Wohnungsmieten sinken in den ersten Großstädten

Nach drastischen Anstiegen in den vergangenen Jahren stabilisieren sich die Angebotsmieten in den deutschen Großstädten, wie eine Studie von Immowelt zeigt – teils sind sogar Preiskorrekturen zu beobachten. In Berlin geht die Kurve seit dem Mietendeckel-Aus indessen weiter nach oben.

In den Städten, in denen die Mieten jahrelang steil nach oben gingen, scheinen sich die Märkte zu beruhigen. Diese Tendenz geht aus einer Studie des Maklerportals Immowelt hervor. In der teuersten deutschen Großstadt München stagnieren die inserierten Mieten für eine Bestandswohnung (80 Quadratmeter, drei Zimmer, zweiter Stock) schon das zweite Quartal in Folge: Aktuell kostet der Quadratmeter 16,50 Euro. Auch in Frankfurt am Main, der zweitteuersten Stadt, ist dieser Trend zu beobachten: Zwischen dem zweiten und dem dritten Quartal 2021 sind hier die Angebotsmieten um ein Prozent auf 11,60 Euro gesunken.

Insgesamt haben sich laut Immowelt nur noch in fünf von 14 untersuchten Großstädten (mehr als 500.000 Einwohner) die Angebotsmieten weiter verteuert. Vor einem Jahr waren es noch acht Städte. „Die Preiskurven flachen in immer mehr Städten ab“, so die Autoren der Studie. In sechs Städten stagnierten die Preise und in weiteren drei Städten seien sie sogar leicht gesunken.

Mietanstiege: Leichtes Plus in Berlin, Düsseldorf und Köln

Ähnlich sieht es in Stuttgart aus. Hier sind die auf Immowelt inserierten Angebotsmieten schon fünf Quartale hintereinander um jeweils ein Prozent gesunken. Aktuell liegen die Mieten von Bestandswohnungen in der baden-württembergischen Hauptstadt bei 11,07 Euro pro Quadratmeter. Im ebenfalls hochpreisigen Hamburg stagnierten die Preise zuletzt bei 10,89 Euro.

„Ein Grund für die gleichbleibenden Preise könnte sein, dass sich noch höhere Mieten nicht mehr am Markt durchsetzen lassen“, schreiben die Autoren. Viele Mieter hätte bereits jetzt große Probleme, sich eine Wohnung im Stadtgebiet leisten zu können. „Neben Marktentlastungen, beispielsweise durch geförderten Neubau, sind es auch einfache Marktmechanismen, die das Preiswachstum dämpfen – die Grenze des Bezahlbaren ist mancherorts erreicht“, erklärt Jan-Carl Mehles, Group Leader Market Research & PR.

In Berlin ziehen im Gegensatz zu den anderen teuren Städten die Mieten weiter an. Nach dem Mietendeckel-Aus im April treten nach Beobachtung von Immowelt Nachholeffekte ein. Wie schon im zweiten Quartal klettern die Angebotsmieten auch im dritten Quartal um zwei Prozent. Derzeit liegt der Quadratmeterpreis für eine Mietwohnung im Bestand in der Hauptstadt bei 9,39 Euro. Der Tiefstwert lag Anfang des Jahres noch bei 9,06 Euro. Auch in Köln und Düsseldorf legten die Mieten im dritten Quartal im Schnitt um zwei Prozent zu.

Stagnation der Mietpreise auch in den preiswerteren Städten

Selbst in Großstädten in Sachsen und im Ruhrgebiet, wo die Mieten schon relativ niederig sind,  gab es kaum noch Preisveränderungen – weder  nach oben, noch nach unten. In Leipzig (plus ein Prozent) kostet der Quadratmeter aktuell 6,57 Euro. In Dresden sind es wie im Vorquartal 6,80 Euro. Das gilt auch für Dortmund, wo es leicht runterging: um minus ein Prozent auf 6,64 Euro. In Essen hat sich der Mietpreis (7,60 Euro) nicht mehr bewegt.

In vielen ostdeutschen Städten hängt das niedrige Preisniveau mit dem vergleichsweise großen Leerstand zusammen. Zum Teil werden Wohnblöcke laut Immowelt auch schon abgerissen.

Zum „Immowelt Mietkompass, Q3 2021“

Quelle: haufe.de

Nach dem Volksentscheid: Aussitzen wäre schädlich

Der Volksentscheid zur Enteignung Berliner Wohnungsunternehmen ist über die Bühne. Nun sagen viele, die Konsequenz halte sich in Grenzen. Viva Status quo. Wirklich? Ein Kommentar von Dirk Labusch, Chefredakteur der „Immobilienwirtschaft“.

Muss man jetzt überhaupt etwas tun? Der Berliner Staatsrechtler Ulrich Battis bringt die Möglichkeit ins Spiel, der Berliner Senat könne sich ja auch zurücklehnen. Beziehungsweise nach reiflicher Überlegung zu dem Schluss kommen, dass ein Enteignungsgesetz verfassungsrechtlich hoch riskant sei. Das eigentliche Ziel des Volksentscheids – so Battis – sei im Übrigen gar nicht die Vergesellschaftung von Wohnungskonzernen gewesen. Die Initiative „Deutsche Wohnen & Co. enteignen“ habe vielmehr nur ein Zeichen setzen wollen.

Die designierte Regierende Bürgermeisterin von Berlin, Franziska Giffey von der SPD, hat vor der Wahl immer wieder kundgetan, dass mit ihr eine Enteignung der großen Wohnungsgesellschaften nicht zu machen wäre. Also alles gut für den Status quo?

Never ever. Man stelle sich nur vor, was geschähe, wenn trotz des überwältigenden Signals jetzt nichts passierte, wenn ein im Grundgesetz und in der Berliner Landesverfassung legitimiertes Verfahren einfach gar keine Konsequenz hätte. Reagierte die Politik jetzt nicht, würde das die Gräben, die sich in Berlin und anderen Metropolen auftun, noch vertiefen. Das wäre bitter für die Demokratie und trüge sicher zu einer weiteren Radikalisierung bei.

Hoher Mobilisierungsgrad

Der Mobilisierungsgrad derjenigen, die vergesellschaftet haben wollen, ist hoch. Sie empfinden die Tatsache, dass reiche Investoren Wohnungen „teuer machen“, als bodenlose Ungerechtigkeit. Sie sind geradezu empört.

Die Gegner einer Enteignung sind es nicht. Satt und zufrieden sitzen sie in ihren Wohnungen, haben es trocken und warm, und wollten diese gerade eher nicht verlassen, um ein Kreuzchen zu machen. Das ist schlecht.

Mehr bauen, schnellere Verfahren, mehr Wohngeld, bessere Mietpreisbremse oder was sonst: Die Politik muss handeln, der Baukasten der Möglichkeiten ist groß. Es muss in einer bestimmten Zeit ein bestimmtes Ergebnis erbracht werden – am besten zusammen mit der Wohnungswirtschaft – und das Ergebnis ist dann adäquat zu kommunizieren. Das wird in der aktuellen Situation dauern. Aber vielleicht ist das gar nicht so schlecht: Berliner Schnellschüsse hat es schon genug gegeben.

Quelle: haufe.de

Corona-Sonderregelungen für WEGs werden verlängert

Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Coronakrise ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, gelten seit März 2020 temporäre Sonderregeln zu Verwalterbestellung und Wirtschaftsplan. Diese wurden nun bis August 2022 verlängert.

Das im März 2020 beschlossene „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ enthält unter anderem temporäre Sonderregelungen im Wohnungseigentumsrecht. Auch ohne entsprechende Beschlüsse bleibt der zuletzt bestellte Verwalter im Amt und der aktuelle Wirtschaftsplan gilt fort. Der Gesetzgeber hatte mit dem Gesetz darauf reagiert, dass wegen der Corona-Pandemie vielerorts keine Eigentümerversammlungen stattfinden können.

Diese zunächst bis Ende 2021 befristeten Regelungen für WEGs werden bis zum 31.8.2022 verlängert. Das hat der Bundestag in der letzten Sitzung der abgelaufenen Legislaturperiode beschlossen.

Temporäre Änderungen des WEG wegen der Corona-Krise im Überblick

Amtszeit des Verwalters dauert fort

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Wirtschaftsplan gilt fort

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.

Sonderregelungen zum WEG wegen der Corona-Krise sind befristet

Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31.8.2022 (ursprünglich bis zum 31.12.2021) befristet.

VDIV: „Gesetzliche Möglichkeit zur Online-Versammlung schaffen“

Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV), der die Sonderregelungen bei deren Einführung im März 2020 begrüßt hatte, reagierte skeptisch auf deren Verlängerung. Diese biete nur eine Lösung für den Umgang mit Verwalterbestellungen und Wirtschaftsplänen, nicht aber für den zunehmenden Beschlussfassungsstau, der in vielen Gemeinschaften entstanden sei.

Der VDIV appelliert daher weiterhin an den Gesetzgeber, reine Online-Eigentümerversammlungen zu ermöglichen. Diese Forderung hatte der Verband bereits bei Einführung der WEG-Sonderregelungen erhoben und zuletzt auf dem 29. Deutschen Verwaltertag in Berlin wiederholt.

§ 6 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (eingeführt durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht)

Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Quelle: haufe.de

Berliner Votum für Immobilien-Enteignung: So geht es jetzt weiter

Die Wähler der Hauptstadt haben sich in einer Volksabstimmung dafür ausgesprochen, große Wohnbestände zu vergesellschaften. Was auf Mieter und Konzerne nun zukommen könnte.

Berlin, Frankfurt Bis zuletzt schenkten sich die Kontrahenten nichts. „Unterstütze unser Volksbegehren, und hilf uns dabei, Berlin zu retten“, warb die Initiative „Enteignet Deutsche Wohnen & Co“ lautstark um Unterstützung. Das Anliegen sei „unfassbar falsch“, der Stadt drohe ein Verfall wie in Kuba, warnte dagegen noch vor wenigen Tagen der Chef des Immobilienkonzerns LEG, Lars von Lackum.

Doch die Wahlberechtigten in der knapp vier Millionen Einwohner-Metropole schlugen die Mahnung in den Wind. Bei der Volksabstimmung darüber, ob Berliner Wohnungsbestände von großen Immobilienkonzernen vergesellschaftet werden, setzte sich die Initiative durch. Doch welche Folgen hat das Ergebnis? Und was ist juristisch überhaupt möglich? Im Folgenden ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten.

Muss der Senat jetzt ein Gesetz erarbeiten?

Nein, sagt der Berliner Staatsrechtler Ulrich Battis, der für den Verein „Neue Wege für Berlin“ ein Rechtsgutachten erstellt hat. Der neue Senat könne nach reiflicher Überlegung der Rechtslage zu dem Schluss kommen, dass ein solches Gesetz verfassungsrechtlich hochriskant sei, so Battis. Davon gehe er aus. Battis ist emeritierter Professor an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin und Rechtsanwalt in der Kanzlei GSK Stockmann.

Die Initiative beruft sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden.“ Angewandt wurde das Gesetz aber noch nie.

Wie schnell könnte eine Enteignung kommen?

Die Initiative hat keinen Gesetzentwurf zur Abstimmung gestellt, sondern lediglich eine Aufforderung an den Senat formuliert. Das Ergebnis der Abstimmung ist quasi eine Beratungsgrundlage für die Parteien, die nach der Wahl jetzt über eine Koalition verhandeln müssen.

Es wird deshalb vor allem davon abhängen, welche Regierung sich nach den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus herauskristallisiert, wie es mit den Enteignungsplänen weitergeht. So hat sich der bisherige Berliner Senat bislang nicht eindeutig zu den Enteignungsplänen positioniert, da die Koalitionspartner SPD, Linke und Grüne in dieser Frage gespalten sind. So gibt es auch in der SPD Stimmen, die Enteignungen befürworten. Spitzenkandidatin Franziska Giffey erteilte solchen Überlegungen allerdings eine klare Absage. Bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus am Sonntag erreichte dem vorläufigen amtlichen Endergebnis zufolge die SPD 21,4 Prozent, während die Grünen mit 18,9 Prozent 2,5 Punkte dahinter lagen.

Wäre ein Gesetz überhaupt umsetzbar?

Staatsrechtler Battis verneint das. „Es bestehen gewichtige rechtliche Zweifel an der Umsetzbarkeit eines positiven Volksentscheids.“ Die von der Initiative geforderte Vergesellschaftung wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in privates Eigentum und verstieße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil nur Wohnungsbestände ab einer Schwelle von 3000 Wohnungen vergesellschaftet werden sollen.

Auch Esfandiar Khorrami von der Kanzlei Bottermann Khorrami zweifelt an der Umsetzbarkeit. Eine Vergesellschaftung nach dem Grundgesetz sei erst denkbar, wenn alle anderen Instrumente zur Entspannung der Mietwohnungsmärkte in Berlin erschöpft wären. Dazu zähle allerdings auch der noch ausbaufähige Neubau, so Khorrami. Falls sich eine Parlamentsmehrheit für ein Gesetz finden sollte, würden jahrelange Rechtsstreitigkeiten folgen.

Um wie viele Wohnungen geht es?

Nach dem Willen der Initiative sollen mehr als 200.000 der rund 1,5 Millionen Mietwohnungen in Berlin in den Besitz einer Anstalt des öffentlichen Rechts überführt werden. Sie gehören mehr als einem Dutzend Immobilienunternehmen. Hauptbetroffener wäre der börsennotierte Immobilienkonzern Deutsche Wohnen. Er besitzt bundesweit rund 158.000 Wohnungen, darunter 116.000 in Berlin, und ist oft wegen seines Umgangs mit Mietern in den Schlagzeilen.

Die Initiative zielt mit der Enteignungsidee darauf ab, „Spekulanten“, die Mieten in die Höhe treiben, einen Riegel vorzuschieben. Mit einer „Vergesellschaftung“ könne langfristig bezahlbarer Wohnraum gesichert werden, argumentiert die Initiative. Der Vorstoß solle eine Blaupause auch für andere Regionen in Deutschland sein.

Was sagt die Immobilienwirtschaft?

Die Wohnungskonzerne lehnen eine Enteignung rigoros ab – und warnen vor den Folgen. So warnt Roman Heidrich, Experte für Immobilienbewertungen bei Jones Lang LaSalle: „Höchst wahrscheinlich könnte es als direkte Reaktion zu einem sofortigen Stopp der meisten Investitions- und Modernisierungspläne führen, mit Auswirkungen auf die langfristige Bewirtschaftung der betroffenen Immobilien.“

Diplomatischer gibt sich dagegen der größte deutsche Wohnkonzern Vonovia, der gerade den Rivalen Deutsche Wohnen übernehmen will. „Vonovia wertet die erfolgreiche Volksabstimmung als weiteres Zeichen dafür, dass sich die Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt dringend ändern muss“, teilte der Dax-Konzern mit. „Eine Enteignung würde die Situation jedoch nicht verbessern, sondern nur verschlimmern.“

Sind die Berliner wirklich für eine Enteignung?

Trotz positiven Volksentscheids: Die Mehrheit der Berliner stehe einer Enteignung von Wohnungsunternehmen und -genossenschaften kritisch gegenüber, meint der Verein „Neue Wege für Berlin“. Eine Umfrage des Meinungsforschungsinstituts Civey im Auftrag des Vereins habe gezeigt, dass nur 23 Prozent der Befragten die Enteignung für ein geeignetes Instrument hielten, um die Situation für Mieter und Wohnungssuchende in Berlin zu verbessern. 68 Prozent halten den Neubau bezahlbarer Wohnungen für das beste Instrument. Civey hat insgesamt 506 Berlinerinnen und Berliner vom 16. bis 22. September befragt.

Wie erklärt es sich, dass dennoch die Mehrheit für eine Enteignung gestimmt hat?

Es wird vermutet, dass viele Menschen angesichts steigender Mieten und Preisen ein Zeichen setzen wollten, damit das Bewusstsein in der Politik für den Wohnungsmarkt steigt.

Hat der Volksentscheid gar keine Konsequenzen?

Doch, findet der Jurist Battis. Die Initiative habe schon einiges bewirkt. Über Parteigrenzen und sämtliche gesellschaftliche Gruppen hinweg sei Wohnen bundesweit zu einem der beherrschenden Themen geworden. Im Wahlkampf seien die Themen mehr denn je in den Fokus gerückt. Gestritten werde über regulierende Maßnahmen der Politik und über den Wohnungsbau.

Der Verkauf eines großen Berliner Wohnungsportfolios der Immobilienkonzerne Vonovia und Deutsche Wohnen an den Berliner Senat sei auch eine Folge dieser Initiative, ist Battis überzeugt. Die vor einer Fusion stehenden Wohnungsriesen Vonovia und Deutsche Wohnen hatten jüngst für 2,46 Milliarden Euro Immobilien in Berlin an die öffentliche Hand veräußert. Die öffentlichen Wohnungsgesellschaften Degewo, Howoge und Berlinovo kauften insgesamt rund 14.750 Wohnungen. Hinzu kommen rund 450 Gewerbeeinheiten.

Wie geht es weiter auf dem Berliner Wohnungsmarkt?

Der rot-rot-grüne Senat war in den vergangenen Jahren eher einseitig auf die Regulierung der Mieten und auf Bestandswahrung fokussiert. „Wohnungsbau hat derzeit in Berlin keine Priorität“, sagte Michael Voigtländer vom IW Köln vor wenigen Tagen auf einer Online-Pressekonferenz des Berliner Beratungsunternehmens Rueckerconsult. Das zeige auch ein Blick auf die Aktivitäten in den anderen deutschen Metropolen. Demnach wurden in Berlin in den vergangenen fünf Jahren im Schnitt 4,6 Wohnungen je 1000 Einwohner gebaut. Hamburg sei in diesem Zeitraum auf 5,2 Wohnungen je 1000 Einwohner gekommen, München auf 5,6 und Frankfurt auf 6,2.

Die Fertigstellungszahlen für Wohnungen waren 2020 erstmals seit 2009 wieder rückläufig. „Die Berliner Bauaufsichtsbehörden meldeten 16.337 fertiggestellte Wohnungen und damit rund 14 Prozent weniger als im Jahr zuvor“, mahnt Jacopo Mingazzini, Vorstand von The Grounds. Spiegelbildlich entwickle sich die Bau- und Genehmigungstätigkeit im benachbarten Brandenburg. Während in Berlin im ersten Halbjahr 2021 die Genehmigungszahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um fast 30 Prozent zurückgingen, stiegen sie in Brandenburg um 15 Prozent.

Investoren mahnen vor allem dringend, Ruhe in die aufgeheizte Debatte zu bringen. „Der gute, schutzbedürftige Mieter auf der einen Seite, der böse, raffgierige Vermieter auf der anderen“, sagt Jürgen Michael Schick, Präsident des IVD Immobilienverband Deutschland. „Diese Konfrontation führt zu nichts und ist fernab der Realität.“

Mehr: Plus elf Prozent: Der Anstieg der Preise für Wohnungen und Häuser erreicht neuen Rekord

Quelle: handelsblatt.com

Blühendes Neugeschäft macht Immobilienfinanzier happy

Die Immobilienfinanzierer werden immer optimistischer. Das BF.Quartalsbarometer steigt das fünfte Mal in Folge und notiert im dritten Quartal 2021 erstmals seit Frühjahr 2018 wieder im Plus. Ein Grund für die gute Stimmung ist das wachsende Neugeschäft der meisten Kreditgeber.

Die Stimmung unter den deutschen Immobilienfinanzierern macht im dritten Quartal 2021 einen weiteren Sprung nach oben. Das BF.Quartalsbarometer, das Bulwiengesa im Auftrag der BF.direkt AG vierteljährlich erstellt, notiert aktuell bei 1,61 Zählern (plus 2,63 Punkte). Damit hat sich der Wert bereits das fünfte Quartal in Folge verbessert und liegt erstmals seit Frühjahr 2018 wieder im positiven Bereich, nach einem massiven Einbruch wegen der Coronakrise: Ende 2020 lag der Barometerwert noch bei minus 8,08 Punkten. Im ersten Quartal 2015 war der Wert auf seinem bisherigen Höchststand von plus 8,11 Punkten.

„Im Vergleich zum noch vom Lockdown geprägten ersten Halbjahr 2021 sind sowohl Sentiment als auch Marktaktivität mittlerweile deutlich gestiegen“, erklärt Prof. Dr. Steffen Sebastian, Inhaber des Lehrstuhls für Immobilienfinanzierung an der IREBS International Real Estate Business School an der Universität Regensburg und wissenschaftlicher Berater des BF.Quartalsbarometers.

Neugeschäft hellt Stimmung der Kreditgeber auf

Getrieben wird der steigende Wert unter anderem vom wachsenden Neugeschäft. Knapp zwei Drittel – 61,3 Prozent – der befragten Immobilienfinanzierer sagen, dass ihr Neugeschäft wächst. Das sind 18 Prozentpunkte mehr als bei der Umfrage im Vormonat. Dazu kommt, dass nur noch wenige Kreditgeber (12,9 Prozent; minus 9,7 Prozentpunkte) die Finanzierungsbedingungen als restriktiv einschätzen und dass der Anteil kleiner Finanzierungen von weniger als zehn Millionen Euro abgenommen hat: um 7,4 Prozentpunkte auf nun 22,6 Prozent.

Finanziert werden vor allem Wohn- und Büroimmobilien, jeweils 93,3 Prozent gaben das an. Hoch ist auch der Anteil der Finanzierer, die auf Logistik (76,7 Prozent) und Mikroapartments / Studentenwohnen setzen (53,3 Prozent). Shopping-Center / Einzelhandelsimmobilien kommen auf einen Anteil von 36,7 Prozent, Hotelimmobilien auf 16,7 Prozent. Mehrfachnennungen waren möglich.

Die Stimmung unter den Immobilienfinanzierern im dritten Quartal 2021

Grafik BF.Quartalsbarometer Q3_2021
Bild: BF.direkt AG Der BF.Barometerwert liegt jetzt erstmals seit dem ersten Quartal 2018 wieder im positiven Bereich

Welle notleidender Kredite (NLP) bleibt bislang aus

Die wegen der Coronakrise befürchtete Welle notleidender Kredite (NLP) blieb laut Sebastian bislang aus. „Es ist dennoch unübersehbar, dass die Auswirkungen der Pandemie auf den Finanzierungsmarkt noch prägen. Sie zeigen sich vor allem in einem nach wie vor selektiven Vorgehen der Finanzierer und in einer großen Zurückhaltung bei den Nutzungsarten Hotel und Non-Food-Einzelhandel“, schränkt Manuel Köppel, Finanzchef (CFO) der BF.direkt AG, ein.

Die Margen sind während der Pandemie um rund 40 Basispunkte gestiegen und verharren im dritten Quartal 2021 auf diesem hohen Niveau. Bei der Bestandsfinanzierung betragen die Margen aktuell 158,4 (plus 0,9 Basispunkte), bei den Projektentwicklungen 237 Basispunkte (minus zwei Basispunkte). „Wir beobachten vor allem bei der Finanzierung von Projektentwicklungen viel Bewegung“, sagt Köppel. Auf der Suche nach Rendite fließe viel Kapital auch aus dem Nichtbankensektor in dieses Finanzierungssegment.

Die Loan-to-Values (LTV) und Loan-to-Costs (LTC) sanken im dritten Quartal 2021 leicht. Der LTV bei Finanzierungen von Bestandsobjekten fiel auf 67,1 Prozent (minus 0,5 Prozentpunkte), der LTC von Projektentwicklungsfinanzierungen auf 71,3 Prozent (minus 1,8 Prozentpunkte).

Finanzierer können sich Megatrend ESG nicht entziehen

Im Rahmen einer Zusatzfrage wurden die rund 100 teilnehmenden Finanzierer zu „Green Loans“ (sogenannte Grüne Kredite) befragt. Alle gehen davon aus, dass diese Form der Kreditvergabe stark an Bedeutung gewinnen wird. Einige Teilnehmer attestieren den Green Loans sogar schon heute eine überragende Bedeutung. Als Hauptgründe dafür werden der öffentliche Druck durch den Klimawandel und politische Regelungen auf EU-Ebene genannt. Green Loans werden demnach teilweise von Kunden bereits aktiv nachgefragt, insbesondere von institutionellen Investoren.

„Die Finanzierer können sich dem Megatrend ESG nicht entziehen“, kommentiert IREBS-Professor Sebastian. Ein Teil der Befragten gehe davon aus, dass „nicht-grüne“ Objekte mittel- bis langfristig gar nicht mehr finanziert werden. Auch dürfte die Handelbarkeit von Immobilien immer mehr von „grünen“ Status abhängen. „Ein Teil bietet bereits grüne Finanzierungen an, viele Institute bereiten derzeit vergleichbare Produkte vor“, so Sebastian.

BF.Quartalsbarometer Q3/2021 (pdf)

Quelle: Haufe.de

Tausende Wohnungen mit Share-Deal-„Kniff“ verkauft

In Deutschland sind in den vergangenen drei Jahren mindestens 150.000 Wohnungen verkauft und gekauft worden, ohne dass Grunderwerbsteuer fällig wurde – dank sogenannter Share Deals. Das ergibt sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken.

Sogenannte Share Deals wurden zwischen 2018 und 2021 deutschlandweit beim Kauf von mindestens 150.000 Wohnungen genutzt. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken-Fraktion im Bundestag hervor. Bei einem Share Deal werden Immobilien in einem Unternehmen gebündelt und der Käufer übernimmt Anteile (Shares) an dem Unternehmen – da es sich nicht um einen Immobilienkauf im eigentlichen Sinn handelt, fällt die Grunderwerbsteuer weg.

Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt. Bis zu 6,5 Prozent je nach Bundesland müssen an das Finanzamt abgeführt werden.

Unter den Käufern: Bekannte Akteure wie Vonovia

Die Daten, die die Bundesregierung ihrer Antwort zugrunde legt, beziehen sich auf „Immobilienportfolios mit mehr als 800 Wohneinheiten“ – Geschäfte, bei denen weniger als 800 Wohnungen auf einen Schlag gehandelt wurden, sind nicht mitgerechnet. In der Liste tauchen auch bekannte Namen wie Adler Real Estate oder Vonovia auf. Laut einem Bericht der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ könnte der Immobilienriese womöglich bei der Milliarden-Übernahme des Konkurrenten Deutsche Wohnen vom Share-Deal-„Sparmodell“ profitieren.

Die Bundesregierung weiß nach eigener Aussage aber nicht, bei wie vielen der aufgelisteten Großdeals tatsächlich keine Grunderwerbsteuer gezahlt worden ist. Daher kann die Regierung nicht abschätzen, wie viel Steuern ihr genau entgangen sind. Schätzungen zufolge gehen dem Fiskus pro Jahr mehr als eine Milliarde Euro durch Share Deals verloren.

Zuerst berichtet über Anfrage und Antwort hatte der Saarländische Rundfunk (SR). In gemeinsamen Recherchen mit Correctiv hatte der SR zudem Anfang 2021 ein Share-Deal-Geschäft aufgedeckt: Ein Portfolio mit tausenden Wohnungen in ganz Deutschland war in diesem Fall mehrfach weiterverkauft worden, ohne dass die internationalen Investoren Grunderwerbsteuer gezahlt hätten. Dabei ging es um Mietshäuser unter anderem im Saarland, Nordrhein-Westfalen und in Sachsen-Anhalt.

Antwort der Bundesregierung auf die Anfrage der Linken zu Share Deals (PDF)

Share Deals: Seit dem 1. Juli gilt ein neues Grunderwerbsteuergesetz

Seit Anfang Juli gilt ein verschärftes Grunderwerbsteuergesetz, das Share Deals künftig unattraktiver machen soll. Allerdings bietet auch das nach Ansicht von Steuerexperten zu viele Schlupflöcher für Immobilieninvestoren. Share Deals sind auch künftig nicht verboten – neu ist nur, dass sie jetzt auch grunderwerbsteuerlich behandelt werden.

Die steuerauslösende Grenze beim Erwerb von Immobilien über Share Deals wurde im neuen Gesetz von 95 auf 90 Prozent gesenkt. Bisher konnte die Grunderwerbsteuer gespart werden, wenn Unternehmen bis zu 94,9 Prozent an einer Gesellschaft erworben haben. Auch die Haltefrist wurde verlängert: Ein Minderheitsgesellschafter muss seinen Anteil künftig zehn Jahre halten statt bisher fünf. Die Steuer fällt also künftig an, wenn innerhalb von zehn Jahren mehr als 90 Prozent der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft den Eigentümer wechseln.

Die Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe wird nun im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen angewendet – die sogenannte Vorbehaltensfrist wurde auf 15 Jahre verlängert und die Begrenzung des Verspätungszuschlags aufgehoben. Neben der Senkung der Schwellenwerte und der Verlängerung der Haltefristen wurden zudem die Regeln für Kapitalgesellschaften verschärft und eine Klausel für börsennotierte Unternehmen („Börsenklausel“) eingeführt.

Union und SPD hatten sich am 14.4.2021 im Finanzausschuss des Bundestages auf einen Entwurf zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes geeinigt, der Bundestag stimmte am 21. April in zweiter und dritter Lesung zu. Am 7. Mai hat der Bundesrat die Maßnahmen gegen Share Deals beschlossen. Das Gesetz wurde am 17.5.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 1.7.2021 in Kraft.

Immobilienbranche: Share-Deal-Reform ist „Bärendienst“ am Wirtschaftsstandort Deutschland

Während die Länder nun auf Mehreinnahmen womöglich in Milliardenhöhe hoffen, hagelte es aus der Immobilienbranche Kritik an der Gesetzesreform. Share Deals haben nach Auffassung der Marktakteure gerade den Zweck, Unternehmen bei Umstrukturierungen oder Verkäufen steuerlich nicht unnötig zu belasten. Dafür war die Regel einmal gemacht: Um nicht bei jeder Verschiebung von Anteilen automatisch eine Grunderwerbsteuerpflicht auszulösen. Bei Share Deals handele es sich nicht um missbräuchliche Steuergestaltungen – „wie dies einige Politiker darzustellen versuchen“, sagte Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht beim Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA).

Mit dem neuen Gesetz würden Unternehmen auch mit nur einer Produktions- oder Verwaltungsimmobilie von der Neuregelung erfasst und müssten mitunter selbst bei Kleinstübertragungen von Anteilen für das gesamte Immobilieneigentum Grunderwerbsteuer zahlen, erklärte ZIA-Präsident Dr. Andreas Mattner seine Bedenken. „Und plötzlich kommen zum Beispiel Industrieunternehmen in die Bredouille, Grunderwerbsteuer zu zahlen, ohne dass ein Grundstück den Eigentümer wechselt.“ Auch die Börsenklausel schaffe hier keine Abhilfe.

Die greife etwa bei mittelbaren Anteilsübertragungen gar nicht – sei an dem börsennotierten Unternehmen ein Fonds beteiligt, könne der Handel mit den Anteilsscheinen des Fonds zu einem Grunderwerbsteueranfall beim börsennotierten Unternehmen auf den gesamten Grundbesitz führen. „Hierbei reden wir mitunter von dreistelligen Millionenbeträgen – und das wiederkehrend“, so Mattner. Dieses Gesetz sei ein „Bärendienst“ für den deutschen Wirtschaftsstandort.

Auch Bau­­träger und Pro­jekt­ent­wick­ler gehören zu den Ak­teuren, die Share Deals häufiger nutzen. Sie kaufen Grundstücke, realisieren das Bauvorhaben und ver­kau­fen das fertige Objekt an einen Investor. Laut Jochen Schenk, Vorstandschef der Real I.S. AG, verfügen sie meist über wenig Eigen­ka­pi­tal. Wenn sie bei Share Deals länger an Ob­jek­ten be­tei­ligt blei­ben müssten, könne das dazu führen, dass sie ihre Akti­vi­tä­ten zu­rück­­­fah­­ren müssten, da das in Share Deals gebundene Kapital nicht anderweitig eingesetzt werden könne.

Quelle: Haufe.de

Asset Manager: Durchdigitalisiert oder noch zu Excel?

Künstliche Intelligenz (KI) kann immer dort helfen, wo sich Prozesse wiederholen – klassischer Fall im Asset Management: die Dokumentenablage. Trotzdem wird die Technologie kaum genutzt, wie eine Umfrage zeigt. Excel wiederum ist immer noch beliebt. Wie digital sind die Immobilienfirmen schon?

PropTech-Lösungen für das Asset- und Portfolio-Management werden von deutschen Asset Managern bislang immer noch nur zögerlich eingesetzt. In einer aktuellen gemeinsamen Umfrage des Ökosystem-Anbieters Easol, dem Investmentmanager HIH Real Estate und der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC Deutschland, die zwischen Juli und Mitte September 2021 online stattfand, sagten weit mehr als zwei Drittel (rund 72 Prozent) der 59 Unternehmen: Wir nutzen ausschließlich Excel.

Cloud-Technologie ja, KI eher nein

Der digitale Megatrend der Künstlichen Intelligenz (KI) geht am Asset Management noch weitestgehend vorbei. 19 Prozent der befragten Unternehmen nutzen KI-Software für Geschäftsprozesse, für mehr als 70 Prozent bleibt sie ungenutzt. Hingegen „Cloud-Technologie und Plattformen werden schon sehr bald flächendeckende Realität“, sagt Christian Schmidt, Leiter Digitalisierung der HIH Real Estate.

Cloud-Lösungen setzen derzeit knapp zwei Drittel (62 Prozent) der befragten Unternehmen ein, digitale Plattformen 48 Prozent – doch die Anwendung der digitalen Lösungen ist scheinbar noch defizitär: Ebenfalls 62 Prozent der Umfrageteilnehmer bemängeln nämlich die fehlende Verknüpfbarkeit zwischen den Software-Lösungen, ebenso viele vermissen ein individuelles Reporting.

Fast jeder zweite Asset Manager (48,3 Prozent) nutzt der Umfrage zufolge digitale Plattformen zur Kommunikation mit seinen Dienstleistern aus dem Property Management, mit Auftraggebern (zum Beispiel Investoren) sind es 25,9 Prozent, mit Mietern 13,8 Prozent. Mehr als ein Drittel (34,8 Prozent) der Befragten nutzt überhaupt keine digitale Plattform.

Lösungen existieren – es hapert am Einsatz

Mehr als die Hälfte (55 Prozent) der Asset Manager kann mögliche Effizienzgewinne durch eine mögliche Digitalisierung nicht beziffern. Auf einer Zufriedenheitsskala von einem bis zehn Punkten geben allerdings ebenfalls die Hälfte der befragten sieben und mehr Punkte für die verwendete Software. Woran es fehlt, erklärt Thomas Veith, Leiter Real Estate bei PwC Deutschland: „Der Markt für digitale Produkte benötigt noch mehr Transparenz, um ihre Effektivität zu bemessen.“

„Die Asset Manager in Deutschland haben offensichtlich noch zu geringe Kenntnisse über spezifische Software-Lösungen, die ihre Arbeit erheblich vereinfachen könnten“, ergänzt Easol-Geschäftsführer Marko Broschinski. Und HIH Real Estate-Experte Schmidt sieht in „fast in allen Bereichen der Digitalisierung der Asset Manager noch Luft nach oben“. Lösungen für die größten Wünsche der befragten Unternehmen – Schnittstellen, individuelles Reporting und Live-Zugriffe auf standortbezogene Marktdaten – existierten bereits und die seien auch für kleinere Asset Manager erschwinglich. Immerhin knapp die Hälfte (46 Prozent) haben eine neue Software in maximal sechs Monaten vollständig implementiert.

Wo wollen Asset Manager spezialisierte Software-Lösungen einsetzen?

Jedes fünfte befragte Unternehmen investiert derzeit lediglich rund fünf Prozent des Jahresumsatzes in die Digitalisierung. Auf die Frage, für welche sonstigen Bereiche die Unternehmen planen, spezialisierte Software-Lösungen außerhalb von Standardprodukten einzuführen, sagte knapp ein Drittel (32,8 Prozent), man würde die Ausgaben im Zuge der ESG (Environmental Social Governance)-Regularien erhöhen wollen.

Mehr als jedes vierte Unternehmen (27,6 Prozent) plant, mit Spezial-Software das Rechnungsmanagement effizienter zu gestalten. Planlos ist immerhin fast jeder fünfte (19 Prozent) Befragte, 17,2 Prozent wollen gar nicht in Software-Lösungen investieren.

Kurzstudie zur Digitalisierung im Asset Management

Quelle: Haufe.de

Bafin-Pläne zum Beleihungswert zu realitätsfern?

Die Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) trat im August 2006 in Kraft. Jetzt soll sie novelliert werden. Die Finanzaufsicht Bafin schlägt Maßnahmen vor. Dem Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) sind die Pläne nicht genug an die aktuelle Entwicklung am Immobilienmarkt angepasst.

Der Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp) übt heftige Kritik an den von der Finanzaufsicht Bafin vorgestellten Plänen zur Novellierung der Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV). „Die Bafin verfehlt ihr selbst gestecktes Ziel, die BelWertV an die Marktrealität anzupassen, stellte vdp-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt fest. „Sollten die Regeln so verabschiedet werden, würde die Chance zur dringend notwendigen Erneuerung der Immobilienbewertung ungenutzt verstreichen.“

Die BelWertV gilt in Deutschland seit dem 1.8.2006 und gibt einheitliche verbindliche Regelungen für alle Hypothekenbanken vor, die bis dahin jeweils eigene Vorschriften zur Ermittlung der Beleihungswerte entwickelt hatten, die wiederum von der Bafin genehmigt werden mussten.

vdp-Kritik: Markt- und Beleihungswerte driften weiter auseinander

Viele der von der Aufsicht vorgeschlagenen Änderungen erhöhen laut vdp entweder den ohnehin großen Dokumentations- und Rechercheaufwand der Ermittlung von Beleihungswerten in den Kreditinstituten oder führen zu noch niedrigeren Beleihungswerten als bislang. Die Schere zwischen Immobilienmarktwerten und Beleihungswerten würde so noch weiter auseinandergehen.

„Vor dem Hintergrund, dass Beleihungswerte in der bisherigen Methodik stets stabilisierend für den Pfandbrief waren und selbst in extremen Marktphasen wie der Finanzkrise 2008/2009 oder der aktuellen Pandemie grundsätzlich Bestand hatten und haben, ist nicht zu erklären, warum die BelWertV nun in vielen Punkten noch verschärft werden soll“, beklagt Tolckmitt, mit dem Ergebnis, dass der Beleihungswert weiter sinke.

Die Deutsche Kreditwirtschaft, für die der vdp die fachliche Federführung bei der Analyse der BelWertV-Novelle innegehabt hat, übermittelte der Bafin zum Ende der Anhörungsfrist am 3. September eine Stellungnahme. Die größte Kritik richtet sich gegen die Berechnungsparameter – vor allem gegen die Mindestkapitalisierungszinssätze. Das Festhalten an Sätzen aus den 1960er Jahren sei nicht nachvollziehbar, so der vdp-Chef: „Zumal die Covid-19-Krise, der größte Stresstest seit Jahrzehnten für die Immobilienbranche, eben nicht zu dem befürchteten Preisverfall geführt hat.“

Absenkungsmöglichkeit für erstklassige Immobilien

Heute machen Beleihungswerte dem vdp zufolge häufig nicht einmal 50 Prozent der Marktwerte aus. Bei der Refinanzierung über Pfandbriefe komme hinzu, dass vom Beleihungswert nur 60 Prozent für die Pfandbriefdeckung herangezogen werden dürfen, also lediglich 30 Prozent des Marktwerts, heißt es in dem Papier. Die Abstände zwischen Markt- und Beleihungswert seien nicht mehr mit Sicherheits- und Nachhaltigkeitserwägungen zu rechtfertigen, stellte Tolckmitt heraus.

Die von der Bafin eingeräumte Absenkungsmöglichkeit für erstklassige Immobilien, die auf mehrere Assetklassen erweitert werden soll, springe deutlich zu kurz. Es wäre nach Auffassung von Tolckmitt ohne weiteres vertretbar, die Ausgangssätze für die Mehrzahl der Assetklassen um jeweils einen Prozentpunkt zu reduzieren – auf Sätze zwischen vier und 5,5 Prozent. „Damit wären wir immer noch nicht ansatzweise in der Nähe der heutigen Marktzinssätze“, so der Verbandschef.

Eine Anpassung der Mindestkapitalisierungszinssätze sei auch gerechtfertigt, weil der Anstieg der Marktwerte nicht nur auf eine Hochphase eines normalen Immobilienzyklus hindeute, sondern die Marktbedingungen sich dauerhaft verändert hätten, insbesondere bedingt durch das anhaltende Niedrigzinsumfeld. „Vor dieser Entwicklung darf die Aufsicht bei der Novellierung der BelWertV nicht die Augen verschließen“, sagte Tolckmitt.

Zulassung für statistische Bewertungsverfahren

Gut findet der vdp, dass die Digitalisierung Einzug in die BelWertV halten soll. Die von der Bafin geplante Zulassung von statistischen Bewertungsverfahren, wie sie etwa in skandinavischen Ländern seit Jahren Standard in der kreditwirtschaftlichen Wertermittlung sind, begrüßt Tolckmitt, kritisierte jedoch, dass es eine Beschränkung auf den Kleindarlehensbereich geben soll, da ein erheblicher Teil des Massengeschäfts über dieser Grenze liege: „Viele datenbankgestützte Bewertungsprozesse basieren auf solidem wissenschaftlichen Fundament und riesigen Datenpools und müssen deshalb für alle standardisierbaren Immobilienarten zugelassen werden.“

Die Anhebung der Kleindarlehensgrenze von 400.000 auf 500.000 Euro sei grundsätzlich zu begrüßen, berücksichtige aber noch immer nicht die Realitäten auf vielen regionalen Wohnungsmärkten. Die übliche Eigenheimfinanzierung gehe oft weit über den Kleindarlehensbereich hinaus. Der Verband fordert deshalb eine Anhebung der Kleindarlehensgrenze auf 600.000 Euro.

Modernisierungsrisiko bei Bewertung von Ertragsimmobilien

Die aktuelle BelWertV sieht vor, dass bei der Bewertung von Ertragsimmobilien Bewirtschaftungskosten (Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, Mietausfallwagnis, Modernisierungsrisiko und nicht-umlegbare Betriebskosten) in Höhe von mindestens 15 Prozent bezogen auf den Rohertrag abgezogen werden müssen. Die Bafin plant nun, das Modernisierungsrisiko und die nicht-umlegbaren Betriebskosten aus dem 15 Prozent-Mindestansatz herauszunehmen, sodass diese noch zusätzlich abgezogen werden müssten.

„Besonders für Betreiberimmobilien wie Hotels und Einkaufszentren würde die Neuregelung zu erheblichen Zusatzabzügen und damit am Ende noch niedrigeren Beleihungswerten führen. Das wäre weder sinnvoll noch sachgemäß“, warnt Tolckmitt.

Die Bafin will darüber hinaus in die BelWertV aufnehmen, dass die Banken einen jährlichen Überprüfungsmechanismus der Grundlagen für die Beleihungswertermittlung etablieren müssen. Für die Banken würde laut vdp damit ein massiver Mehraufwand in der Administration entstehen, was sich letztlich auch auf die Finanzierungskonditionen auswirke.

Quelle: Haufe.de

Blockchain-Grundbuch: Zeitreise oder zum Greifen nah?

Immobilien wechseln den Eigentümer in Windeseile: Die Blockchain-Community schwärmt von der „Tokenisierung“ des Grundbuchs – ganz nach schwedischem Vorbild. Experten ist das zu stürmisch: Immobilien hätten nichts mit gewöhnlichen Wertpapieren gemein.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) hat der Bundestag im Mai 2021 den Weg frei gemacht für den elektronischen Handel mit Kryptowertpapieren. Die Verfügungsrechte über materielle und immaterielle Güter sind hier nicht in Papierform, sondern via Blockchain-Technologie vollständig digital dokumentiert. Sie werden durch sogenannte „Token“ fälschungssicher repräsentiert und können im Internet gekauft oder verkauft werden. Mittelsmänner – „Intermediäre“ – wie Bankern oder Fondsverwaltungen sind nicht mehr erforderlich.

Diese eWpG-Regelung ist zunächst auf Inhaberschuldverschreibungen und Anteile an Sondervermögen beschränkt. Der Fantasie tut dies keinen Abbruch. Denn prinzipiell lässt sich jeder Vermögenswert auf der Welt digitalisieren, über eine Blockchain verwalten und mittels elektronischer Verträge, die Computerprogrammen basieren, automatisiert und zugleich rechtssicher handeln. Aber gilt das auch für dingliche Rechte an Immobilien? Diesbezüglich stiftet so manche im Internet verbreitete Information eher Verwirrung statt aufzuklären.

Tokenisiertes Grundbuch: Private Grundstücke sind prädestiniert

Timothy Becker, Leiter der Technology Innovation Unit bei Turbine Kreuzberg, einer Technologieagentur aus Berlin, erklärt das Modell eines „tokenisierten“ – dezentralen – Grundbuchs: „Für jedes Grundstück wird ein eindeutiger Eintrag in Form eines NFT (Non-Fungible Token) auf der Blockchain erstellt. Wer Halter des Tokens ist, ist Eigentümer des Grundstücks. Wird ein Token auf einen anderen Eigentümer übertragen, dann werden so die Besitzverhältnisse überprüfbar verändert.“

Tokenisiert werden grundsätzlich die Immobilien und nicht die jeweiligen Abteilungen I, II oder III. „Die darin enthaltenen Dokumente werden vielmehr mit dem Token verknüpft. Sie können, wenn neue Vereinbarungen getroffen werden, ergänzt oder ungültig gemacht werden“, sagt Becker. Private Grundstücke, bei denen es eine Vielzahl individueller Bedingungen geben könne, seien für ein dezentrales Grundbuch geradezu prädestiniert.

Genau das ist der Knackpunkt: In den genannten Dokumenten steht jede Menge drin. Es sind Belastungen, Beschränkungen, Rechte oder Vormerkungen eingetragen.

Rechtssicherheit im deutschen Grundbuch-„System“

Deshalb erfordern Grundstückstransaktionen nach deutschem Recht auch, dass Notare einbezogen werden. Ihnen obliegt nicht nur die Beurkundung, sondern auch die eingehende Beratung der Beteiligten hinsichtlich möglicher, sich aus dem Geschäft ergebender Nachteile. Weil gleich mehrere Instanzen wie Notar, Grundbuchamt und gegebenenfalls vorgeschaltete Rechtsanwälte in einen Kauf oder Verkauf involviert sind, gilt das Grundstücks- und Grundbuchwesen hier als besonders sicher.

Die amtliche Registrierung schafft die nötige Rechtssicherheit. Bei dem in Deutschland – sowie in Österreich und der Schweiz – existierenden „Real Foliensystem“ gehen die Rechte des Eigentümers unmittelbar aus dem Grundbucheintrag hervor. Sie werden durch die Beurkundung begründet.

In romanischen Ländern wie etwa Frankreich oder Italien oder den USA ist das ganz anders. Dort werden lediglich die Vertragsparteien und die bereits an anderer Stelle geschlossenen Verträge amtlich registriert. „Eintragungen in Grundbücher sind meist deklaratorisch; die Eintragung spiegelt nur die bereits außerhalb des Grundbuchs eingetragenen Rechtsänderungen wider“, erläutert Professor Dr. Maximilian Zimmer, Notar und Honorarprofessor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Harz in Wernigerode. Selbst in diesen Rechtsordnungen habe der Notar eine Prüfpflicht.

Blockchain-Grundbuch nach schwedischem Vorbild

Selbst bei dem als Leuchtturmprojekt für die Blockchain-Technologie angeführten „Schwedischen Grundbuch“ kommt eine Blockchain erst dann zum Zug, wenn sich zuvor über das Geschäft geeinigt worden ist. Die Einigung wird zwischen allen Beteiligten unter Hinzuziehung etwa von Maklern oder der Banken vollzogen. Ein Notar wird bei Grundstücksdeals in Schweden nicht eingeschaltet.

Bei der schwedischen Lösung handele es sich vorwiegend um ein Experiment zur Evaluierung von Funktionsumfängen und Regeln, räumt auch Technologie-Experte Becker ein. „So ist es natürlich möglich, wenn ein Notar vorausgesetzt wird, dass diese Rolle mit ihren Aufgaben und Rechten integriert wird.“ Er geht davon aus, dass in einem föderal fragmentierten und hochregulierten System wie Deutschland der Notar nicht so schnell ersetzt werden kann.

Das klingt nicht gerade nach einem Plädoyer für die Institution, aber auch nicht nach einer apodiktischen Forderung zur Abschaffung des Notars, wie es zuweilen aus der Blockchain-Szene kommuniziert wird. „Stattdessen wird sich die Art und Weise, wie er seiner Tätigkeit nachgeht, verändern“, ist sich Becker sicher. Es sei etwa vorstellbar, dass der an die Blockchain angebundene Notar als Validator den Eintrag ins Grundbuch oder Aktualisierungen vornehme.

Blockchain ja, aber nicht ohne Notar?

Für Professor Zimmer ist der Notar zwingende Voraussetzung. Zwar ließen sich theoretisch durch eine Verfügung in der Blockchain Rechte begründen, ohne fachliche Überprüfung sei aber nicht gewährleistet, dass das begründete Recht rechtmäßig sei.

Das bedeutet: Blockchain, ja, aber nicht ohne Notar. Eine Immobilie könne im Anschluss an die notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung sozusagen tokensiert und in Anteile gestückelt an mehrere Käufer vertrieben werden, ergänzt Martin Thelen, Pressesprecher der Bundesnotarkammer. Dabei handele es sich aber nicht um eine digitale Segmentierung des Grundbuchs oder der Immobilie selbst, sondern um ein nachgelagertes, eigenständiges Wertpapiergeschäft, für das ein Notar nicht erforderlich sei. „Fonds- oder GBR-Anteile an Immobilien werden bereits heute über das Internet verbreitet. Das Grundbuch selbst wird dadurch in keiner Weise berührt. Fondszeichner stehen nicht im Grundbuch“, so Thelen. Genau das will die Tokenisierung aber erreichen.

Nicht hohe Investments sollen erforderlich sein, um an anteiligen Immobilienbesitz zu kommen, sondern wenige Mausklicks. Es gehe, so argumentiert Becker, um die „Demokratisierung des Marktes“. Schon vor knapp 20 Jahren einigten sich die Bundesländer auf ein „EDV-Grundbuch“, um Notaren und Kreditinstituten den Online-Zugriff zu ermöglichen. Inzwischen sind Eintragungen immerhin als PDF-Dateien oder in dem Behörden-spezifischen Format XML verfügbar. Mit der weiteren Digitalisierung dürfte es nur in kleinen (Teil-)Schritten vorangehen. So könnten die meisten Validierungen weiterhin offchain erfolgen und lediglich zur schnelleren Informationsübermittlung und bei einer finalen Besitzübertragung onchaine gespeichert werden.

Token und Blockchain: Ein intelligentes StückwerkToken (engl.) bedeutet Münze. Damit ist Verwirrung vorprogrammiert, denn es gibt verschiedene Arten, die oft miteinander verwechselt werden. Zahlungstoken, etwa Bitcoins, können wie Tauschmittel eingesetzt werden. Utility-Token (App-Token, Nutzungstoken, Verbrauchstoken) werden in den Netzwerken ihrer Emittenten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen genutzt. Für Immobiliengeschäfte kommen wertpapierähnliche Token infrage: Es handelt sich dabei um eine digitale Verbriefung von Besitzverhältnissen an bestimmten Werten oder Gütern. Mehrere Personen können digitale Anteile an einer Immobilie oder anstelle einer Aktie an einem Unternehmen erwerben und an der Wertentwicklung partizipieren. Bei Vermögenswerten wie Immobilien werden NFT-Token (Non-Fungible Tokens) verwendet. Im Gegensatz zu Zahlungstoken beruhen sie auf einem kryptografischen Protokoll, das weltweit einmalig ist. Sie können weder ausgetauscht, dupliziert, geteilt noch zerstört werden. Token werden in einer Blockchain gespeichert. Die ist mit einer großen Datenbank vergleichbar. Die Daten und Transaktionen werden auf verschiedenen speziell gesicherten Servern gespiegelt, was es annähernd unmöglich machen soll, durch Hacks an die Daten zu gelangen oder sie zu verändern. Es wird auch häufig der Begriff „Distributed Ledger Technologie“ (DLT, verteiltes Register) verwendet. Weil nach jeder Transaktion ein Datenblock verschlossen, versiegelt und sicher abgelegt und sodann ein weiterer gestartet wird, entsteht eine Datenkette. Deshalb spricht man von einer „Blockchain“.

Quelle: www.haufe.de

Traum vom Eigenheim: Häuserpreise steigen und steigen

Auch bei der jungen Generation gehört die eigene Immobilie zur Erfüllung des Lebenstraums dazu. Besonders gefragt sind derzeit Häuser aus dem Bestand – im Europace Hauspreisindex (EPX) für Juni verteuern sie sich am stärksten. Die Preise für Eigentumswohnungen ziehen ähnlich stark an.

Der Hauspreis-Index EPX von Europace, der die Preisentwicklung für Eigentumswohnungen sowie von Ein- und Zweifamilienhäusern im Bestand und im Neubau in Deutschland abbildet, ist im Juni 2021 nahezu ungebremst weiter gestiegen und klettert erstmals seit seiner Erhebung im Jahr 2005 auf über 200 Punkte. Im Vergleich zum Vormonat legte der Gesamtindex um 1,24 Prozent zu und liegt jetzt bei 201,81 Punkten – im Jahresvergleich (Juni 2020) beträgt das Plus 13,05 Prozent.

Bestandshäuser: Preise ziehen am kräftigsten an

Die Krise scheint der Preisentwicklung nichts anhaben zu können. Am stärksten verteuert haben sich im Juni im Vergleich zum Vormonat die bestehenden Ein- und Zweifamilienhäuser. Der Teilindex steigt um 1,73 Prozent auf 195,33 Punkte. Auf ein Plus von 16,6 Prozent kommt Europace bei den „gebrauchten“ Häusern im Jahresvergleich.

Dies bestätige, dass das Thema Wohnen und Eigentum immer wichtiger werde, kommentierte Stefan Münter, Co-CEO und Vorstand der Europace, den aktuellen EPX. „Ein Ende des Preisanstiegs ist bislang nicht in Sicht, sodass wir gespannt darauf blicken, wie sich der Index im zweiten Halbjahr weiter entwickeln wird.“

Auch der Preistrend bei den neuen Häusern kennt nur eine Richtung: weiter nach oben. Doch im Monatsvergleich stieg der Teilindex im Juni erneut nur moderat um 0,99 Prozent, nach einem ähnlich leichten Anstieg zwischen April und Juni (plus 0,92 Prozent), knackte jedoch ebenfalls die 200er-Marke (200,38 Punkte). Im Jahresvergleich ermittelte Europace im Juni ein Plus von 8,59 Prozent.

Eigentumswohnungen: Preisdynamik leicht gebremst

Nach einem kurzen Dämpfer bei der Dynamik im April (plus 1,02 Prozent) stieg der Index für neue Eigentumswohnungen im Mai-EPX von 204,06 Punkten um 1,73 Prozent auf 207,60 Punkte stärker als die anderen Indices. Im Juni können die Wohnungen mit den Bestandshäusern aber nicht Schritt halten: Der Teilindex legt nur noch um 1,02 Prozent zu und erreicht jetzt 209,71 Indexpunkte.

Im Jahresvergleich hatten die Bestandshäuser bereits im Mai die Nase vorn – sie sind vergangenen Monat gegenüber Mai 2020 im Index um 15,22 Prozent gestiegen und erreichten 192,01 Punkte.

Entwicklung der EPX-Preisindizes im Detail

Gesamtindex: steigend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Juni 2021201,81+ 1,24 Prozent+ 13,05 Prozent
Mai 2021199,34+ 1,34 Prozent+ 12,30 Prozent
April 2021196,70+ 1,24 Prozent+ 11,71 Prozent
März 2021143,18  + 0,48 Prozent+ 4,90 Prozent
Februar 2021142,49  – 0,22 Prozent+ 4,84 Prozent
Januar 2021142,81  + 0,42 Prozent+ 4,71 Prozent

Quelle: Europace

Eigentumswohnungen: steigend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Juni 2021209,71+ 1,02 Prozent+ 14,30 Prozent
Mai 2021207,60+ 1,73 Prozent+ 13,73 Prozent
April 2021204,06+ 1,02 Prozent+ 12,07 Prozent
März 2021201,99+ 1,48 Prozent+ 11,46 Prozent
Februar 2021199,05+ 1,26 Prozent+ 10,84 Prozent
Januar 2021196,57+ 1,23 Prozent+ 10,97 Prozent

Quelle: Europace

Neue Ein- und Zweifamilienhäuser: steigend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Juni 2021200,38+ 0,99 Prozent+ 8,59 Prozent
Mai 2021198,41+ 0,92 Prozent+ 8,21 Prozent
April 2021196,60+ 1,42 Prozent+ 8,08 Prozent
März 2021193,84  + 0,87 Prozent+ 7,51 Prozent
Februar 2021192,17+ 0,89 Prozent+ 7,34 Prozent
Januar 2021190,47– 0,14 Prozent+ 6,48 Prozent

Quelle: Europace

Bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser: steigend

MonatIndexwertVeränderung / VormonatVeränderung / Vorjahresmonat
Juni 2021195,33+ 1,73 Prozent+ 16,60 Prozent
Mai 2021192,01+ 1,36 Prozent+ 15,22 Prozent
April 2021189,43+ 1,28 Prozent+ 15,34 Prozent
März 2021187,04+ 1,95 Prozent+ 14,73 Prozent
Februar 2021183,46 + 1,36 Prozent+ 14,44 Prozent
Januar 2021180,99+ 0,71 Prozent+ 13,40 Prozent

Quelle: Europace

DerEPX basiert auf Transaktionsdaten privater Immobilien­finanzierungen der Europace-Plattform und wurde gemeinsam mit dem Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) entwickelt. Der Hauspreis-Index startete im Jahr 2005 mit einem Basiswert von 100 und wird monatlich erhoben.

Quelle: www.haufe.de