Die Sanierung asbesthaltiger Fußböden verursacht erhebliche Kosten. Zudem gibt es strenge Vorschriften. Nicht selten landet ein Fall vor Gericht, wenn beim Entfernen der Platten potenzielle Gesundheitsgefahr für die Mieter einer Wohnung entsteht. Was Vermieter beachten müssen.
Im Wohnungsbau der 1960er bis Ende der 1980er Jahre wurden unter anderem Vinyl-Asbest-Platten häufig auf Fußböden verwendet. Auch asbesthaltiger Kleber kam zum Einsatz. Asbest besteht aus kleinen Fasern, die für Menschen nur gefährlich sind, wenn sie freigesetzt werden und in die Lungen gelangen – dann können sie Tumore auslösen. Das kann bei der Asbestsanierung und der Entfernung von Bodenbelägen passieren, etwa beim Abbrechen oder Schleifen der Platten.
Asbest im Bodenbelag: Kosten für die Entfernung
Seit 1993 ist der Einsatz der giftigen Asbestfasern in Deutschland verboten. Zum einen machen die Ausbauvorgaben für Vinyl-Asbest-Platten und asbesthaltigem Kleber eine Sanierung teuer, zum anderen können für Vermieter extra Kosten entstehen, wenn Mieter während der Sanierung nicht in der Wohnung bleiben können oder die Bauzeit verlängert wird, weil eine alternative Unterbringung nicht möglich ist.
In der Regel liegen die Preise bei 30 bis 45 Euro pro Quadratmeter Baufläche, heißt es beim Informations- und Ratgeberportal heizung.de. Für das fachgerechte Entsorgen der ausgebauten und asbesthaltigen Produkte entstehen demnach Ausgaben von rund 100 bis 300 Euro pro Tonne.
Für die Asbestsanierung selbst gibt es dem Portal zufolge derzeit keine Förderung, allerdings könnten Eigentümer die Lohnkosten der Handwerksbetriebe steuerlich geltend machen: Das Finanzamt zieht am Jahresende 20 Prozent der Handwerkerkosten (maximal 1.200 Euro pro Jahr) ab.
Asbestsanierung: Die Vorschriften
Bei der Sanierung von Asbestplatten ist unter anderem die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) anzuwenden; außerdem die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519), die am 31.3.2022 zuletzt geändert wurde. Die Novelle der GefStoffV trat im August 2023 in Kraft.
Unter anderem wird nun vom Gesetzgeber unterstellt, dass alle vor dem Asbestverbot von 1993 erbauten Gebäude asbesthaltige Materialien enthalten könnten. Wer Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten übernehmen will, muss im Vorfeld Informationen einholen, ob asbesthaltiges Material verbaut wurde (Erkundungsgebot). Unterschieden wird nicht mehr nach fest oder lose gebundenem Asbest, sondern zwischen geringer, mittlerer und hoher Exposition. Arbeiten mit hoher Exposition sind nur noch durch Fachfirmen erlaubt. Beim Überdecken von asbesthaltigen Baustoffen wurden Ausnahmen genau definiert: So ist es etwa erlaubt, asbesthaltigen Putz zu überstreichen.
Millionen Tonnen Asbest in Wohnhäusern: Risiko bei Sanierung
VG Arnsberg: Asbesthaltige Klebstoffreste müssen weg
Wenn asbesthaltige Fußbodenbeläge entfernt werden, dürfen keine asbesthaltigen Klebstoffreste übrigbleiben. Überdecken oder versiegeln ist nicht erlaubt, da dann weiterhin Schadstoffe mit Gefährdungspotenzial vorhanden sind, hat etwa das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg entschieden. Geklagt hatten Wohnungseigentümer und Verwalter: Sie wollten die asbesthaltigen Kleberreste auf dem Estrich unter den neuen Bodenplatten belassen.
Das Versiegeln des auf dem Fußboden verbleibenden Klebers sei eine zulässige Sanierungsmaßnahme, so die Kläger. Sinn und Zweck der Regelungen der Gefahrstoffverordnung sei es, ein Freisetzen von Asbest zu verhindern; dieses Ziel werde jedoch auch durch die Versiegelung des auf dem Boden verbleibenden Klebers erreicht. Im Übrigen sei das Belassen und Überdecken des Klebers auch als Teil von Abbrucharbeiten i.S.v. Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 GefStoffV zulässig
(VG Arnsberg, Urteil v. 8.11.2018; Az. 6 K 7190/17)
Quelle: Haufe.de