vor Ende der Kündigungsfrist Räumungsklage erheben.

Hintergrund: Gekündigter Mieter befürchtet Obdachlosigkeit

Die ehemaligen Parteien eines Mietvertrages über eine Wohnung streiten über die Kosten einer Räumungsklage.

Im Juni 2020 hatten die Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.3.2021 gekündigt. Im Januar 2021 widersprach der Mieter der Kündigung. Er suche zwar seit der Kündigung eine andere Wohnung, sei aber noch nicht fündig geworden. Nach jetzigem Stand wäre er ab Ende März obdachlos, so dass eine nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB vorliege.

Im Februar 2021 erhoben die Vermieter Räumungsklage, gerichtet auf eine Räumung der Wohnung spätestens Ende März. Am 31.3.2021 gab der Mieter, der inzwischen doch noch eine andere Wohnung gefunden hatte, die Wohnung an die Vermieter zurück.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, steht noch eine Entscheidung über die Kosten der Räumungsklage aus. Das Amtsgericht hat dem Mieter die Kosten auferlegt, während das Landgericht die Vermieter mit den Kosten belastet hat.

Das Landgericht meint, die vor Ende des Mietverhältnisses erhobene Räumungsklage sei unzulässig gewesen. Die Vermieter könnten sich nicht auf § 259 ZPO, der in bestimmten Fällen ausnahmsweise eine Klage auf künftige Leistung ermöglicht, berufen. Bei einer Räumungsklage sei eine Klage auf zukünftige Leistung nur möglich, wenn der Mieter seine Pflicht zur Räumung bestreite, nicht aber, wenn er sich grundsätzlich dazu bereit erkläre, zugleich aber darauf hinweise, dass ihm eine Räumung wegen fehlenden Ersatzwohnraums tatsächlich nicht möglich sein könnte.

Auch der Widerspruch gegen die Kündigung, der auf der zunächst erfolglosen Suche nach einer anderen Wohnung beruhte, rechtfertige nicht die Besorgnis, der Mieter werde sich einer rechtzeitigen Räumung entziehen.

Entscheidung: Klage auf künftige Räumung zulässig

Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurück. Anders als das Landgericht meint, war die Räumungsklage zulässig.

Eine Klage auf zukünftige Leistung ist nach § 259 ZPO ausnahmsweise dann zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung – bei einer Räumungsklage der Räumung – entziehen.

Dies war hier der Fall. Auch wenn der Mieter nicht die Wirksamkeit der Kündigung an sich und seine Räumungspflicht abgestritten hat, hat er eindeutig zu erkennen gegeben, dass er bei unverändert bleibender Situation, nämlich weiterhin erfolgloser Wohnungssuche, nicht zu einem Auszug bereit ist. Dies reicht aus, um die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zu rechtfertigen.

Kein besonderer Maßstab für Wohnungsmieter

Für die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung gilt kein besonderer, von anderen Fallgestaltungen abweichender Maßstab, wenn Schuldner ein Wohnraummieter ist, der unter Verweis auf die bislang erfolglose Suche nach Ersatzwohnraum ankündigt, auch nach Ende des Mietverhältnisses in der Wohnung zu bleiben.

Das nach § 259 ZPO erforderliche „Sich-Entziehen“ des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungspflicht ist auch dann zu besorgen, wenn der Mieter deutlich gemacht hat, er werde mangels Ersatzwohnraum auch nach dem Ende des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung verbleiben. Auch in diesem Fall hat er die Nichterfüllung der Leistungspflicht in seinen Willen aufgenommen.

Ein „Sich-Entziehen“ verlangt keine Böswilligkeit des Schuldners im Sinne des Erschwerens oder Hintertreibens der Befriedigung des Gläubigers. Maßgeblich ist allein die Besorgnis, der Schuldner werde die erklärte Absicht, nämlich die fehlende Bereitschaft zur Erfüllung, bei Fälligwerden der Leistung auch in die Tat umsetzen.

Rechte des Mieters bleiben anderweitig gewahrt

Hat ein Mieter einer Kündigung widersprochen und der Vermieter daraufhin frühzeitig Räumungsklage erhoben, sind die Interessen des Mieters dadurch ausreichend gewahrt, dass das Gericht neben der Wirksamkeit der Kündigung auch die vom Mieter angeführten Härtegründe prüfen muss. So ist etwa gemäß § 574 Abs. 2 BGB der hier vom Mieter vorgebrachte Umstand, möglicherweise nicht rechtzeitig eine andere Wohnung zu finden, als Gesichtspunkt bei der Abwägung zu den Folgen der Kündigung von Bedeutung.

Zudem kann Verzögerungen bei der Wohnungssuche durch Gewährung einer Räumungsfrist Rechnung getragen werden.

(BGH, Beschluss v. 25.10.2022, VIII ZB 58/21)

Quelle: www.haufe.de

Preise für Eigentumswohnungen fallen – und kein Ende in Sicht

Die Kaufpreise für Wohnimmobilien sind weiter gesunken, wie aktuelle Daten im Hauspreisindex (EPX) der Finanzierungsplattform Europace zeigen. Eigentumswohnungen verlieren am stärksten. Eine Trendumkehr ist nicht in Sicht – es werden auch für dieses Jahr Preiskorrekturen erwartet.

Die Preise für Eigentumswohnungen sind laut Europace Hauspreisindex (EPX) im Dezember 2022 erneut am stärksten zurückgegangen und sinken gegenüber dem Vormonat um weitere 1,86 Prozent auf nun 210,85 Indexpunkte in diesem Segment. Abwärts geht es bereits seit Juni. Innerhalb der vergangenen zwölf Monate reduzierten sich die Preise deutlich um 4,24 Prozent.

Auch der Gesamtindex geht zurück: Europace verzeichnet aktuell einen Preisrückgang von 1,2 Prozent zum Vormonat. Innerhalb eines Jahres sanken die Kaufpreise für Wohnungen und Häuser um 0,8 Prozent. „Für 2023 rechnen wir frühestens in den Sommermonaten mit einer Entspannung des Marktes“, kommentiert Stefan Münter, Co-CEO und Vorstand von Europace, den Hauspreisindex.

Preise für neue Ein- und Zweifamilienhäuser relativ stabil

Für Bestandshäuser liegt der EPX im Dezember 2022 bei 200,37 Punkten. Das Segment hat 1,63 Prozent verloren gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahr fielen die Preise für Bestandshäuser aber etwa deutlicher um 3,30 Prozent.

Die Preise für neue Ein- und Zweifamilienhäuser sind laut Europace im Dezember ebenfalls gesunken, aber nur moderat um 0,20 Prozent. Sie sind damit „weitestgehend stabil“, schreiben die Experten. Der Index kommt auf 226,31 Punkte. Innerhalb der vergangenen zwölf Monate stiegen die Kaufpreise für neue Häuser um 5,03 Prozent.

Entwicklung der EPX-Preisindizes im Detail

Gesamtindex: fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Dezember 2022212,51– 1,21 Prozent– 0,83 Prozent
November 2022215,10– 1,80 Prozent+ 1,50 Prozent
Oktober 2022219,04– 1,26 Prozent+ 4,52 Prozent
September 2022221,83– 0,51 Prozent+ 6,62 Prozent
August 2022222,97– 0,25 Prozent+ 7,97 Prozent
Juli 2022223,52– 0,60 Prozent+ 9,19 Prozent
Juni 2022224,87+ 0,07 Prozent+ 11,43 Prozent
Mai 2022224,71+ 0,25 Prozent+ 12,73 Prozent
April 2022224,14+ 0,86 Prozent+ 13,95 Prozent
März 2022222,23+ 1,14 Prozent+ 14,38 Prozent
Februar 2022219,73+ 1,06 Prozent+ 14,71 Prozent
Januar 2022217,43+ 1,47 Prozent+ 14,84 Prozent
Dezember 2021214,29+ 1,11 Prozent+ 13,86 Prozent

Quelle: Europace

Eigentumswohnungen: stark fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Dezember 2022210,85– 1,86 Prozent– 4,24 Prozent
November 2022214,85– 2,54 Prozent– 1,92 Prozent
Oktober 2022220,45– 2,01 Prozent+ 1,50 Prozent
September 2022224,98– 1,01 Prozent+ 4,22 Prozent
August 2022227,27– 0,60 Prozent+ 6,51 Prozent
Juli 2022228,65– 0,86 Prozent+ 7,93 Prozent
Juni 2022230,63– 0,29 Prozent+ 9,98 Prozent
Mai 2022231,29+ 0,11 Prozent+ 11,41 Prozent
April 2022231,03+ 0,78 Prozent+ 13,22 Prozent
März 2022229,25+ 1,21 Prozent+ 13,50 Prozent
Februar 2022226,52+ 1,06 Prozent+ 13,80 Prozent
Januar 2022224,14+ 1,79 Prozent+ 14,03 Prozent

Quelle: Europace

Neue Ein- und Zweifamilienhäuser: leicht fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Dezember 2022226,31– 0,20 Prozent+ 5,03 Prozent
November 2022226,77– 0,44 Prozent+ 7,25 Prozent
Oktober 2022227,78– 0,25 Prozent+ 9,39 Prozent
September 2022228,34 + 0,47 Prozent+ 11,13 Prozent
August 2022227,27 + 0,44 Prozent+ 11,07 Prozent
Juli 2022226,26– 0,26 Prozent+ 11,65 Prozent
Juni 2022226,86+ 0,66 Prozent+ 13,21 Prozent
Mai 2022225,38+ 0,45 Prozent+  13,59 Prozent
April 2022224,36+ 1,37 Prozent+ 14,12 Prozent
März 2022221,33+ 0,75 Prozent+ 14,18 Prozent
Februar 2022219,69+ 0,92 Prozent+ 14,32 Prozent
Januar 2022217,69+ 1,03 Prozent+ 14,29 Prozent
Dezember 2021215,48+ 1,91 Prozent+ 12,98 Prozent

Quelle: Europace

Bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser: stark fallend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Dezember 2022200,37– 1,63 Prozent– 3,30 Prozent
November 2022203,69– 2,48 Prozent– 0,78 Prozent
Oktober 2022208,88– 1,55 Prozent+ 2,75 Prozent
September 2022212,16– 1,03 Prozent+ 4,62 Prozent
August 2022214,37– 0,58 Prozent+ 6,35 Prozent
Juli 2022215,63– 0,69 Prozent+ 8,03 Prozent
Juni 2022217,12– 0,16 Prozent+ 11,15 Prozent
Mai 2022217,47+ 0,20 Prozent+ 13,26 Prozent
April 2022217,04+ 0,43 Prozent+ 14,58 Prozent
März 2022216,10+ 1,46 Prozent+ 15,54 Prozent
Februar 2022212,98+ 1,19 Prozent+ 16,09 Prozent
Januar 2022210,47+ 1,58 Prozent+ 16,29 Prozent
Dezember 2021207,20+ 0,93 Prozent+ 15,29 Prozent

Quelle: Europace

Berlin Hyp: Wohungsmärkte unter steigendem Druck

Im Marktbriefing der Berlin Hyp am 11.1. 2023 mit rund 350 Teilnehmern hat Prof. Tobias Just, Wissenschaftlicher Leiter und Geschäftsführer der IREBS Immobilienakademie, unter anderem Faktoren erklärt, die den Wohnungsmarkt in diesem Jahr prägen werden.

Die Wohnungsmärkte stehen unter steigendem Druck, so der Wissenschaftler: Die Kaufpreise geben zwar auf vielen Märkten nach, gleichzeitig sei aber mit weiteren Mietsteigerungen zu rechnen, wenn auch nicht in dem Maße der vergangen Jahre. Die Nachfrage am Mietmarkt ist hoch. Ziel müsse es sein, die eingebrochene Bautätigkeit wieder anzukurbeln.

Der Vorstandsvorsitzende der Berlin Hyp AG, Sascha Klaus, appelliert an die Politik: „Wir raten dringend davon ab, regulatorische Maßnahmen auf dem Mietmarkt vorzunehmen. Der Berliner Mietendeckel hat gezeigt, dass er kontraproduktiv war.“ Gerade in der jetzigen Situation sollte man alles tun, um Investoren zu ermutigen statt abzuschrecken. Klaus wiederholte die bekannten Forderungen der Branche nach einer Vereinheitlichung und Lockerung von Bauvorschriften.

Quelle: www.haufe.de

„Grüne“ Immobilienfonds: Scharf auf Erneuerbare Energien

Fast alle offenen Immobilienfonds berücksichtigen ESG-Kriterien bei ihrer Anlagestrategie und sind als nachhaltig eingestuft, wie eine Umfrage von Scope zeigt. Die Gaskrise stellt die Fondsanbieter allerdings vor neue Herausforderungen. Investments in Erneuerbare Energien könnten eine Lösung sein.

Eine Nachhaltigkeitsstrategie haben mittlerweile 90 Prozent der Betreiber von offenen Immobilienfonds; eine ESG-Due-Diligence im Anlageprozess wird von 89 Prozent der Asset Manager umgesetzt, wie eine Umfrage der Ratingagentur Scope zeigt. Fast zwei Drittel (59 Prozent) erstellen detaillierte ESG-Berichte, die sie auch den Anlegern an die Hand geben. Maßgeschneiderte Berichte auf Kundenwunsch bieten allerdings nur acht von 27 Gesellschaften an. Mehr als die Hälfte (54 Prozent) der Befragten sagte, ihre Anleger bereit wären, im Gegenzug für bessere ESG-Faktoren auf Rendite zu verzichten.

Befragt zum Thema ESG (Environmental, Social und Governance – zu deutsch: Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) hat Scope zwischen Anfang März und Ende Mai 30 Teilnehmer, deren Immobilienvermögen sich auf 300 Milliarden Euro summiert.

Energiekrise: Neue Lösungen für offene Fonds gesuchen

Im Ergebnis zeigt sich: Das Gros der offenen Immobilienfonds achtet auf Nachhaltigkeit. Bis auf drei Fonds, die in der Umfrage berücksichtigt wurden, sind alle als Artikel-8-Fonds nach EU-Offenlegungsverordnung klassifiziert. Die Klassifizierung nach Artikel 8 reicht für einen Fonds allerdings nicht aus, um an Anleger verkauft zu werden, die ein nachhaltiges Investment verlangen. Dazu muss er weitere Kriterien erfüllen. Das schreibt die Finanzmarktrichtlinie MiFID II seit dem 2.8.2022 vor.

Um für eine Standardisierung zu sorgen, haben die Verbände der Finanzbranche in Deutschland ein Konzept für den Beratungsprozess entwickelt. Es unterteilt die Fonds in fünf ESG-Kategorien. Nur Produkte aus drei Kategorien dürfen an Anleger vertrieben werden, die Nachhaltigkeitspräferenzen haben. Sie werden als Artikel-8-Plus-Fonds oder Artikel-9-Fonds bezeichnet. 20 der 28 von Scope untersuchten offenen Fonds erfüllen die strengeren Voraussetzungen.

Die aktuelle Energiekrise stellt die Anbieter vor neue Herausforderungen. Investments in Erneuerbare Energien könnten eine Lösung sein. „Energiesparende Gebäude und energetische Sanierungen gewinnen dramatisch an Bedeutung“, schreibt Scope in dem Bericht – vor diesem Hintergrund sei die aktuelle Gesetzesinitiative begrüßenswert, wonach es den Fonds künftig als Beimischung möglich sein soll, in Erneuerbare-Energien-Anlagen zu investieren. Danach wären die Fonds nicht mehr wie bsiher auf Photovoltaikanlagen an Bestandsgebäuden beschränkt.

Scope-Umfrage „Offene Immobilienfonds: ESG-Ausrichtung im Spannungsfeld von Regulatorik, Energiekrise und Wirtschaftlichkeit“

Investoren optimieren mit ESG-konformen Immobilien

Bei der jährlichen Investorenumfrage von Engel & Völkers Investment Consulting (EVIC) im Februar 2022, erklärte die Mehrheit (90 Prozent) der Befragten, dass in diesem Jahr neben dem Portfolioausbau vor allem Bestandsoptimierungen anstünden. Einen Grund dafür sieht EVIC in der Umsetzung von ESG-Anforderungen.

Für mehr als die Hälfte (56 Prozent) der befragten Investoren hat die Implementierung von ESG-Faktoren eine besondere Priorität: Rund zwei Drittel (69 Prozent) wollen in den kommenden Monaten ihre Bestandsgebäude ESG-konform optimieren, ein Drittel (35 Prozent) streben eine Bestandsoptimierung an. Immerhin 63 Prozent berücksichtigen bereits jetzt beim Ankauf von Immobilien ESG-Parameter, aber nur zirka jeder Zehnte (13 Prozent) will das Immobilienportfolio auch um nicht ESG-konforme Objekte bereinigen.

„Klimaneutralität und ESG sind sicherlich nicht nur für 2022, sondern für das gesamte Jahrzehnt zentrale Themen. Die Marktteilnehmer sind sich dieser Aufgabe bewusst. Die Bereitschaft, zukunftsfähige Lösungen zu entwickeln und umzusetzen, ist groß“, sagte John Kamphorst, Mitglied der EVIC-Geschäftsleitung.

Quelle: Haufe.de Onlineredaktion

Analysten erwarten ab 2023 weltweit sinkende Immobilienpreise

Steigende Zinsen für Kredite setzen Hauskäufer und Hausbesitzer weltweit unter Druck. Wann der Abschwung welches Land erreicht, ist von der Laufzeit der Darlehen abhängig.

Frankfurt Angesichts der aggressivsten Leitzinserhöhungen seit Jahrzehnten ziehen sich von Sydney über Stockholm bis Seattle Käufer vom Erwerb von Wohnimmobilien zurück – und die Häuserpreise fallen. Gleichzeitig müssen Millionen von Menschen, die während des Pandemiebooms billige Kredite für den Erwerb von Häusern aufgenommen haben, höhere Raten zahlen, wenn Zinsen neu festgesetzt werden.

Die rasche Abkühlung des Immobilienmarktes – einer der wichtigsten Vermögensteile privater Haushalte – droht den globalen Konjunkturabschwung zu verschärfen. Auch wenn der Einbruch bisher noch nicht an das Niveau der Finanzkrise von 2008 heranreicht: Für Zentralbanker ist der Verlauf des Abschwungs eine Schlüsselvariable in ihrem Bestreben, die Inflation einzudämmen ohne das Verbrauchervertrauen zu beschädigen und eine tiefe Rezession auszulösen.

Analysten erwarten weltweit sinkende Immobilienpreise

In Australien und Kanada beispielsweise sinken die Häuserpreise bereits im zweistelligen Prozentbereich. Volkswirte gehen davon aus, dass der globale Abwärtstrend erst begonnen hat.

„Wir werden in den Jahren 2023 und 2024 am Immobilienmarkt einen weltweit synchronisierten Abschwung beobachten“, erwartet Hideaki Hirata von der Tokioter Hosei-Universität, der an einer globalen Immobilienmarkt-Analyse des Internationalen Währungsfonds mitgewirkt hat. 

Quelle: Handelsblatt.de

Shopping Spaces: Zwischen Optimismus und Depression

„Have I the courage to change?“ – Der Song, mit dem der diesjährige German Concil Congress eröffnet wurde, sagte eigentlich alles. Und ein Wandel wird notwendig, wenn die Einzelhandelsbranche überleben will.

Fast schon überflüssig, die großen Herausforderungen aufzuzählen, vor der allein die Branche der Shopping Center-Betreiber steht: Neben der Konkurrenz des Onlinehandels ist sie jetzt auch noch konfrontiert mit einem Mix aus Fachkräftemangel und den Folgen des Krieges in der Ukraine.

Nils Busch-Petersen, der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Berlin-Brandenburg, betonte beim German Council Congress in der Hauptstadt, so manch ein Unternehmen werde es nicht verkraften können, wenn die Energiepreise auch nur um das Doppelte stiegen und keine Hilfen kämen. Energie ist ein immenser Kostenblock. So verbrauchen allein die Rewe-Supermärkte nach Angaben des Unternehmens so viel Strom wie 750.000 Haushalte, etwa für die Kühlung von Waren und Beleuchtung.

Omni-Channeling statt Multi-Channeling

Der Wirtschaftswissenschaftler Heiner Flassbeck mahnte Kompetenz unter den Politikern an, der Grünen-Vorsitzende Omid Nouripour, lud ein, selbst politisch aktiv zu werden. Bio-Märkte sterben schon. Die urbane Wirtschaft falle bei den Hilfsmaßnahmen der Politik oft hinten runter. Karl Wambach von Brookfield Properties sprach über die Neugestaltung des Potsdamer Platzes.

Best Practice-Beispiele aus Einzelhandel und Gastronomie zeigten, wie es geht und wie nicht. Es ging um Stadt, um Aufmerksamkeit, um Fachkräftemangel. Und natürlich um die verschiedenen Verkaufskanäle. Dabei wurde deutlich, dass es oft nicht ausreicht, wenn ein Unternehmen sie nebeneinander nutzt. Wichtig sei, dass sie richtig aufeinander abgestimmt seien. Wobei eines klar wird: Das kostet! Und diese Kosten kann sich mancher eben nicht leisten.

Eine Gastronomin – im Programm so nett als „Kellnerin“ betitelt – hielt den rhetorisch ausgefeiltesten Vortrag über Service. Es könne nicht sein, dass in der Gastronomie in Bälde möglicherweise nur noch die Reichen bedient würden, die Armen sich mit Selbstbedienungsrestaurants zufriedengeben müssten.

German Council Congress: Der Gedanke an die Chance

Allerdings gab es auch ein Stück weit Optimismus. Dabei stand auch der Namensgeber der Säle, in denen der German Council Congress zum ersten Mal stattfand, Pate: Carl Bolle, Prototyp des unbändigen, nicht verzagenden sozial verantwortungsvollen Unternehmers, Gründer der gleichnamigen Supermärkte. Der hatte schon viel erreicht, als seine Bank insolvent wurde – und er dann noch einmal völlig neu anfangen musste.

Vorstandsmitglied Christine Hager wies hin auf die Notwendigkeit des Zusammenarbeitens, vielleicht sogar mit den Ordnungsbehörden. Denn auch die wüssten oft nicht Bescheid: Sollen die Türen im Laden Corona-bedingt geöffnet oder Energie-bedingt geschlossen werden? Jetzt sei die Zeit dafür, dass man sich gegenseitig helfe, berate, Best-Practice-Maßnahmen austausche. Zeit für ungewöhnliche Maßnahmen und möglicherweise auch für ungewöhnliche Allianzen. Die Veranstaltung war eine Show dessen, was gerade geht. Letztlich aber war sie ein großes Werben darum, den Unternehmen in dieser Krise zu Hilfe zu kommen.

Quelle: Dirk Labusch, Haufe.de