Energieausweise laut Experten „praktisch unbrauchbar“

FĂŒr Wohnungen und HĂ€user, die verkauft oder neu vermietet werden, mĂŒssen EigentĂŒmer einen Energieausweis vorlegen. Daraus soll sich die Energieeffizienz der Immobilien ablesen lassen. Experten stellen die Aussagekraft infrage.

Der Energieverbrauch in deutschen Wohnhaushalten unterlag zuletzt krisenbedingt großen Schwankungen. Experten bewerten deshalb die Aussagekraft von Energieausweisen fĂŒr GebĂ€ude derzeit eher kritisch.

Großteil der ab 2023 ausgestellten Energieausweise obsolet?

Die Wissenschaftlerin und Energieberaterin Constanze Liepold von der Rheinisch-WestfĂ€lischen Technischen Hochschule (RWTH) Aachen geht davon aus, „dass ein Großteil der im Jahr 2023 und den Folgejahren ausgestellten und in den nĂ€chsten Jahren gĂŒltigen Energieausweise praktisch unbrauchbar sein wird“, wie sie dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“ am 4. November sagte. Energieausweise, die aktuell wie ĂŒblich auf Basis der VerbrĂ€uche der letzten drei Jahre ausgestellt wĂŒrden, ließen „keinesfalls RĂŒckschlĂŒsse auf die VerbrĂ€uche der kommenden Jahre zu“, wird Liepold zitiert.

So seien etwa wĂ€hrend der Corona-Lockdowns im Jahr 2020 die Menschen viel zu Hause gewesen und hĂ€tten vergleichsweise viel Energie verbraucht. Es sei daher davon auszugehen ist, dass die spĂ€teren Energieabrechnungen keinen auf Nichtpandemiejahre ĂŒbertragbaren Verbrauch widerspiegeln, erklĂ€rten sie und ihr Kollege Paul Fabianek: „Gleiches gilt in umgekehrter Form fĂŒr das Jahr 2022.“ Nach dem Ausbruch des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine waren die BĂŒrger in Deutschland zum Energiesparen aufgerufen und die Preise stiegen stark.

Experten: Pflicht zu Bedarfsausweisen ausweiten

„Verbrauchsausweise sind weniger wertvoll als Bedarfsausweise“, sagte Christian Handwerk von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen im „Spiegel“. Die SchwĂ€chen von Verbrauchsausweisen wĂŒrden aktuell besonders deutlich. Bedarfsausweise sind in der Regel teurer und fĂŒr weniger GebĂ€ude gesetzlich verpflichtend.

Die RTWH-Wissenschaftler Liepold und Fabianek appellieren nun an die Politik, die Pflicht fĂŒr die aussagekrĂ€ftigeren Bedarfsausweise, bei denen der Energiebedarf eines Hauses detaillierter ermittelt wird, auszuweiten. Alternativ sollten ihrer EinschĂ€tzung nach fĂŒr Verbrauchsausweise lĂ€ngere BetrachtungszeitrĂ€ume vorgeschrieben werden.

Die aktuellen geltenden bereits verschĂ€rften Regeln fĂŒr Energieausweise traten im Mai 2021 in Kraft.

Quelle: Haufe.de

WohnflÀchenberechnung am Limit

Liegt die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che mehr als zehn Prozent unter der vereinbarten WohnflĂ€che, ist die Wohnung mangelhaft und eine Mietminderung gerechtfertigt. Ganz knapp war es in einem aktuellen Fall und die entscheidende Frage beim BGH lautete: Was ist eine TĂŒrnische?

Hintergrund: 9,63 oder 10,04 Prozent WohnflÀchenabweichung?

Der Vermieter und die Mieterin einer Wohnung streiten im Rahmen einer RĂ€umungsklage ĂŒber die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil sie der Meinung ist, die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che unterschreite die vereinbarte WohnflĂ€che um mehr als zehn Prozent. Daher liege ein erheblicher Mangel vor. Der Vermieter erkennt die Minderung nicht an und kĂŒndigte das MietverhĂ€ltnis wegen Zahlungsverzuges.

Im 2013 abgeschlossenen Mietvertrag ist eine WohnflÀche von 48 Quadratmetern vereinbart. Ein vom Gericht bestellter SachverstÀndiger ermittelte eine tatsÀchliche WohnflÀche von 43,38 Quadratmetern, was einer Abweichung von 9,63 Prozent entspricht. Da die Erheblichkeitsschwelle von mehr als zehn Prozent Abweichung nicht erreicht sei, sah das Landgericht, wie zuvor bereits das Amtsgericht, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel und gab der RÀumungsklage statt.

Bei der Berechnung der WohnflĂ€che, der das Landgericht gefolgt ist, hat der SachverstĂ€ndige auch die GrundflĂ€che zweier nebeneinanderliegender DurchgĂ€nge zwischen Wohnzimmer und Schlafzimmer mit jeweils 0,10 Quadratmetern berĂŒcksichtigt. An den DurchgĂ€ngen befinden sich keine TĂŒrrahmen und keine TĂŒren.

Zwar bleiben nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 WohnflĂ€chenverordnung (WoFlV) die GrundflĂ€chen von TĂŒrnischen außer Betracht. Das Landgericht sah die DurchgĂ€nge jedoch mangels TĂŒrrahmen und TĂŒren nicht als TĂŒrnischen an. Auch die Anordnung nebeneinander spreche dagegen, dass die Wandöffnungen zum Einbau von TĂŒren vorgesehen gewesen seien; sie dienten vielmehr raumgestalterisch der Offenheit und DurchlĂ€ssigkeit zwischen beiden Zimmern.

Die Mieterin meint hingegen, die GrundflĂ€che der DurchgĂ€nge sei bei der Berechnung der WohnflĂ€che nicht zu berĂŒcksichtigen, denn es handle sich hierbei um TĂŒrnischen im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV. Ohne Hinzurechnung der DurchgĂ€nge wĂ€re die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che 43,18 Quadratmeter, was einer Abweichung von 10,04 Prozent von der vereinbarten WohnflĂ€che entsprĂ€che.

Entscheidung: FlÀche ohne Wohnwert zÀhlt nicht mit

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurĂŒck.

Mehr als zehn Prozent WohnflÀchenabweichung ist ein Mangel

Weicht die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che von der vertraglich vereinbarten WohnflĂ€che um mehr als zehn Prozent ab, liegt ein Mangel der Mietsache vor. Dieser fĂŒhrt gemĂ€ĂŸ § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB  zur Minderung der Miete in dem VerhĂ€ltnis, in dem die tatsĂ€chliche WohnflĂ€che die vereinbarte WohnflĂ€che unterschreitet. Eine weitere Maßtoleranz besteht im Interesse der PraktikabilitĂ€t und Rechtssicherheit nicht.

FĂŒr die Frage, ob die Wohnung im vorliegenden Fall mangelhaft ist, kommt es daher darauf an, ob die GrundflĂ€che der beiden DurchgĂ€nge zwischen Wohn- und Schlafzimmer bei der Berechnung der WohnflĂ€che berĂŒcksichtigt werden muss oder nicht.

WohnflÀchenverordnung ist Grundlage der WohnflÀchenberechnung

Der Begriff der „WohnflĂ€che“ ist auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsĂ€tzlich anhand der Bestimmungen auszulegen, die fĂŒr den preisgebundenen Wohnraum gelten. Wenn die Parteien dem Begriff der WohnflĂ€che im Einzelfall keine andere Bedeutung beimessen oder ein anderer Berechnungsmodus örtlich ĂŒblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist, ist die bei Vertragsschluss geltende WohnflĂ€chenverordnung maßgeblich.

Damit ist die WohnflĂ€che hier anhand der bei Abschluss des Mietvertrages geltenden WohnflĂ€chenverordnung vom 25.11.2003 (WoFlV) zu ermitteln. 

Was ist eine TĂŒrnische im Sinne der WohnflĂ€chenverordnung?

Nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 WoFlV bleiben TĂŒrnischen bei der Ermittlung der GrundflĂ€che einer Wohnung außer Betracht. Es kommt somit darauf an, ob die beiden DurchgĂ€nge zwischen Wohnzimmer und Schlafzimmer als TĂŒrnischen einzuordnen sind.

Eine TĂŒrnische im Sinne der genannten Vorschrift ist eine Öffnung in einer Wand, die einen Durchgang durch diese ermöglicht. Es kommt nicht darauf an, ob in die Wandöffnung eine TĂŒr oder ein TĂŒrrahmen eingebaut ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der GrundflĂ€che ein eigener Wohnwert zugutekommt. Das ist bei einer Wandöffnung, die den Durchgang zwischen zwei Zimmern ermöglicht, grundsĂ€tzlich nicht der Fall. Die GrundflĂ€che einer solchen Öffnung hat keinen eigenen Wohnwert, weil sie einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht oder allenfalls gemindert zur VerfĂŒgung steht.

Der Umstand, dass es in der Wand zwischen Wohn- und Schlafzimmer nicht nur eine, sondern zwei Öffnungen nebeneinander gibt, schließt fĂŒr sich genommen nicht aus, die beiden Öffnungen oder auch nur eine der beiden als TĂŒrnischen einzuordnen.

Auf das tatsĂ€chliche Nutzungsverhalten des konkreten Mieters kommt es nicht an. Es ist daher unerheblich, ob der Mieter in die Öffnung etwa ein Regal eingebaut oder sonstige EinrichtungsgegenstĂ€nde dort hingestellt hat.

Die Öffnungen in der Wand könnten aber dann nicht mehr als TĂŒrnischen anzusehen sein, wenn sie wesentlich grĂ¶ĂŸer als eine ĂŒbliche TĂŒr wĂ€ren; der GrundflĂ€che eines grĂ¶ĂŸeren Wanddurchbruchs könnte anders als einer TĂŒrnische ein eigener Wohnwert zukommen, so dass diese bei der WohnflĂ€chenberechnung zu berĂŒcksichtigen wĂ€re.

Landgericht muss Fall erneut prĂŒfen

Das Landgericht, an das der BGH die Sache zurĂŒckverwiesen hat, muss nun anhand der Rechtsauffassung des BGH erneut beurteilen, ob es sich bei den DurchgĂ€ngen um TĂŒrnischen im Sinne der WohnflĂ€chenverordnung handelt oder nicht.

(BGH, Urteil v. 27.9.2023, VIII ZR 117/22)

Quelle: Haufe.de

Mietwohnungen zum Verkauf? – Solvente StĂ€dte greifen zu

Nicht nur hat die Stadt Dresden angekĂŒndigt, mehr als Tausend Wohnungen vom Immobilienriesen Vonovia kaufen zu wollen, auch in MĂŒnchen bieten wohl immer mehr private EigentĂŒmer ihre BestĂ€nde der Kommune an. Was steckt dahinter?

Dresden kauft dem Immobilienunternehmen Vonovia 1.213 Wohnungen ab. Neue EigentĂŒmerin soll die stĂ€dtische Wohnungsgesellschaft WiD Wohnen in Dresden GmbH & Co werden. Dem Vollzug des Kaufvertrags muss der Stadtrat allerdings noch zustimmen. Von dem Verkauf sind Wohnungen in den Stadtteilen Prohlis und Neustadt betroffen. Die BestĂ€nde seien, wie ein Großteil der Dresdner BestĂ€nde, frĂŒher bei der Woba gewesen, wie Matthias Wulff, Pressesprecher Ostdeutschland Unternehmenskommunikation bei Vonovia auf Nachfrage sagte.

Außerdem will Großvermieter Vonovia unbebaute GrundstĂŒcke mit einer FlĂ€che von etwa zwölf Hektar an Dresden verkaufen: Dort sollen bis zu 1.800 weitere Wohnungen gebaut werden. Der Preis fĂŒr das Gesamtpaket liege bei 87,8 Millionen Euro, gab die Stadt am 27. Oktober bekannt. „Mit dem Ergebnis werden wir den kommunalen Wohnungsbestand einerseits mehr als verdoppeln und gleichzeitig sichern wir unserer Stadt signifikante FlĂ€chenpotenziale fĂŒr zukĂŒnftige WohnflĂ€chenentwicklung“, sagte OberbĂŒrgermeister Dirk Hilbert (FDP).

Der Stadtrat hatte im MĂ€rz 2006 den Verkauf der stĂ€dtischen Woba Dresden GmbH beschlossen, um schuldenfrei zu werden. Nun also die Rolle rĂŒckwĂ€rts. Vonovia hat in der Stadt nach eigenen Angaben derzeit rund 38.500 Wohnungen.

Wohnungswirtschaft begrĂŒĂŸt Rekommunalisierung

Der Verband der Wohnungswirtschaft (vdw) in Sachsen hat die Dresdener PlĂ€ne begrĂŒĂŸt, rund 1.200 Wohnungen von Vonovia kaufen zu wollen. So könnten die Herausforderungen auf den WohnungsmĂ€rkten bewĂ€ltigt werden, sagte Sprecher Alexander MĂŒller. FĂŒr die Mieter wĂŒrden sich keine VerĂ€nderungen ergeben, hieß es seitens der Stadt.

Dresden hatte im MĂ€rz 2006 zwei stĂ€dtische Wohnungsgesellschaften unter dem Dach der Dresden Woba GmbH fĂŒr rund 1,7 Milliarden Euro an den US-amerikanischen Finanzinvestor Fortress verkauft, um Schulden loszuwerden. Die Entscheidung war umstritten. 2015 kĂŒndigte Dresden an, eine neue Wohnungsbaugesellschaft grĂŒnden zu wollen. 2017 beschloss der Stadtrat die GrĂŒndung der WiD. GeschĂ€ftsfĂŒhrer ist Steffen JĂ€ckel.

Stadt MĂŒnchen prĂŒft 80 Wohnunsangebote zum Kauf

Auch die Stadt MĂŒnchen bekomme derzeit viele Immobilien zum Kauf angeboten, sagte Thomas Aigner, Inhaber und GeschĂ€tsfĂŒhrer der Aigner Immobilien GmbH, dem Mediendienst „Konii“. Demnach liegen dem zustĂ€ndigen Kommunalreferat aktuell mehr als 80 Offerten mit rund 2.500 Wohneinheiten zur PrĂŒfung vor.

Aigner sieht den Grund darin, dass die Stadt als solventer KĂ€ufer auftritt, was fĂŒr private EigentĂŒmer mangels Alternativen angesichts hoher Zinsen eine lukrative Möglichkeit sei, eine Immobilie zu verĂ€ußern. SpĂ€testens seit dem Kauf des Rischart-GelĂ€ndes – einer etwa 3.800 Quadratmeter großen EntwicklungsflĂ€che im Glockenbachviertel – sei bekannt, dass MĂŒnchen bereit ist, sehr hohe Preise zu bezahlen: 87 Millionen Euro sind laut Aigner geflossen, entstehen sollen 100 neue Wohnungen. Die Gesamtbaukosten liegen nach ersten SchĂ€tzungen bei zirka 80 Millionen Euro.

Doch der Immobilienmakler meint: „Das Wohnungsproblem in MĂŒnchen löst man nur mit dem Bau von neuen Wohnungen und der Ausweisung von Bauland.“

Niedersachsen: Neue Landeswohnungsgesellschaft ab 2024

Die geplante Landeswohnungsgesellschaft (LWG) in Niedersachsen soll am 1.1.2024 an den Start gehen: In den kommenden zehn Jahren sollen bis zu 10.000 bezahlbare Wohnungen gebaut werden, wie die „Hannoversche Allgemeine Zeitung“ berichtete. Bauminister Olaf Lies (SPD) kĂŒndigte an, dass ein Großteil davon geförderte Sozialwohnungen sein sollen. Auch der Kauf von Wohnungen werde geprĂŒft und vollzogen, wenn es der Markt hergebe.

Die regierenden Parteien aus SPD und GrĂŒnen hatten die GrĂŒndung einer landeseigenen Wohnungsbaugesellschaft im Koalitionsvertrag vereinbart. Das Startkapital soll dem Bericht zufolge 100 Millionen Euro betragen.

Quelle: Haufe.de

Was passiert, wenn ein Vermieter Eigenbedarf vortÀuscht?

Wenn ein Vermieter bei einer KĂŒndigung Eigenbedarf vortĂ€uscht, kann das kostspielig werden. Mieter haben unter UmstĂ€nden einen Anspruch auf Schadensersatz. Beispiele aus der Rechtsprechung und Praxistipps im Überblick.

Was vorgetÀuschten Eigenbedarf kennzeichnet

Der vorgetĂ€uschte Eigenbedarf ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vermieter die KĂŒndigung des Mieters damit begrĂŒndet, dass er die Wohnung fĂŒr sich oder den in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personenkreis benötige, obwohl er weiß, dass dies nicht zutrifft. Manche Vermieter greifen zu diesem Mittel, um sich z. B. eines lĂ€stigen Mieters zu entledigen oder eine Mieterhöhung durchzusetzen.

Anspruch des Mieters auf Schadensersatz

HĂ€ufig stellt sich erst heraus, dass der Vermieter Eigenbedarf nur vorgegeben hat, nachdem der Mieter freiwillig ausgezogen und eine Neuvermietung erfolgt ist. Dann kommt ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB beziehungsweise einer unerlaubten Handlung § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Betrug § 263 StGB und einer sittenwidrigen vorsĂ€tzlichen SchĂ€digung § 826 BGB in Betracht.

Vermieter scheitert mit RĂ€umungsklage

Unter UmstĂ€nden scheitert der Vermieter bereits mit seiner RĂ€umungsklage, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafĂŒr vorliegen, dass er den Eigenbedarf nur vorgetĂ€uscht hat.

Beispiel 1: KĂŒndigung nach Streit wegen MieterhöhungSo geschehen in einem aktuellen Fall, in dem es wĂ€hrend eines jahrelangen Rechtsstreits um eine Nebenkostenabrechnung zu einer Auseinandersetzung kam. Der Ehemann der Vermieter bezeichnete die Mieterin und deren Rechtsanwalt wĂ€hrend eines Telefonates als „Dilettanten“. Sie wĂŒrden schon sehen, was sie davon haben und dies im KĂŒrze erfahren. Eine Woche spĂ€ter sprach die Vermieterin die EigenbedarfskĂŒndigung aus und berief sich darauf, dass ihre Tochter nach Abschluss ihres Studiums in die Wohnung einziehen werde.Das Amtsgericht Görlitz wies die RĂ€umungsklage der Vermieterin ab (Urteil v. 28.02.2023, 9 C 255/22). Das Gericht begrĂŒndete das damit, dass es ausreichende Indizien dafĂŒr gibt, dass der angebliche Grund nur ein Vorwand war.Äußerungen gegenĂŒber der Mieterin und deren AnwaltDies ergebe sich zum einen aus den Äußerungen des Ehemannes der Vermieterin kurz vor der KĂŒndigung, der ĂŒber den langen und teuren Mietprozess verĂ€rgert gewesen sei.Mehrere Wohnungen waren verfĂŒgbarAußerdem erschien es dem Gericht suspekt, dass in dem Mehrfamilienhaus drei Wohnungen frei waren, in die die Tochter des Vermieters hĂ€tte einziehen können. Diese wiesen eine Ă€hnliche GrĂ¶ĂŸe und Ausstattung auf wie die Wohnung des Mieters. Dennoch habe der Vermieter diese Wohnungen Dritten angeboten. Aus den vorgelegten Mietangeboten sei nichts ersichtlich, was gegen eine Nutzung durch die Tochter sprechen wĂŒrde. Alle Wohnungen machten einen schönen und renovierten Eindruck. Der Vermieter hĂ€tte darlegen mĂŒssen, warum er nicht auf diese Wohnungen zurĂŒckgegriffen habe. Dies habe er nicht getan.Gegen das Urteil des AG Görlitz ist keine Berufung eingelegt worden.
Beispiel 2: KĂŒndigung nach gescheiterter MieterhöhungIn einem anderen Sachverhalt hatte ein Vermieter ebenfalls eine Mieterhöhung geltend gemacht. Nachdem die Mieter diesem nicht nachgekommen waren, kĂŒndigte er ihnen knapp einen Monat spĂ€ter wegen Eigenbedarfs. In dem KĂŒndigungsschreiben gab der Vermieter an, in ein eigenes Haus ziehen zu wollen, da ihm die bisherige Wohnung zu klein sei. Etwa fĂŒnf Monate spĂ€ter sprach er erneut eine EigenbedarfskĂŒndigung aus und berief sich auf denselben Grund. Da die Mieter mit beiden KĂŒndigungen nicht einverstanden waren, erhob der Vermieter RĂ€umungsklage.Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das LG Limburg entschied, dass die KĂŒndigung unwirksam gewesen ist, weil der Vermieter die GrĂŒnde nur vorgeschoben hatte (Urteil v. 05.12.1990, 7 S 153/90).Dies ergab sich nach Ansicht der Richter daraus, dass der Vermieter wenige Tage vor dem Ausspruch der ersten KĂŒndigung hatte, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Dies wĂ€re sinnlos gewesen, wenn wirklich Eigenbedarf bestanden hĂ€tte. Von daher sei die KĂŒndigung zum Zwecke der Mieterhöhung erfolgt. Dass die zweite KĂŒndigung unwirksam war, folge daraus, dass diese innerhalb eines Jahres nach dem misslungenen Mieterhöhungsbegehren erfolgt sei. Dieser Zeitraum spreche normalerweise dafĂŒr, dass der Eigenbedarf vorgeschoben war. Anders sei dies, wenn der Eigenbedarf erst nach dem Zeitpunkt des Mietbegehrens entstanden wĂ€re. Das verneinte jedoch das Gericht.
Beispiel 3: KĂŒndigung nach SchimmelbeseitigungsbegehrenNachdem ein Mieter seinen Vermieter unter Fristsetzung zur Beseitigung mehrerer MĂ€ngel, insbesondere Schimmel, aufgefordert hatte, kĂŒndigte dieser 12 Tage spĂ€ter wegen Eigenbedarfs. Der Vermieter berief sich darauf, dass er die im Erdgeschoß befindliche Wohnung des Mieters fĂŒr seine betagten Eltern benötigen wĂŒrde. Das ergebe sich daraus, dass diese eine Wohnung bewohnen wĂŒrden, die nur ĂŒber 22 Treppenstufen erreichbar sei. Der Vater könne diese aufgrund einer fortgeschrittenen WirbelsĂ€ulenerkrankung nicht mehr bewĂ€ltigen. Der Mieter war damit nicht einverstanden. Er rĂŒgte, dass der Vermieter ihm die Adresse seiner Eltern nicht mitgeteilt habe. Daher könne er nicht ĂŒberprĂŒfen, ob die Wohnung nur ĂŒber die Stufen erreichbar sei.Das AG Hamburg-Wandsbek sah die EigenbedarfskĂŒndigung als wirksam an und gab der RĂ€umungsklage statt (rechtskrĂ€ftiges Urteil v. 06.01.2016, Az. 711a C 262/14). Das Gericht begrĂŒndete das damit, dass es keine Anhaltspunkte dafĂŒr gab, dass der Eigenbedarf vorgetĂ€uscht war. Allein bestehende Spannungen zwischen Vermieter und Mieter reichten nicht aus. Maßgeblich sei, dass hier der geltend gemachte Eigenbedarf tatsĂ€chlich besteht. Das ergebe sich daraus, dass der Vater aufgrund eines Ă€rztlichen Schreibens der UniversitĂ€tsklink erkrankt gewesen sei und die Wohnung des Mieters barrierefrei eingerichtet werden soll.

Konsequenzen:

Diese Entscheidungen zeigen, dass sich allein aus einem Konflikt mit dem Vermieter nicht zwangslĂ€ufig ergibt, dass eine EigenbedarfskĂŒndigung unwirksam ist. Vielmehr mĂŒssen konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr sprechen, dass der Vermieter Eigenbedarf vorgetĂ€uscht hat.

Praxistipp fĂŒr Mieter

Mieter sollten darauf achten, ob es nach der KĂŒndigung hinreichende Anhaltspunkte fĂŒr einen vorgetĂ€uschten Eigenbedarf gibt, wie z.B. Wohnungsanzeigen des Vermieters oder leer stehende Wohnungen in vergleichbarer Lage und Ausstattung. Nach dem Auszug sollten sie darauf achten, welcher Name auf dem Klingelschild steht. Stammt dieser nicht von der Person, die im KĂŒndigungsschreiben angegeben ist, kommt eventuell ein Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter in Betracht.

Praxistipp fĂŒr Vermieter

Vermietern ist davon abzuraten, Eigenbedarf vorzutĂ€uschen. Denn sie mĂŒssen damit rechnen, dass ein zunĂ€chst gutglĂ€ubiger Mieter spĂ€testens nach dem Auszug dahinterkommt und sie auf Schadenersatz verklagt. Außerdem riskiert der Vermieter eine Anzeige wegen Betrugs.

Quelle: www.haufe.de

Bayern weitet Mietpreisbremse aus

Bayern erweitert die Mieterschutzverordnung um fĂŒnf Gemeinden. Damit greift die Mietpreisbremse kĂŒnftig in 208 StĂ€dten und Gemeinden.

Seit 1.1.2022 gilt in 203 bayerischen Kommunen die Mietpreisbremse. Nun kommen fĂŒnf weitere Gemeinden hinzu. KĂŒnftig gilt die Mietpreisbremse auch in Herzogenaurach, Marktschellenberg, Oberaudorf, Stockstadt a. Main und Trostberg. Die Laufzeit der aktuellen Verordnung bleibt unverĂ€ndert bis Ende 2025.

In den erfassten Gebieten darf die Miete bei neu abgeschlossenen MietvertrĂ€gen höchstens zehn Prozent oberhalb der ortsĂŒblichen Vergleichsmiete liegen. Von der Mietpreisbremse ausgenommen sind Neubauten sowie umfassend modernisierte Wohnungen.

Reduzierung der Kappungsgrenze

In den 203 (ab August 2023: 208) StĂ€dten und Gemeinden gilt neben der Mietpreisbremse auch eine reduzierte Kappungsgrenze fĂŒr Mieterhöhungen, das heißt, Vermieter dĂŒrfen die Miete in laufenden MietverhĂ€ltnissen um nicht mehr als 15 Prozent (anstatt 20 Prozent) und nicht ĂŒber die ortsĂŒbliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen.

VerlĂ€ngerte KĂŒndigungssperrfrist bei Wohnungsumwandlung

Außerdem verlĂ€ngert die Mieterschutzverordnung in den 203 (ab August 2023: 208) Kommunen die KĂŒndigungssperrfrist bei der Umwandlung vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen. Erwerber können den Mietern erst nach Ablauf von zehn Jahren (anstatt drei Jahren) seit der VerĂ€ußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kĂŒndigen.

Mieterschutzverordnung im Volltext

Hier finden Sie  die Mietschutzverordnung im Volltext:

Verordnung zur Festlegung des Anwendungsbereichs bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften (Mieterschutzverordnung)

Diese Kommunen in Bayern sind von der Mieterschutzverordnung erfasst

Regierungsbezirk Oberbayern

Kreisfreie StĂ€dte Ingolstadt, MĂŒnchen, Rosenheim

Landkreis Altötting: Kirchweidach, Stammham

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen: Bad Tölz, Benediktbeuern, Bichl, Egling, Gaißach, Geretsried, Icking, Lenggries, MĂŒnsing, Reichersbeuern, Wackersberg, Wolfratshausen

Landkreis Berchtesgadener Land: Bad Reichenhall, Marktschellenberg (voraussichtlich ab August/September 2023)

Landkreis Dachau: Bergkirchen, Dachau, Haimhausen, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Odelzhausen, Petershausen, Sulzemoos

Landkreis Ebersberg: Anzing, Aßling, Baiern, Bruck, Ebersberg, Egmating, Emmering, Forstinning, Frauenneuharting, Glonn, Grafing b. MĂŒnchen, Hohenlinden, Kirchseeon, Markt Schwaben, Oberpframmern, Pliening, Poing, Steinhöring, Vaterstetten, Zorneding

Landkreis Erding: Dorfen, Erding

Landkreis Freising: Attenkirchen, Eching, Freising, Hallbergmoos, Moosburg a. d. Isar, Neufahrn b. Freising, Zolling

Landkreis FĂŒrstenfeldbruck: Alling, Eichenau, FĂŒrstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell, Maisach, Olching, Puchheim

Landkreis Garmisch-Partenkirchen: Murnau a. Staffelsee, Seehausen a. Staffelsee

Landkreis Landsberg am Lech: Dießen am Ammersee, Kaufering, Landsberg am Lech

Landkreis Miesbach: Bad Wiessee, Fischbachau, Gmund a. Tegernsee, Hausham, Holzkirchen, Irschenberg, Kreuth, Miesbach, Otterfing, Rottach-Egern, Schliersee, Tegernsee, Weyarn

Landkreis MĂŒnchen: Aschheim, Aying, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Garching b. MĂŒnchen, GrĂ€felfing, Grasbrunn, GrĂŒnwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. MĂŒnchen, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Sauerlach, SchĂ€ftlarn, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Neuburg a. d. Donau

Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm: Manching, Pfaffenhofen a. d. Ilm

Landkreis Rosenheim: Bad Aibling, Bernau a. Chiemsee, Bad Endorf, Bad Feilnbach, Brannenburg, BruckmĂŒhl, Edling, Eiselfing, Feldkirchen-Westerham, Großkarolinenfeld, Kiefersfelden, Kolbermoor, Neubeuern, Oberaudorf (voraussichtlich ab August/September 2023), Pfaffing, Prien a. Chiemsee, Raubling, Riedering, Rimsting, Rohrdorf, Stephanskirchen, Tuntenhausen, Wasserburg a. Inn

Landkreis Starnberg: Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Inning a. Ammersee, Krailling, Pöcking, Seefeld, Starnberg, Tutzing, Weßling, Wörthsee

Landkreis Traunstein: Traunreut, Traunstein, Trostberg (voraussichtlich ab August/September 2023)

Landkreis Weilheim-Schongau: Penzberg, Weilheim i. OB

Regierungsbezirk Niederbayern

Kreisfreie StÀdte Landshut, Passau

Landkreis Landshut: Bayerbach b. Ergoldsbach, Ergolding, Pfeffenhausen, Rottenburg a. d. Laaber

Landkreis Straubing-Bogen: Sankt-Englmar

Regierungsbezirk Oberpfalz

Kreisfreie Stadt Regensburg

Landkreis Neumarkt i. d. OPf.: Neumarkt i. d. OPf.

Regierungsbezirk Oberfranken

Kreisfreie StÀdte Bamberg, Bayreuth

Landkreis Forchheim: Forchheim

Regierungsbezirk Mittelfranken

Kreisfreie StĂ€dte Erlangen, FĂŒrth, NĂŒrnberg, Schwabach

Landkreis Erlangen-Höchstadt: Bubenreuth, Eckenthal, Herzogenaurach (voraussichtlich ab August/September 2023), Uttenreuth

Landkreis FĂŒrth: Oberasbach, Stein

Landkreis NĂŒrnberger Land: Altdorf b. NĂŒrnberg, Feucht, Lauf a. d. Pegnitz, Röthenbach a. d. Pegnitz, Schwaig b. NĂŒrnberg

Landkreis Roth: Wendelstein

Regierungsbezirk Unterfranken

Kreisfreie StĂ€dte Aschaffenburg, WĂŒrzburg

Landkreis Aschaffenburg: Stockstadt a. Main (voraussichtlich ab August/September 2023)

Landkreis Kitzingen: Abtswind, Albertshofen, Dettelbach, Martinsheim, RĂŒdenhausen, Wiesenbronn

Regierungsbezirk Schwaben

Kreisfreie StÀdte Augsburg, Kempten (AllgÀu), Memmingen

Landkreis Aichach-Friedberg: Friedberg, Kissing, Mering

Landkreis Augsburg: Gersthofen, Kleinaitingen, Königsbrunn, NeusĂ€ĂŸ, Stadtbergen

Landkreis Lindau (Bodensee): Lindau (Bodensee)

Landkreis Neu-Ulm: Neu-Ulm, Senden

Landkreis OberallgÀu: Sonthofen

Diese Kommunen in Bayern waren bis 31.12.2021 von der Mieterschutzverordnung erfasst

Regierungsbezirk Oberbayern

Kreisfreie StĂ€dte Ingolstadt, MĂŒnchen, Rosenheim

Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen: Bad Tölz, Benediktbeuern, Geretsried, Leggries, Wolfratshausen

Landkreis Berchtesgadener Land: Freilassing

Landkreis Dachau: Bergkirchen, Dachau, Haimhausen, Hebertshausen, Karlsfeld, Markt Indersdorf, Odelzhausen, Petershausen, Röhmoos, Vierkirchen

Landkreis Ebersberg: Anzing, Ebersberg, Forstinning, Grafing b. MĂŒnchen, Kirchseeon, Markt Schwaben, Pliening, Poing, Vaterstetten, Zorneding

Landkreis EichstÀtt: Nassenfels

Landkreis Erding: Erding, Finsing

Landkreis Freising: Eching, Fahrenzhausen, Freising, Hallbergmoos, Moosburg an der Isar, Neufahrn b. Freising

Landkreis FĂŒrstenfeldbruck: Alling, Eichenau, Emmering, FĂŒrstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell, Maisach, Olching, Puchheim, Schöngeising

Landkreis Garmisch-Partenkirchen: Garmisch-Partenkirchen, Murnau a. Staffelsee, Oberammergau, Seehausen am Staffelsee, Spatzenhausen

Landkreis Landsberg am Lech: Dießen am Ammersee, Kaufering, Landsberg am Lech

Landkreis Miesbach: Hausham, Holzkirchen, Miesbach, Otterfing

Landkreis MĂŒnchen: Aschheim, Baierbrunn, Brunnthal, Feldkirchen, Garching b. MĂŒnchen, GrĂ€felfing, Grasbrunn, GrĂŒnwald, Haar, Höhenkirchen-Siegertsbrunn, Hohenbrunn, Ismaning, Kirchheim b. MĂŒnchen, Neubiberg, Neuried, Oberhaching, Oberschleißheim, Ottobrunn, Planegg, Pullach i. Isartal, Putzbrunn, Sauerlach, SchĂ€ftlarn, Straßlach-Dingharting, Taufkirchen, Unterföhring, Unterhaching, Unterschleißheim

Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: Neuburg a. d. Donau

Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm: Manching, Pfaffenhofen a. d. Ilm

Landkreis Rosenheim: Bad Aibling, Bad Endorf, Brannenburg, Feldkirchen-Westerham, Kiefersfelden, Kolbermoor, Prien a. Chiemsee, Raubling, Riedering, Rimsting, Stephanskirchen

Landkreis Starnberg: Andechs, Berg, Feldafing, Gauting, Gilching, Herrsching a. Ammersee, Inning a. Ammersee, Krailling, Pöcking, Seefeld, Starnberg, Tutzing, Weßling, Wörthsee

Landkreis Traunstein: Bergen, Traunreut, Traunstein

Landkreis Weilheim-Schongau: Penzberg, Weilheim i. OB

Regierungsbezirk Niederbayern

Kreisfreie StĂ€dte Landshut, Passau

Landkreis Deggendorf: Deggendorf

Landkreis Dingolfing-Landau: Dingolfing

Landkreis Kelheim: Elsendorf, Kirchdorf

Landkreis Landshut: Ergolding, Gerzen

Regierungsbezirk Oberpfalz

Kreisfreie Stadt Regensburg

Regierungsbezirk Oberfranken

Kreisfreie StÀdte Bamberg, Bayreuth

Landkreis Forchheim: Forchheim


Regierungsbezirk Mittelfranken

Kreisfreie StĂ€dte Erlangen, FĂŒrth, NĂŒrnberg, Schwabach

Landkreis Erlangen-Höchstadt: Uttenreuth

Landkreis FĂŒrth: Stein

Landkreis NĂŒrnberger-Land: Feucht, Schwaig bei NĂŒrnberg

Landkreis Roth: Wendelstein

Regierungsbezirk Unterfranken

Kreisfreie StĂ€dte Aschaffenburg, WĂŒrzburg

Landkreis WĂŒrzburg: Bergtheim, Kleinrinderfeld, KĂŒrnach, Uettingen, Unterpleichfeld, Waldbrunn

Regierungsbezirk Schwaben

Kreisfreie StÀdte Augsburg, Kaufbeuren, Kempten (AllgÀu), Memmingen

Landkreis Augsburg: NeusĂ€ĂŸ, Stadtbergen

Landkreis Lindau (Bodensee): Lindau (Bodensee)

Landkreis Neu-Ulm: Neu-Ulm, Senden

Landkreis OberallgÀu: Sonthofen

Landkreis OstallgÀu: Hopferau

Landkreis UnterallgĂ€u: Bad Wörishofen 

Quelle: www.haufe.de

Mieten in Metropolen steigen rasant

Der Mietmarkt in den begehrten Metropolen ist weiter angespannt. Die Angebotsmieten stiegen im ersten Halbjahr im Durchschnitt um 6,7 Prozent. Die Kaufpreise bleiben dagegen unter Druck.

Hohe Nachfrage nach Wohnraum, stockender Neubau, abwartende ImmobilienkĂ€ufer: Der Druck am Mietmarkt in deutschen Metropolen hat laut einer neuen Studie zugenommen. Im ersten Halbjahr kletterten die Angebotsmieten in Berlin, Hamburg, MĂŒnchen, Köln, Frankfurt, DĂŒsseldorf, Stuttgart und Leipzig im Schnitt um 6,7 Prozent, wie eine am Dienstag veröffentlichte Analyse des Immobilienspezialisten Jones Lang LaSalle (JLL) zeigt. Im Vorjahreszeitraum habe der Mietanstieg noch 3,7 Prozent betragen.

Damit fiel die Dynamik in den Metropolen zuletzt krĂ€ftiger aus als in kreisfreien StĂ€dten: Dort zogen die Angebotsmieten fĂŒr Neubauten und Bestandswohnungen binnen zwölf Monaten um 2,7 Prozent an. In den Landkreisen kletterten die inserierten Mieten um 4,9 Prozent.

Zweistellige ZuwÀchse in Leipzig

Besonders stark legten die Angebotsmieten in Berlin und Leipzig zu, wo laut Studie prozentual zweistellige ZuwÀchse verzeichnet wurden. In Berlin habe es 2022 eine Nettozuwanderung von 86 000 Menschen gegeben, wÀhrend nur gut 17 000 Wohnungen fertiggestellt worden seien, erklÀrte JLL. Der Berliner Wohnungsmarkt werde immer enger.

In den ĂŒbrigen Metropolen waren die Mietanstiege deutlich moderater, in Stuttgart gaben die Angebotsmieten gar leicht nach. Angebotsmieten bedeuten noch keine AbschlĂŒsse, manchmal weicht die vereinbarte Miete davon ab – das kommt aber seltener vor als beim Immobilienkauf.

„In allen betrachteten Metropolen herrscht eine enorme Angebotsknappheit, die sich durch den stockenden Wohnungsbau noch verstĂ€rken wird“, sagte JLL-Wohnimmobilienexperte Roman Heidrich. „Ein Ende der Mietanstiege ist deshalb nicht in Sicht.“ Druck komme auch von gestiegenen Kreditzinsen, die Interessenten vom Immobilienkauf abhielten und in den Mietmarkt drĂ€ngten, hieß es.

Kaufpreise bleiben unter Druck

Die Studie zeigt auch, wie kostspielig Wohnen in den acht Metropolen ist. Dort wurden Mietwohnungen mit 15,38 Euro je Quadratmeter im Schnitt rund 50 Prozent teurer angeboten als in kreisfreien StÀdten (10 Euro) und 79 Prozent teurer als in den Landkreisen (8,61 Euro).

Die Kaufpreise fĂŒr Neubauten und Bestandswohnungen blieben derweil unter Druck. Die Angebotspreise fielen laut JLL im ersten Halbjahr um 7 Prozent, wĂ€hrend im Vorjahreszeitraum noch ein Anstieg von 7,5 Prozent verzeichnet wurde. WĂ€hrend sich Wohnimmobilien in Berlin leicht verteuerten, gebe es in allen anderen Metropolen deutliche RĂŒckgĂ€nge – am stĂ€rksten in MĂŒnchen, Stuttgart und DĂŒsseldorf. In den Metropolen waren die Preise im langen Immobilienboom stark gestiegen. Deutlich weniger sanken die Preise zuletzt laut JLL in den kreisfreien StĂ€dten (-5,2 Prozent) und Landkreisen (-2,2 Prozent).

Angebotspreise geben keinen genauen Aufschluss ĂŒber den tatsĂ€chlichen Kaufpreis. „Die GrundstĂŒcksmarktberichte der GutachterausschĂŒsse, fĂŒr die echte KauffĂ€lle ausgewertet werden, weisen zum Teil deutlich höhere PreisabschlĂ€ge aus“, sagte JLL-Experte Sebastian Grimm.

Die Preise fĂŒr Wohnimmobilien in Deutschland sinken seit Monaten. Im ersten Quartal fielen sie laut Statistischem Bundesamt um 6,8 Prozent zum Vorjahresquartal. Zahlen zum zweiten Quartal stehen noch aus.

Quelle: FAZ

Heizung runter, Schimmel rauf: Ein Sparerfolg mit Nebenwirkungen

Die Aufrufe zum Energiesparen waren deutlich. Viele Mieter sind ihnen nachgekommen und haben ihre Heizungen runtergedreht – mit teils unschönen Folgen.

Die Appelle waren allgegenwĂ€rtig. „Ich bitte jeden und jede, jetzt schon einen Beitrag zum Energiesparen zu leisten“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (GrĂŒne) vor gut einem Jahr. „Wenn man Putin ein klein bisschen schaden will, dann spart man Energie“, hieß es an anderer Stelle. Habeck wurde sogar noch konkreter: „Wenn man die Wohnung heizt und abends die Gardinen zuzieht, spart man bis zu fĂŒnf Prozent Energie“, so Habeck, Bundesenergieberater im Nebenjob. „Und wenn man die Raumtemperatur um ein Grad senkt, sind es rund sechs Prozent. Das ist vielleicht nicht ganz so gemĂŒtlich, aber man friert noch nicht.“

Viele sind den Aufrufen nachgekommen. Offizielle Statistiken deuten darauf hin, dass beispielsweise Privathaushalte in den meisten Wochen dieser Heizperiode 10 bis 20 Prozent weniger Gas verbraucht haben als sonst, jeweils bei vergleichbaren Temperaturen.

Heizung runterdrehen: „Keine geeignete Sparmethode“

Ein Sparerfolg, der offenbar Nebenwirkungen hatte. „In diesem Winter hatten wir es leider mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig vielen FĂ€llen an Schimmelbildung in den Wohnungen zu tun“, heißt es etwa bei der Berliner Bau- und Wohnungsgenossenschaft von 1892. Sie vermietet in der Hauptstadt knapp 7000 Wohnungen. Die Genossenschaft fĂŒhrt den vermehrten Schimmelbefall direkt auf die EnergiesparbemĂŒhungen zurĂŒck. Die Heizungen seien runtergedreht, die Temperaturen in den Wohnungen gesenkt worden. 

„Das Absenken um ein paar Grad stellt grundsĂ€tzlich kein Problem dar, aber alles muss Grenzen haben. Gar nicht heizen in Kombination mit geschlossenen Fenstern, damit die RestwĂ€rme nicht entweicht, ist keine geeignete Sparmethode“, schreibt die Genossenschaft in ihrer Mitgliederzeitschrift an die eigenen Bewohner.

Es klingt nach Standpauke. Und die hat GrĂŒnde: So seien in der aktuellen Heizperiode 235 Schimmelbeseitigungen beauftragt worden, berichtet Thorsten Schmitt, Vorstand der Genossenschaft. Das war ein Anstieg um 57 Prozent zur Heizperiode zuvor. Rein rechnerisch entfiel etwa auf jede 30. Wohnung im Bestand ein solcher Auftrag. Der Genossenschaft seien so in diesem Winter bislang Kosten von rund 63.000 Euro fĂŒr Schimmelbeseitigung entstanden.

Ein Einzelfall? Offenbar nicht. So berichtet etwa auch Hamburgs grĂ¶ĂŸter Vermieter, das kommunale Wohnungsunternehmen SAGA, von einer „leicht erhöhten Anzahl von gemeldeter Schimmelbildung in Wohnungen aufgrund falschen Heiz- und LĂŒftungsverhaltens der Mieterinnen und Mieter“.

SAGA hĂ€lt knapp 140.000 Wohnungen im Bestand, fast ausschließlich in der Hansestadt. Das Unternehmen hat nach eigenen Angaben versucht, das absehbare Problem zu vermeiden: So sei im vergangenen Sommer eine umfassende Informationskampagne gestartet worden. Die Hauswarte und Hausbetreuer seien zu „Energieberatern“ weitergebildet geworden. So sollte Energie eingespart werden, Nachzahlungen sollten gesenkt und GebĂ€udeschĂ€den sowie Schimmelbildung vermieden werden.

Ganz geklappt hat das offensichtlich nicht. Trotzdem will der Vermieter nicht nachtragend sein: SAGA ĂŒbernehme die Kosten der Schimmelbeseitigung in der Regel aus Kulanz, wenn die Mieterinnen und Mieter mitwirkten.

„Die Spareuphorie war sehr groß“

Auch John Bothe, GeschĂ€ftsfĂŒhrer beim Immobilienunternehmen Silberlake, beobachtet eine Zunahme von Schimmelproblemen. Er verwaltet rund 1000 eigene und 20.000 fremde Wohnungen. Im eigenen Bestand sieht er keine zunehmenden Schimmelprobleme, ein genereller Anstieg sei „im Zuge der EnergiesparbemĂŒhungen“ aber zu beobachten. „Beim Absenken der Temperatur unter 18 Grad droht eine starke Zunahme der Schimmelgefahr“, so Bothe. „Die Spareuphorie war dieses Jahr sehr hoch – das schlĂ€gt sich leider in erhöhter Schimmelproblematik nieder.“

Einige Großvermieter beobachten hingegen keine solchen Nebeneffekte der EnergiesparbemĂŒhungen. So berichtet Deutschlands grĂ¶ĂŸtes Wohnungsunternehmen Vonovia, mit rund 550.000 Wohnungen, sogar von deutlich weniger Schimmelmeldungen als in der Heizperiode zuvor. Laut Vonovia liegt das „an unseren umfassenden energetischen Sanierungen und dem insgesamt guten Zustand unserer BestĂ€nde, anderseits an unserem Kundenservice“. 

Auch hier hatte es gezielte Informationen zum richtigen Heizen und LĂŒften gegeben. Eines der grĂ¶ĂŸten Wohnungsunternehmen in Nordrhein-Westfalen, Vivawest, mit rund 120.000 Wohnungen, stellt „keine spĂŒrbaren VerĂ€nderungen“ fest. Trotz der gestiegenen Energiepreise seien nicht mehr SchimmelschĂ€den gemeldet worden.

Damit das in Zukunft auch bei den Wohnungen der 1892 gelingt, versucht die Genossenschaft sich nun an Tipps und AufklĂ€rung. Schon ein Vier-Personen-Haushalt produziere pro Tag rund zwölf Liter Luftfeuchtigkeit, durch Duschen, Waschen und Kochen etwa. „Diese muss durch regelmĂ€ĂŸiges und ausreichendes LĂŒften abgefĂŒhrt werden, sonst bildet sie einen NĂ€hrboden fĂŒr Schimmel“, schreibt die Genossenschaft in ihrer Mitgliederzeitschrift. 

Quelle: Wirtschaftswoche (wiwo.de), Niklas Hoyer, Leiter Verbraucherfinanzen und Ressortleiter WiWo Coach

Keine Mietminderung bei nacktem Vermieter im Hof

Mieter in Frankfurt am Main haben vor dem Oberlandesgericht (OLG) zahlreiche MietmĂ€ngel geltend gemacht. Unter anderem wollten sie die Miete mindern, weil der Vermieter im Hinterhof regelmĂ€ĂŸig nackt SonnenbĂ€der nimmt. Das stellt keinen Mietmangel dar, so die Richter.

Durch den sich im Hof nackt sonnenden KlĂ€ger werde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeintrĂ€chtigt, stellten die Richter fest. Es fehle insoweit an einer unzulĂ€ssigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das GrundstĂŒck, wie das Gericht mitteilte.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hatte sich mit einer am 26.4.2023 veröffentlichten Entscheidung mit mehreren geltend gemachten, teilweise angeblichen MietmĂ€ngeln hinsichtlich einer in einem gemischt genutzten Haus liegenden BĂŒroetage befasst.

(OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 18.4.2023, Az. 2 U 43/22)

Quelle: Haufe

Wo die Mieten besonders schnell steigen

Die Wohnungsmieten sind 2022 weiter gestiegen, auch in den Klein- und MittelstĂ€dten und vor allem in den ostdeutschen BundeslĂ€ndern, wie eine Analyse der Online-Datenbank Geomap zeigt. Spitzenreiter ist Greifswald mit einem Anstieg von 22 Prozent gegenĂŒber dem Vorjahr.

Es zeigt sich ein heterogenes Bild bei der Mietpreisentwicklung in den 16 deutschen BundeslĂ€ndern. Gestiegen sind die Monatskaltmieten fĂŒr eine Bestandswohnung (Fertigstellung bis einschließlich 2019) mit zwei bis vier Zimmern im vergangenen Jahr vor allem in Mecklenburg-Vorpommern. Und hier sticht bei den StĂ€dten Greifswald heraus mit einem massiven Anstieg bei den Mieten um 22,1 Prozent. Der Median der Miete hat sich auf 8,54 Euro pro Quadratmeter erhöht, nach 6,99 Euro im Jahr 2021.

StÀdte mit Mietsteigerungspotenzial: Die Top 10

Auf den PlĂ€tzen zwei und drei folgen Strausberg (Brandenburg) mit 18,6 Prozent und Leinefelde-Worbis (ThĂŒringen) mit 18,5 Prozent. In Strausberg mussten Mieter im Jahr 2021 durchschnittlich acht Euro pro Quadratmeter fĂŒr die Kaltmiete ausgeben, nun liegt der Durchschnittswert bei 9,49 Euro.

In Fröndenberg/Ruhr (Nordrhein-Westfalen) stiegen die Kaltmieten fĂŒr Wohnraum fĂŒr 2022 im Vergleich zum Vorjahr um 16,3 Prozent. Dahinter folgt die Stadt Harsewinkel (Nordrhein-Westfalen) mit 15,8 Prozent Anstieg der Kaltmiete pro Quadratmeter.

Top 10 Regionen Mietpreisentwicklung 2017 2018
Bild: Geomap GmbH

Mieten steigen in allen BundeslÀndern, aber nicht in allen StÀdten

Den grĂ¶ĂŸten MietpreisrĂŒckgang verzeichnet laut Geomap die Stadt Olpe (Nordrhein-Westfalen) mit einem Minus von 7,3 Prozent. Der durchschnittliche Preis fĂŒr Kaltmiete pro Quadratmeter im Jahr 2021 betrug 8,32 Euro: Nun mĂŒssen Mieter im Durchschnitt nur noch 7,71 Euro bezahlen.

Dahinter folgen die nordrhein-westfĂ€lischen StĂ€dte Espelkamp (minus 6,1 Prozent) und Schloß Holte-Stukenbrock mit einem MietpreisrĂŒckgang von 5,6 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. In Espelkamp ist der Median der Monatskaltmiete von 5,70 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2021 auf 5,35 Euro pro Quadratmeter im Jahr 2022 gesunken.

Die niedersĂ€chsische Stadt Schortens verzeichnet Geomap zufolge ebenfalls einen PreisrĂŒckgang der Monatskaltmiete mit einem Minus von 5,3 Prozent im Vergleich zu 2021.

Top 10 PreisrĂŒckgĂ€nge bei den Mieten 2021 bis 2022
Bild: geomap.immo

„Der deutsche Wohnungsmarkt bleibt angespannt“, kommentiert Marco Hoffmann, Vorstand der Real Estate Pilot AG. GrĂŒnde sieht er in den steigenden Baukosten, weniger Wohnungsneubau und der hohen Nachfrage nach Wohnraum, die durch den Zuzug von Menschen aus Kriegsgebieten im Jahr 2022 den Markt stark beeinflusst hat. „Diese Auswirkungen werden wir auch dieses Jahr noch beobachten können“, meint Hoffmann.

Quelle: www.haufe.de

Vorzeitige RĂ€umungsklage bei fehlender Ersatzwohnung

Die Besorgnis, ein Wohnungsmieter werde sich der RĂ€umung entziehen, kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Mieter der KĂŒndigung nur widerspricht, weil er noch keine andere Wohnung gefunden hat. Dann kann der Vermieter schon vor Ende der KĂŒndigungsfrist RĂ€umungsklage erheben.

Hintergrund: GekĂŒndigter Mieter befĂŒrchtet Obdachlosigkeit

Die ehemaligen Parteien eines Mietvertrages ĂŒber eine Wohnung streiten ĂŒber die Kosten einer RĂ€umungsklage.

Im Juni 2020 hatten die Vermieter das MietverhĂ€ltnis wegen Eigenbedarfs zum 31.3.2021 gekĂŒndigt. Im Januar 2021 widersprach der Mieter der KĂŒndigung. Er suche zwar seit der KĂŒndigung eine andere Wohnung, sei aber noch nicht fĂŒndig geworden. Nach jetzigem Stand wĂ€re er ab Ende MĂ€rz obdachlos, so dass eine nicht zu rechtfertigende HĂ€rte im Sinne von § 574 Abs. 2 BGB vorliege.

Im Februar 2021 erhoben die Vermieter RĂ€umungsklage, gerichtet auf eine RĂ€umung der Wohnung spĂ€testens Ende MĂ€rz. Am 31.3.2021 gab der Mieter, der inzwischen doch noch eine andere Wohnung gefunden hatte, die Wohnung an die Vermieter zurĂŒck.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit fĂŒr erledigt erklĂ€rt haben, steht noch eine Entscheidung ĂŒber die Kosten der RĂ€umungsklage aus. Das Amtsgericht hat dem Mieter die Kosten auferlegt, wĂ€hrend das Landgericht die Vermieter mit den Kosten belastet hat.

Das Landgericht meint, die vor Ende des MietverhĂ€ltnisses erhobene RĂ€umungsklage sei unzulĂ€ssig gewesen. Die Vermieter könnten sich nicht auf § 259 ZPO, der in bestimmten FĂ€llen ausnahmsweise eine Klage auf kĂŒnftige Leistung ermöglicht, berufen. Bei einer RĂ€umungsklage sei eine Klage auf zukĂŒnftige Leistung nur möglich, wenn der Mieter seine Pflicht zur RĂ€umung bestreite, nicht aber, wenn er sich grundsĂ€tzlich dazu bereit erklĂ€re, zugleich aber darauf hinweise, dass ihm eine RĂ€umung wegen fehlenden Ersatzwohnraums tatsĂ€chlich nicht möglich sein könnte.

Auch der Widerspruch gegen die KĂŒndigung, der auf der zunĂ€chst erfolglosen Suche nach einer anderen Wohnung beruhte, rechtfertige nicht die Besorgnis, der Mieter werde sich einer rechtzeitigen RĂ€umung entziehen.

Entscheidung: Klage auf kĂŒnftige RĂ€umung zulĂ€ssig

Der BGH hebt die Entscheidung des Landgerichts auf und verweist die Sache dorthin zurĂŒck. Anders als das Landgericht meint, war die RĂ€umungsklage zulĂ€ssig.

Eine Klage auf zukĂŒnftige Leistung ist nach § 259 ZPO ausnahmsweise dann zulĂ€ssig, wenn den UmstĂ€nden nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung – bei einer RĂ€umungsklage der RĂ€umung – entziehen.

Dies war hier der Fall. Auch wenn der Mieter nicht die Wirksamkeit der KĂŒndigung an sich und seine RĂ€umungspflicht abgestritten hat, hat er eindeutig zu erkennen gegeben, dass er bei unverĂ€ndert bleibender Situation, nĂ€mlich weiterhin erfolgloser Wohnungssuche, nicht zu einem Auszug bereit ist. Dies reicht aus, um die Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung zu rechtfertigen.

Kein besonderer Maßstab fĂŒr Wohnungsmieter

FĂŒr die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung gilt kein besonderer, von anderen Fallgestaltungen abweichender Maßstab, wenn Schuldner ein Wohnraummieter ist, der unter Verweis auf die bislang erfolglose Suche nach Ersatzwohnraum ankĂŒndigt, auch nach Ende des MietverhĂ€ltnisses in der Wohnung zu bleiben.

Das nach § 259 ZPO erforderliche „Sich-Entziehen“ des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungspflicht ist auch dann zu besorgen, wenn der Mieter deutlich gemacht hat, er werde mangels Ersatzwohnraum auch nach dem Ende des MietverhĂ€ltnisses hinaus in der Wohnung verbleiben. Auch in diesem Fall hat er die NichterfĂŒllung der Leistungspflicht in seinen Willen aufgenommen.

Ein „Sich-Entziehen“ verlangt keine Böswilligkeit des Schuldners im Sinne des Erschwerens oder Hintertreibens der Befriedigung des GlĂ€ubigers. Maßgeblich ist allein die Besorgnis, der Schuldner werde die erklĂ€rte Absicht, nĂ€mlich die fehlende Bereitschaft zur ErfĂŒllung, bei FĂ€lligwerden der Leistung auch in die Tat umsetzen.

Rechte des Mieters bleiben anderweitig gewahrt

Hat ein Mieter einer KĂŒndigung widersprochen und der Vermieter daraufhin frĂŒhzeitig RĂ€umungsklage erhoben, sind die Interessen des Mieters dadurch ausreichend gewahrt, dass das Gericht neben der Wirksamkeit der KĂŒndigung auch die vom Mieter angefĂŒhrten HĂ€rtegrĂŒnde prĂŒfen muss. So ist etwa gemĂ€ĂŸ § 574 Abs. 2 BGB der hier vom Mieter vorgebrachte Umstand, möglicherweise nicht rechtzeitig eine andere Wohnung zu finden, als Gesichtspunkt bei der AbwĂ€gung zu den Folgen der KĂŒndigung von Bedeutung.

Zudem kann Verzögerungen bei der Wohnungssuche durch GewÀhrung einer RÀumungsfrist Rechnung getragen werden.

(BGH, Beschluss v. 25.10.2022, VIII ZB 58/21)

Quelle: www.haufe.de