Schluss mit Preisanstieg: Wohnungsmieten stagnieren

Die Neuvertragsmieten sind zuletzt durch die Decke gegangen. Doch der Höhenflug war nur von kurzer Dauer, wie der aktuelle F+B-Wohn-Index zeigt. Im Bestand und bei neu angebotenen Wohnungen ist bundesweit eine Stagnation erkennbar. In 23 der 50 teuersten Städte sind die Mieten leicht gesunken.

Im zweiten Quartal 2021 waren die Preise und Mieten von Wohnimmobilien weiter gestiegen – bundesweit um 0,7 Prozent im Schnitt gegenüber dem Vorquartal. Im dritten Quartal verteuerten sich verglichen mit dem zweiten Quartal nur noch Eigentumswohnungen mit einem Preisanstieg von 0,9 Prozent, wie der aktuelle Wohn-Index des Forschungsinstituts F+B zeigt. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern stagnierten die Preise.

Es deutet sich außerdem an, dass die anziehende Dynamik bei den Neuvertragsmieten nur von vorübergehender Dauer war. Die sind im Vergleich des dritten mit dem zweiten Quartal 2021 um 0,2 Prozent, also nur noch marginal gestiegen. Im Jahresvergleich mit dem dritten Quartal 2020 lag die Wachstumsrate der Angebotsmieten noch bei 1,6 Prozent.

Preis- und Mietrallye: Was bremst?

Die mit dem Index gemessene Wachstumsdynamik hat sich laut F+B im Verlauf des dritten Quartals 2021 in der Betrachtung des gesamtdeutschen Wohnimmobilienmarktes weiter abgeschwächt. Im Durchschnitt für alle Gemeinden stieg der F+B-Wohn-Index im dritten Quartal 2021 im Vergleich zum Vorquartal nur noch um 0,3 Prozent und im Vergleich zum Vorjahresquartal um 3,3 Prozent.

Als Gründe nennt F+B Geschäftsführer Dr. Bernd Leutner unter anderem die nicht mehr weiter wachsenden Metropolen wegen nachlassender Fern- und Binnenwanderung wegen der Corona-Pandemie, das gebremste Wirtschaftswachstum und die deutlich anziehende Inflation sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Kapitalmarkt orientierter Wohnungsunternehmen.

Die einzelnen Teilindizes des F+B-Wohn-Index für das dritte Quartal 2021 zeigen, dass sich die Neuvertragsmieten (plus 1,6 Prozent) und die Bestandsmieten (plus 1,2 Prozent) im Vergleich zu ihren Vorjahresquartalen noch unterhalb des Anstiegs des Gesamt-Index von 3,3 Prozent entwickelt haben. Die relativen Abstände nehmen laut F+B jedoch ab. Wohnungsmieten und Preise von Wohneigentum entwickeln sich im Bundesdurchschnitt aktuell synchron.

„Ob diese Entwicklung die von vielen erwartete Abschwungphase einleitet, kann noch nicht sicher vorhergesagt werden“, sagt Leutner. „Fakt ist, dass offenbar mehrere bremsende Faktoren die Preis- und Mietrallye deutlich verlangsamen.“

F+B-Wohn-Index: Preis- und Mietenentwicklung – Index und Änderungen (in %)

 EinfamilienhäuserEigentumswohnungenNeuvertragsmietenBestandsmietenF+B-Wohn-Index
Index 2021-III(Ø 2004 = 100)160,9190,7125,9114,8156,5
Änderung zum Vorquartal0,00,90,20,30,3
Änderung zum Vorjahresquartal3,14,91,61,23,3

Quelle: F+B-Wohn-Index 2021; © F+B 2021

Erneute Trendumkehr bei den Neuvertragsmieten

Bei den Neuvertragsmieten waren im zweiten Quarral 2021 nach einer rund zweieinhalbjährigen Stagnation deutliche Steigerungen zu beobachten mit einem Plus von 1,1 Prozent. Im Jahresvergleich habe die Wachstumsrate der Angebotsmieten nur bei 0,5 Prozent gelegen, so Leutner. Er führte das darauf zurück, dass mit der Entspannung der Corona-Situation im zweiten Quartal auch die Nachfrage nach Mietwohnungen wieder gestiegen ist und „auf ein um 23 Prozent reduziertes Anzeigenvolumen traf“. Diese Lücke zwischen Angebot und Nachfrage habe zu der ungewöhnlich hohen Steigerungsrate bei den Angebotsmieten im Bundesdurchschnitt geführt.

Nun scheint es eine erneute Trendumkehr zu geben. In den 50 deutschen Städten mit dem höchsten Mietniveau sind im Vergleich zum Vorquartal in 23 Städten die Mieten bei Neuvermietung leicht gesunken, während das im zweiten Quartal nur für zwölf Städte zutraf. Im Vergleich zum Vorjahresquartal 2020 gab es reale Mietpreisrückgänge nur in sechs der teuersten 50 Städte, im Vergleich der Quartale zwei und drei traf das den Forschern zufolge auf elf Städte zu.

„F+B hatte im Quartal der Bundestagswahl damit gerechnet, dass in Erwartung einer zukünftig schärfer werdenden bundesweiten Mietregulierung und einer soeben verabschiedeten Mietspiegelreform Mieterhöhungsspielräume bei Neuvermietungen eher ausgereizt würden. Das hat sich allerdings nicht bestätigt“, erklärt Leutner.

Bestandsmieten: nur minimale Anstiege

Auch die Bestandsmieten hatten sich vom ersten zum zweiten Quartal bundesweit weiter erhöht, wenn auch nur leicht um 0,4 Prozent. Im langfristigeren Vergleich zum zweiten Quartal 2020 lag das Plus bei 1,4 Prozent. Auf Jahressicht waren die Bestandsmieten damit deutlich stärker gestiegen als die Neuvertragsmieten in diesem Zeitraum.

Im Vergleich des dritten Quartals 2021 mit dem Vorquartal verteuerten sich die auf Basis langjähriger Datenreihen geschätzten Bestandsmieten bundesweit mit 0,3 Prozent nur ganz leicht oberhalb des Niveaus der Angebotsmieten. Zum gleichen Vorjahresquartal verzeichnet F+B einen Anstieg von 1,2 Prozent. Auf Jahressicht wuchsen im Bundesdurchschnitt die Neuvertragsmieten – wie im langjährigen Mittel – damit etwas stärker als die Bestandsmieten.

Der Verbraucherpreisindex (VPI) erhöhte sich von September 2020 bis September 2021 um 4,1 Prozent, das ist der höchste Wert seit Dezember 1993. Die Angebotsmieten bewegen sich um 2,5 Prozentpunkte unterhalb des VPI. „Die gerade in den vergangenen Monaten rasant ansteigende Inflationsrate vor allem bei den Energiekosten und bei Lebensmitteln dürfte das Ihrige dazu beitragen, die Mietzahlungsfähigkeit vieler Haushalte zu begrenzen“, vermutet Leutner.

Eigentumswohnungen: „Schmerzgrenze“ bei den Preisen erreicht?

Im Ranking der 50 teuersten deutschen Städte im Markt für Eigentumswohnungen zeigt sich im aktuellen F+B-Index ein weiterhin heterogenes Bild. Insbesondere in kleineren Orten sorgt ein geringeres Marktangebot für höhere Volatilität, sodass die Preisentwicklung relativ stark schwankt – sowohl im Vergleich zum Vorquartal als auch zum Vorjahresquartal. F+B beobachtet im dritten Quartal 2021 eine regional sehr unterschiedliche Preisentwicklung mit deutlichen Ausschlägen nach oben und unten. Das erschwert die Markteinschätzung für Käufer und Investoren erheblich.

„Deutlich wird, dass pauschale Annahmen, nach denen aktuell faktisch alles verkauft werden kann, was angeboten wird, so nicht haltbar sind“, erklärt Leutner. Das zeigen insbesondere die Preisrückgänge auch in einigen hochpreisigen Städten. An vielen Standorten seien die „Schmerzgrenzen“ bei der absoluten Höhe des Preisniveaus erreicht, so Leutner.

Die größten Sprünge bei den Preisen für Eigentumswohnungen im Jahresvergleich der jeweils dritten Quartale 2021 und 2020 gab es in Erding (34,8 Prozent), Ahrensburg (17,7 Prozent), Freising (13,8 Prozent), Kempten (Allgäu) mit einem Plus von 8,9 Prozent und in Darmstadt mit einem Anstieg von 8,5 Prozent. F+B findet es bemerkenswert, dass im dritten Quartal 2021 neben Gemeinden aus Bayern und Hessen mit Ahrensburg erstmals eine Gemeinde aus dem Hamburger Speckgürtel die höchste Preisdynamik aufweist.

Die Attraktivität der Speckgürtel der Metropolen hat sich offenbar als Trend verfestigt. Zusammen mit einem zum Teil extrem hohen Preisniveau in den beliebten Großstädten, dem Breitbandausbau auch in Klein- und Mittelstädten und weniger Pendelkosten durch mehr Arbeit im Homeoffice, entscheiden sich immer mehr Kaufwillige auch für entferntere Standorte. „F+B rechnet deshalb mit einer verstärkten Hinwendung von Projektentwicklern und Investoren zu gut erschlossenen Umlandstandorten, zumal dort häufig noch bezahlbare Grundstücke verfügbar sind“, so Leutner.

Quelle: haufe

Kurzfristige Ergänzung des Mietvertrages erfordert keine Schriftform

Eine Änderung von vertragswesentlichen Vereinbarungen im Mietvertrag ist nur dann schriftformbedürftig, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Geltung beansprucht.

Hintergrund: Befristete Mietminderung vereinbart

Die Parteien eines schriftlich geschlossenen längerfristigen Gewerbemietvertrages hatten im Laufe des Mietverhältnisses zwei nicht der Schriftform entsprechende Vereinbarungen über die Höhe einer Mietminderung getroffen. Deren Laufzeit betrug jeweils deutlich weniger als ein Jahr und zusammengefasst 15 Monate. Die Vermieterin sah hierdurch die Schriftform des gesamten Mietvertrages zerstört und nutzte den vermeintlichen Schriftformmangel, um das Mietverhältnis unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit ordentlich zu kündigen.

Während des Räumungsrechtsstreits erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der BGH hatte noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Entscheidung: Schriftform nur für länger gültige Vereinbarungen

Die Vermieterin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, weil die Räumungsklage voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Durch die nicht der Schriftform entsprechenden Vereinbarungen über die Mietminderung ist die ursprünglich eingehaltene Schriftform des Mietvertrages nicht zerstört worden, sodass weiterhin die vereinbarte Vertragslaufzeit galt. Die Vermieterin konnte den Mietvertrag daher nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit kündigen.

§ 550 BGB, nach dem ein nicht der Schriftform entsprechender Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt, soll den Erwerber eines Grundstücks davor schützen, bei Eintritt in einen Mietvertrag, dessen Bedingungen er mangels Schriftlichkeit nicht zuverlässig erkennen kann, an die vertraglichen Regelungen länger als ein Jahr gebunden zu sein. 

Außerdem soll das Schriftformerfordernis die Beweisbarkeit langfristiger Abreden auch zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien gewährleisten und diese davor schützen, unbedacht langfristige Bindungen einzugehen. Mit dem einen Jahr in § 550 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber die Grenze benannt, bis zu der nicht von einer Langfristigkeit auszugehen ist. 

Aus diesen Gesetzeszwecken folgt, dass eine Änderung auch von vertragswesentlichen Vereinbarungen wie etwa denen zur Miethöhe nur dann gemäß § 550 Satz 1 BGB schriftformbedürftig ist, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Geltung beansprucht.

Die beiden Vereinbarungen zur Minderungshöhe hatten aber jeweils eine Laufzeit von deutlich unter einem Jahr. Da die Laufzeit für die Frage der Schriftformbedürftigkeit bezogen auf die einzelne Abrede betrachtet werden muss, ist unerheblich, dass beide Vereinbarungen zusammen mit 15 Monaten ein Jahr überschritten.

Der von der Vermieterin aus diesen Abreden abgeleitete Schriftformverstoß war somit nicht gegeben, sodass eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht möglich war.

(BGH, Beschluss v. 15.9.2021, XII ZR 60/20)

§ 550 BGB Form des Mietvertrags

Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.

Quelle: haufe

Herbststürme: Wer haftet wann für Schäden?

Erst war es „Ignatz“, dann „Hendrik“: Die ersten Herbstürme fegen über das Land und Meteorologen warnen teils vor schweren Orkanböen, in einigen Regionen sogar vor Tornados. Von Schäden sind auch Gebäude betroffen. In der Regel haften die Eigentümer. Doch auch Verwalter können Pflichten haben.

Die ersten heftigen Sturmtiefs haben Deutschland erreicht. Windböen in unter anderem Niedersachsen, ein Tornado in Schleswig-Holstein haben bereits massive Schäden angerichtet, auch Häuser wurden beschädigt. Was passiert, wenn zum Beispiel lose Dachziegel bei starkem Wind auf andere Gebäude oder Autos fallen, wenn Bäume oder Äste dem Sturm nicht standhalten und Personenschäden verursachen?

In der Regel obliegt dem Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht – kurz gefasst: die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und gefahrlosen Zustand des Gebäudes – und auch die Kontrollpflicht. Vermieter können die Pflichten durch Vereinbarungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung auf Mieter übertragen, dann muss kontrolliert werden, ob die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird.

Was muss der Eigentümer tun vor und nach einem Sturm?

„Sicherungs- und Schadenminderungsmaßnahmen sollten sofort ergriffen werden“, sagt Michael Commans, Experte für Versicherungsschutz in der Immobilienwirtschaft und Geschäftsführer bei der Best Gruppe, mit der der Bundesverband der Immobilienverwalter (BVI) zusammenarbeitet.

So müssen nicht nur Dachziegel und Regenrinnen regelmäßig kontrolliert werden, vor und nach dem Sturm, auch Schornsteine, Solaranlagen oder Satellitenschüsseln beispielswiese, genauso wie Zäune und Bäume auf einem Grundstück. Ein Baum muss stabil und standsicher sein. Zu sichtbaren Hinweisen auf mögliche Gefahrenquellen rät der Verband Wohneigentum: Das könne im Schadensfall relevant werden, so ein Hinweisschild könne etwaige Haftungsansprüche reduzieren.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann einen Verwalter bestellen – der fungiert gemäß § 9b Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als ausführendes Organ, das die Pflichten der Gemeinschaft erfüllt. Seit der am 1.12.2020 in Kraft getretenen WEG-Reform obliegt die originäre Verkehrssicherungspflicht der Gemeinschaft, die haftet für Pflichtverletzungen der Verwaltung.

Eigentümergemeinschaft: Pflichten des WEG-Verwalters

Bei manch einem eingetretenen Schaden ist Eile geboten: Etwa, wenn ein Sturm das Dach beschädigt hat und es schon ins Haus hineinregnet. „In einem solchen Notfall kann und muss der Verwalter nach § 27 Abs 1. Nr. 2 WEG ohne eine vorherige Einberufung einer Eigentümerversammlung handeln und dafür sorgen, dass die Gefahrenlage beseitigt wird und sich der Schaden somit nicht vergrößert“, erklärt Martin Kaßler, Geschäftsführer des Verbandes der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV).

Für Maßnahmen, die der dauernden Behebung der Schadensursache dienen, kommt es laut Kaßler darauf an, ob diese noch von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG  umfasst sind – beziehungsweise ob die Gemeinschaft dem Verwalter über § 27 Abs. 2 WEG die notwendige Entscheidungskompetenz eingeräumt hat.

Im Wohnungseigentumsgesetz ist zudem geregelt, dass die Verwaltung dazu verpflichtet ist, für eine angemessene Versicherung der Eigentümer gegen Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-Ansprüche zu sorgen. Der Verwalter kann im Innenverhältnis zur Eigentümergemeinschaft haften, wenn er seiner Aufgabenerfüllung als Organ der WEG schlecht oder gar nicht nachkommt.

Was müssen Verwalter der Versicherung mitteilen?

Immobilienverwalter sollten unbedingt darauf achten, nichts ohne aussagefähige Dokumentation und Beweissicherung zu unternehmen, so  Versicherungsexperte Commans. „Also Fotos vom Gesamt- und Detailschaden machen und diese samt Rechnung für die erfolgte Notreparatur vorlegen.“

Für die Schadensbegleichung durch die Versicherung könnten außerdem auch Zeugenaussagen dokumentiert werden, ergänzt VDIV-Chef Kaßler. Bei der Meldung sollten Schadensumfang und -zeitpunkt möglichst exakt beschrieben und alle beschädigten Gegenstände aufgelistet werden. Commans zufolge sollten die zerstörten und beschädigten Sachen bis zur abschließenden Schadenbearbeitung oder Entsorgungsfreigabe des Versicherers falls möglich aufbewahrt werden.

Der VDIV weist zudem darauf hin, dass ein ersatzpflichtiger Sturmschaden nur bei mindestens „Windstärke 8“ entsteht – das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Kilometern pro Stunde. Nachweisbar ist die Windstärke am einfachsten durch Wetterdaten. Hilfsweise kann der Versicherungsnehmer in der Umgebung entsprechende Schäden an baulich einwandfreien Gebäuden und widerstandsfähigen Sachen zum Vergleich heranziehen, um zu beweisen, dass der Schaden am eigenen Gebäude ebenfalls nur durch den Sturm entstanden sein konnte.

Grundsätzlich ist der entstandene Schaden schnellstmöglich dem Versicherungsmakler respektive dem Versicherer zu melden. Für die tatsächliche Reparatur der Schäden müssten Verwalter Kostenvoranschläge einholen und der Versicherung nachreichen.

Was sollten Immobilienverwalter präventiv tun?

Zu den dem Verwalter übertragenen Aufgaben im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gehört es, Mängel am Gebäude festzustellen, die Wohnungseigentümer über diese zu unterrichten und ihre Entscheidung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Das passiert durch regelmäßige Begehungen der Wohnanlage, um sicherzustellen, dass sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Der Verwalter kann Hilfskräfte hinzunehmen oder Wartungsfirmen beauftragen. Zur Kontrolle gehört auch, dass der Verwalter Hinweisen von Eigentümern oder anderen Dritten zeitnah nachgehen muss. In Bezug auf Sturmschäden wird häufig das Dach zur Gefahrenquelle. Dieses Risiko kann er durch eine jährliche Wartung etwa in Kombination mit einer Dachrinnenreinigung im Herbst verringern.

Im Gemeinschaftseigentum befindliche Gehölzen wie Bäume sollten laut VDIV am besten regelmäßig vom Fachmann inspiziert und von Totholz befreit befreit werden. Commans rät außerdem dazu, im Hinblick auf weitere Stürme den vorhandenen Versicherungsumfang genau zu prüfen – und gegebenenfalls nachzujustieren.

Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?

Je nach Schaden kommen unterschiedliche Versicherungen in Frage. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus. Dazu zählen auch das gemeinschaftliche Eigentum oder im Sondereigentum stehende Gebäudeteile. Der Klassiker bei Stürmen sind abgedeckte oder beschädigte Dächer.

Die Gebäudeversicherung kommt aber grundsätzlich auch für Folgeschäden wie durchfeuchtete Wände oder Fußböden auf. In der Regel werden Gebäude heutzutage neben der Feuergefahr auch gegen die Gefahren Sturm, Hagel und Leitungswasser versichert. Dabei empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz auch auf Nebengebäude und Gebäudebestandteile – wie Zäune – zu erweitern und die Beseitigung durch vom Sturm umgestürzte Bäume zu prüfen. Gerade Letzteres kann kostspielig werden.

Je nach baulicher Situation sollte die Gebäudeversicherung zudem durch weitere Bausteine ergänzt werden: Bei einem besonders hohen Glasanteil der Architektur ist eine Glasversicherung eine Überlegung wert. Eine Photovoltaikanlage erfordert in vielen Fällen ebenfalls eine eigene Versicherung.

Ergänzende Hinweise des VDIV:

  • Verursacht ein Sturm eine Überschwemmung im Keller, dann zahlt die Gebäudeversicherung in der Regel nur, wenn extra eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen wurde.
  • Die Hausratversicherung des einzelnen selbstnutzenden Wohnungseigentümers oder Mieters deckt Schäden an dessen beweglichem Hab und Gut ab, also etwa den zerfetzten Sonnenschirm auf dem Balkon. Hiermit hat der WEG-Verwalter nichts zu tun.
  • Die (Teil-)Kaskoversicherung ist der richtige Ansprechpartner, wenn es um Schäden an Fahrzeugen auf dem Stellplatz der Wohnanlage geht. Auch das ist nicht Aufgabe des WEG-Verwalters.

Quelle: haufe

Nach Leerverkäufer-Angriff: Vonovia greift offenbar nach Anteilen von Konkurrent Adler

Der Bochumer Dax-Konzern hat sich offenbar eine Kaufoption auf 13,3 Prozent der Adler-Anteile gesichert. Der Adler-Aktienkurs steigt nach der Meldung um zehn Prozent.

Nach dem Leerverkäufer-Angriff auf die Adler Group sieht Deutschlands größter Wohnungskonzern Vonovia offenbar die Chance auf einen Einstieg bei dem kleineren Konkurrenten. Der luxemburgische Großaktionär von Adler, Aggregate Holdings, teilte am Donnerstagabend mit, Vonovia habe eine Kaufoption auf 13,3 Prozent der Adler-Anteile erworben.

Das wäre die Hälfte des Anteils, das Aggregate zuletzt gemeldet hatte. Der Preis liege „deutlich über dem letzten Schlusskurs der Adler-Aktie“, hieß es in der Mitteilung. Das unter Beschuss des britischen Investors Fraser Perring geratene Papier hatte am Donnerstag mit einem Plus von 15 Prozent bei 11,55 Euro geschlossen.

Die Kaufoption hat laut Aggregate eine Laufzeit von 18 Monaten. Sie umfasst rund die Hälfte des Aktienpakets, das der Immobilieninvestor an der Adler Group hält. Hinter Aggregate steht der österreichische Investor Günther Walcher. Eine Bestätigung von Vonovia für die Kaufoption lag zunächst nicht vor.

Die Aktien kletterten am Freitagmorgen um 10,5 Prozent auf 12,76 Euro in die Höhe. Sie waren damit Spitzenreiter im SDax. Vonovia verloren im Dax 0,2 Prozent.

Die Adler-Group-Aktie war am Mittwoch auf Talfahrt gegangen, nachdem sich der britische Investor Fraser Perring mit einer kritischen Studie auf das Unternehmen eingeschossen hatte. Er wirft Adler unter anderem vor, die Bilanz künstlich aufzublähen. Fraser Perring wettet als Leerverkäufer auf fallende Kurse. Seit dem Jahresbeginn hat das Papier bis zu zwei Drittel seines Wertes verloren. An der Börse ist die Adler Group noch knapp 1,4 Milliarden Euro wert, bei einem Immobilienbestand von 12,6 Milliarden.

Adler hatte am Montag angekündigt, sich möglicherweise von einem Großteil seines Wohnungsbestandes von 70.000 Einheiten zu trennen. Interessenten hätten sich bereits gemeldet.

Mehr zum Thema: Seit Jahren fällt das Immobilienunternehmen Adler Real Estate durch zweifelhafte Geschäfte auf. Viele Investoren kauften die Aktie trotzdem. Wegen einer gerade veröffentlichten kritischen Studie könnte die Adler Group aber nun ernsthaft unter Druck geraten.

Quelle: Wirtschaftswoche

Diese Kündigungsfrist sollten Mieter und Vermieter beachten

Den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Oft erweist sich das als Mammutaufgabe. Warum die Kündigung für den Mieter einfacher ist, als für den Vermieter.

Manche tun es, um ein Haus zu bauen, in eine andere Stadt oder schönere Wohnung zu ziehen, manche aber tun es aus der anderen Perspektive: Sie wollen sich nicht mehr über den störenden Mieter ärgern müssen. Es gibt viele gute Gründe, warum das bestehende Mietverhältnis mal von Seiten des Mieters, mal von Seiten des Vermieters beendet werden muss. Alles was Mieter und Vermieter wissen sollten hier im Überblick. 

Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?

Die Kündigungsfrist für eine Wohnungskündigung beträgt drei Monate – also immer zum Ablauf des übernächsten Monats. Wenn das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag – also Montag bis Samstag – eines Monats den Vermieter erreicht hat, zählt der laufende Monat noch mit. Wenn der Mieter nicht fristgerecht gekündigt hat, verschiebt sich die Kündigung um einen Monat nach hinten. 

Der Mieter darf aber nicht immer kündigen: Vermieter können eine Kündigung im Mietvertrag für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss des Vertrages ausschließen oder das Mietverhältnis befristen lassen. 

Kann der Mieter bei einem Sonderkündigungsgrund eher aus dem Mietverhältnis raus? 

Je nach Mietproblem gelten besondere Fristen bei der Sonderkündigung. 

  • Bei einer Mieterhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht(§ 561 BGB). Der Mieter kann zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss jedoch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung eingehen.
  • Sobald in der Wohnung Schimmel oder Baufälligkeit nachgewiesen werden kann und eine gesundheitliche Gefährdung darstellen, entfällt die Kündigungsfrist (§ 543 BGB). 
  • Wenn der Vermieter eine Modernisierung der Wohnung ankündigt, die erheblich stören wird, kann der Mieter zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e BGB). Kleine Reparaturen sind jedoch von der Sonderkündigung ausgenommen.

Quelle: Wirtschaftswoche

Allgemein zugänglicher Mietspiegel muss Mieterhöhung nicht beiliegen

Ist ein Mietspiegel allgemein zugänglich, muss dieser einem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt werden. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel auch dann, wenn er nur gegen eine geringe Schutzgebühr erhältlich ist.

Hintergrund: Mietspiegel liegt Mieterhöhung nicht bei

Die Vermieterin einer Wohnung in Nürnberg verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Im November 2018 forderte die Vermieterin den Mieter auf, einer Mieterhöhung um 15 Prozent von 490 Euro auf 563,50 Euro monatlich zuzustimmen. Zur Begründung der Mieterhöhung bezog sie sich auf den Nürnberger Mietspiegel 2018 und wies darauf hin, dass dieser bei ihr eingesehen werden könne.

In dem Mieterhöhungsverlangen wies die Vermieterin zunächst anhand der Wohnfläche einen Basisbetrag aus, benannte dann anhand konkreter Merkmale wie Baujahr, Ausstattung und Lage bestimmte Zu- und Abschläge und ermittelte hieraus einen konkreten Betrag als ortsübliche Vergleichsmiete. Der Nürnberger Mietspiegel weist hingegen Mietpreisspannen von +/- 20 Prozent um einen anhand der Merkmale zu ermittelnden Tabellenwert aus.

Der Mieter erteilte die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht. Die daraufhin erhobene Klage der Vermieterin hatte vor Amts- und Landgericht keinen Erfolg. Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig, weil das Erhöhungsverlangen nicht ausreichend begründet und daher formell unwirksam gewesen sei. Weder sei der Mietspiegel beigefügt gewesen noch sei in dem Schreiben die einschlägige Mietpreisspanne angegeben worden.

Entscheidung: Mietspiegel muss nicht beiliegen

Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist den Rechtsstreit dorthin zurück. Zu Unrecht hat das Landgericht das Erhöhungsverlangen für formell unwirksam gehalten.

Die nach § 558a Abs. 2 BGB erforderliche Begründung eines Mieterhöhungsverlangens soll dem Mieter – auch im Interesse einer außergerichtlichen Einigung, um überflüssige Prozesse zu vermeiden – ermöglichen, die sachliche Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob er einer Mieterhöhung zustimmt oder nicht. Sie muss Angaben über die Tatsachen enthalten, aus denen der Vermieter die Berechtigung der geforderten Mieterhöhung herleitet, und dies in einem solchen Umfang, dass der Mieter zumindest ansatzweise prüfen kann, ob das Verlangen berechtigt ist. Nimmt der Vermieter Bezug auf einen Mietspiegel, muss die Begründung auch die Angaben zur Wohnung enthalten, die nach dem Mietspiegel für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bestimmend sind.

Diesen Erfordernissen wird das vorliegende Mieterhöhungsverlangen gerecht. Es enthält alle Angaben zur Wohnung, die erforderlich sind, um anhand des Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete zu ermitteln. Somit ist dem Mieter die (ansatzweise) Überprüfung möglich, ob die Mieterhöhung berechtigt ist.

Die Vermieterin musste den Mietspiegel dem Erhöhungsverlangen nicht beifügen. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Allgemein zugänglich ist ein Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr (etwa drei Euro) von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird, oder der Vermieter dem Mieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit anbietet. Dann ist es dem Mieter zumutbar, auf den ihm – wenn auch mit gewissem Aufwand – zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Da der Nürnberger Mietspiegel 2018 allgemein zugänglich in diesem Sinne ist, ist es unschädlich, dass er dem Erhöhungsverlangen nicht beigefügt war.

Ebenso ist unschädlich, dass in dem Mieterhöhungsverlangen keine Mietpreisspanne, sondern ein konkreter Vergleichswert angegeben war. Dem Mieter war zumutbar, dem allgemein zugänglichen Mietspiegel das Bestehen und die Größenordnung der Mietpreisspanne zu entnehmen und anhand des im Erhöhungsverlangen genannten Wertes mittels schlichter Prozentrechnung zu errechnen.

(BGH, Urteil v. 7.7.2021, VIII ZR 167/20)

Quelle: haufe.de

Baupreise für Wohnungen: Stärkster Anstieg seit 1970

Bauen wird immer teurer. Die Preise für den Neubau von Wohnungen sind im August 2021 im Jahresvergleich so stark gestiegen, wie seit November 1970 nicht mehr, teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) mit. Dafür sind insbesondere die Materialkosten verantwortlich.

Die Preise für den Neubau konventionell gefertigter Wohngebäude lagen im August 2021 um 12,6 Prozent über dem Niveau des Vorjahresmonats, wie das Statistische Bundesamt in Wiesbaden mitteilt. Ein noch stärkerer Anstieg der Baupreise wurde demnach zuletzt im November 1970 mit einem Plus von 13,1 Prozent gegenüber dem entsprechenden Vorjahresmonat gemessen.

Im Mai 2021 – dem vorherigen Berichtsmonat der Statistik – waren die Preise im Vorjahresvergleich lediglich um 6,4 Prozent  gestiegen. Im Vergleich zum Mai 2021 erhöhten sich die Baupreise im August 2021 noch einmal um 3,5 Prozent.

Baumaterial: Hohe Nachfrage treibt die Preise

Die Statistiker sehen einen Grund für die massive Verteuerung in der großen Nachfrage nach Holz, Stahl, Dämmstoffen und anderen Baumaterialien auf den Weltmärkten: Das habe die Preise getrieben. Überdurchschnittlich stark sind die Kosten für Zimmerer- und Holzbauarbeiten gestiegen mit plus 46,5 Prozent. Die Preise für Ausbauarbeiten legten um elf Prozent zu; Instandhaltungsarbeiten verteuerten sich um 11,9 Prozent und  Rohbauarbeiten um 14,5 Prozent.

Für Estricharbeiten stiegen die Preise laut Destatis im Berichtszeitraum August um 14 Prozent, für Metallbauarbeiten um 13,7 Prozent. Auch Tischlerarbeiten kosteten 12 Prozent mehr als im August 2020, bei Heizanlagen und zentralen Wassererwärmungsanlagen stiegen die Preise um 10,9 Prozent.

Mehrwertsteuereffekt macht sich nur marginal bemerkbar

Außerdem schlägt die Rücknahme der temporären Mehrwertsteuersenkung inzwischen voll durch, wie die Wiesbadener Behörde registriert. Die Bundesregierung hatte wegen der Coronakrise die Mehrwertsteuer befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 gesenkt. Seit Januar 2021 gelten wieder die regulären Mehrwertsteuersätze – das macht Waren und Dienstleistungen tendenziell teurer.

Ohne den Mehrwertsteuereffekt wären die Baupreise für Wohnungen dem Bundesamt zufolge rein rechnerisch aber immerhin auch um 9,7 Prozent gestiegen. Auch die Neubaupreise für Bürogebäude sind in die Höhe gegangen – und zwar ebenfalls um 12,6 Prozent.

Quelle: haufe.de

Der Gebäudematerialpass: Wissen, was drinsteckt

Ein Materialpass dokumentiert alle in einem Gebäude verbauten Werkstoffe und Produkte. Dadurch entsteht Transparenz – und die bietet neue Bewertungsmöglichkeiten für die Recyclingfähigkeit einer Immobilie. Das Potenzial ist riesig.

Aus welchen Materialien ein Gebäude im Einzelnen besteht, ist meist unbekannt. Erst beim Abriss wird offenbar, welche Roh- und nicht selten auch gesundheitsbedenklichen Stoffe in der Immobilie stecken. Für eine qualitativ hochwertige Wiederverwendung ist es dann zu spät.

Von Beton über Backsteine bis Fliesen: Zwar wurden von den rund 74 Millionen Tonnen, die im Jahr 2018 an mineralischen Abfällen aus Bauschutt und Straßenaufbruch in Deutschland anfielen, rund 60 Millionen Tonnen recycelt. Jedoch kamen die aufbereiteten Baustoffe vorwiegend als Gesteinskörnungen im Straßen-, Erd- und Deponiebau zum Einsatz, wurden also „downrecycelt“. Im Hochbau spielten sie kaum eine Rolle. Ähnlich verhält es sich mit Altholz, Glas und kunststoffbasierten Produkten wie Bodenbeläge oder Dämmung. Für sie alle heißt es am Ende eines Gebäudelebenszyklusses in der Regel: Ab in den Müll. Denn für ein „zweites Leben“ in gleicher Qualität sind sie nicht gemacht.

Gebäudematerialpass: Transparenz bis zur kleinsten Schraube 

Echter Ressourcenschutz sieht anders aus und muss künftig auch anders aussehen: 22 Prozent des Rohstoffverbrauchs gehen hierzulande auf das Konto der Bauwirtschaft, die damit Platz Eins der ressourcenintensiven Wirtschaftssektoren belegt. Zugleich ist sie der größte Müllverursacher. 2018 summierte sich die Bauabfallmenge auf rund 228 Millionen Tonnen. Eine Verschwendung, die in Anbetracht der Notwendigkeit eines wirksamen Umwelt- und Klimaschutzes nicht länger haltbar ist.

Ein Gegenmittel kann der Gebäudematerialpass sein, mit dem es keinen Abfall mehr geben soll. Der Ausweis ist ein Werkzeug, das ermöglicht, die Wiederverwendbarkeit von Materialien bereits in der Planung zu berücksichtigen, damit diese nach dem Abriss recycelt und in gleicher Qualität erneut verbaut werden können. Bis zur kleinsten Schraube lässt sich dokumentieren, welches Material und welches Produkt von welchem Hersteller stammt.

Ist das Bauwerk fertiggestellt, informiert der Pass anhand von farbigen Kreisdiagrammen über die Demontagefähigkeit oder Materialverwertbarkeit einer Immobilie. Grün signalisiert eine durchweg positive Bewertung. Bei Gelb sind die Chancen eher mittelprächtig. Rot bedeutet, dass es Probleme gibt. Was sonst einer „Black Box“ gleicht, ist auf einen Blick ersichtlich: die Rcyclingfähigkeit und Ressourceneffizienz eines Gebäudes. So werden Immobilien zu Wertstoffdepots, die unendlich oft um- und rückbaubar sind, ohne je Müll zu hinterlassen.    

Wertschöpfungskette verändert sich  

Der Materialpass ist das Ergebnis des 2015 gestarteten, dreijährigen EU-Forschungsprojektes „Building as Material Banks“ (BAMB), an dem 15 europäische Unternehmen sowie Universitäten und Forschungsinstitute beteiligt waren. Aus Deutschland brachten Drees & Sommer und die TU München ihr Praxiswissen aus ersten „Cradle-to-Cradle“-Projekten ein, wie der Verwaltungsneubau der RAG-Stiftung auf dem Gelände der Zeche Zollverein in Essen und der Rathaus-Neubau der niederländischen Stadt Venlo.

Zunächst entwickelte das Team eine BIM-fähige Systematik und Datenbank, damit die Informationen aus einem BIM-Modell verlustfrei in einen elektronischen Materialpass zu transferieren sind und sich diese umgekehrt aus einem Materialpass in ein BIM-Modell exportieren lassen. Dann wurde an Baukonstruktionen mit recyclingfähigen Materalien getüftelt. Der inzwischen marktreife Ausweis stößt zunehmend auf Interesse bei Bauherren und Projektentwicklern.

In diesem Jahr stelle man voraussichtlich acht Pässe aus, schätzt Markus Diem, Leiter des Hamburger EPEA-Büros, ein Tochterunternehmen von Dress & Sommer. Im nächsten Jahr dürften es vermutlich mehr als 20 werden, darunter der für das Holz-Hybridgebäude „The Cradle“ in Düsseldorf. Überdies ist der Materialpass für das in der Hamburger Hafencity entstehende „Moringa“ in der Pipeline, das erste nach Cradle-to-Cradle-Prinzipien konzipierte Wohngebäude Deutschlands.

„Der Materialpass ist ein wichtiges Instrument, das die erforderliche Transparenz zur Etablierung der Circular Economy im Immobilienbereich schafft.“ Judith Busa, Teamleiterin Real Estate im Hamburger EPEA-Büro

Mit ihm lasse sich nicht nur die Kreislauffähigkeit von Materialien stichhaltig nachweisen, was Pluspunkte für eine DGNB-Zertifizierung bringe, sondern er erlaube zugleich Rückschlüsse auf den Restwert der Rohstoffe, die in einem Gebäude stecken, so Busa.

Ein Grundbuch für Materialien?

Die Online-Plattform Madaster („Material“ und „Kataster“) führt den Transparenzgedanken noch einen Schritt weiter. „Madaster stellt ein digitales Grundbuch dar, in dem die Daten aus Gebäudematerialpässen inventarisiert sind, um so die Kreislaufwirtschaft bei Neu-, Um- und Rückbau zu organisieren“, erläutert Dr. Patrick Bergmann, Geschäftsführer von Madaster Germany.

Je mehr bei mitmachten, um so größer werde der Materialpool und die Wertschöpfungsmöglichkeiten. In den Niederlanden, in der das als gemeinnützige Stiftung organisierte Kataster seit September 2017 freigeschaltet ist, befänden sich Materialdaten von rund 2.000 Gebäuden bereits auf der Plattform. Beispielsweise hat die Triodos Bank dort alle Produktinformationen des neu gebauten, 13.000 Quadratmeter umfassenden Hauptsitzes in Zeist nahe Utrecht hinterlegt.

Die Bank residiert also praktisch in einer „Materialbank“, deren Werte als Anlagevermögen dienen oder anderweitig kapitalisiert werden können. In Deutschland zählt das Netzwerk derzeit rund 20 strategische Partner (sogenannte „Kennedys“), zu denen unter anderem Arup, Becken Development, Buwog Bauträger, Drees & Sommer, EDGE Technologies, Holcim und Schüco gehören. Vor kurzem hat sich auch die Berlin Hyp angeschlossen und will sich mit ihrer Expertise in den Bereichen Bankwesen und Finanzierung einbringen, um die Realisierung kreislauffähiger Gebäude zu ermöglichen und die Wiederverwendung von Materialien zu fördern. Darüber hinaus arbeite man gemeinsam mit EPEA, Commerz Real und anderen an der genauen Materialerfassung von Bestandsbauten, berichtet Bergmann. Allerdings sei eine Lösung hierzfür zu finden deutlich komplizierter, zumal der Aufwand noch in keiner Relation zum Nutzen stünde.

EPEA-Chef Diem geht davon aus, dass die Relevanz von Materialausweisen weiter steigen wird: „Aus unser Sicht dürften Gebäudematerialpässe für den Neubau perspektivisch den gleichen Stellenwert bekommen, wie ihn Energieausweise haben“. Dann wären sie beim Bauantrag – und später bei Vermietung und Verkauf – obligatorisch. Aus der jetzigen Kür, könnte in nicht all zu ferner Zukunft also eine Pflicht werden. Höchst Zeit für die Immobilienbranche, zu wissen, was in ihren Gebäuden steckt.

Quelle: haufe.de

Preise für Wohneigentum – was sie treibt und was eben nicht

Wie will Deutschland künftig wohnen – und wie wird sich das auf die Preise für Wohnimmobilien auswirken? Das wird viel diskutiert. Mit Hard-facts-basierten Fragen kommen wir nicht weiter. Ein Kommentar.

Kein Wunder, beschäftigt die Frage doch jeden, der hierzulande irgendwo und irgendwie wohnen will; dazu kommen Kapitalanleger, Fondsmanager und andere Investoren. Noch weniger verwunderlich, da mit der richtigen Entscheidung für den richtigen Ort zum richtigen Zeitpunkt auch viel Freud und Leid einher geht. Wer sich vor zehn Jahren in Hamburgs Hafencity für Eigentum – selbst bewohnt oder „kapitalangelegt“ – entschieden hat, wird sich heute wohl als (Immobilien-)Millionär bezeichnen dürfen und muss im Zweifel nicht einmal mehr arbeiten gehen.

Immobilienpreise verstehen mit „hard facts“? Never, ever

Im Rahmen dieser wiederkehrenden Diskurse wird ebenso regelmäßig auf „harte Faktoren“ abgestellt. Wird sich das durch die Pandemie demokratisierte Home Office durchsetzen? Das würde nämlich bedeuten, dass außerstädtische Lagen attraktiver werden – und auch teurer. Wenn uns das Home Office also erhalten bleiben sollte, welche Städte sind es dann, in denen sich Unternehmen und Arbeitgeber künftig ansiedeln werden? Wo zu Hause gearbeitet wird, entfällt die Notwendigkeit, sich auf Innenstadtlagen zu fokussieren.

Auch andere immobilienrelevante Fragen tauchen auf. Wie (re-)agiert der Gesetzgeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Instrumenten wie sozialem Wohnungsbau, Mietspiegel und Co.? Die Gesamtbevölkerung nimmt ab, aber immer mehr Singlehaushalte werden zur Zerreißprobe für den Wohnungsmarkt? In welchen Städten muss und wird es überhaupt ausreichend Wohnraum geben? Wie entwickelt sich der öffentliche Nahverkehr und was machen wir mit dem Thema „Smart City“?

Das sind Hard-facts-basierte Fragen. Und sie sind so naheliegend. Doch sie sind auch so oberflächlich. Zumindest gehen sie nicht tief genug. Alle Debatten zu diesem Thema, auch journalistische Abhandlungen und noch so kühne Thesen lassen eine entscheidende Frage unbeantwortet. Nein, sie werfen die Frage noch nicht einmal auf, geschweige wird sie diskutiert – und unerklärlicher Weise vollkommen außer Acht gelassen: Was treibt die Menschen wirklich?

Co-Working statt Home Office

Die Menschen stehen hinter der „Stadt- versus Land“- Frage und dahinter, was das Wohnen heute und in Zukunft eigentlich ausmacht und ausmachen wird. Die Generation der Digital Natives ist es dank Instagram, Snapchat, TikTok, WhatsApp und der damit „Hand in Hand“ gehenden Dauerkommunikation gewohnt, dass sich alles um sie dreht: Man schaut gerne zu und wird noch lieber gesehen.

Zu diesem Zweck hat doch die Großstadt – ob für ein Foto mit beneidenswertem Background oder das Live-Video – deutlich mehr im Angebot.  Eine ganz neue Form des „Narzissmus“ dürften selbst die neutralsten Generationenforscher kaum leugnen. Auch bezeichnend für die Gruppe der zwischen 18- und 40-Jährigen (und wohl auch für ihre Nachfolger) ist der Trend zum Co-Working – der feste Arbeitsplatz ist out – natürlich vorzugsweise in „coolen“ innerstädtischen Lagen.

Work-Life-Balance verlangt geradezu nach Urbanität

Und dann wäre da noch das bislang nie so ausgeprägte Streben nach einer Work-Life-Balance dieser Generation – und à propos auch das Reise-Thema. Selbst wenn es nur die angesagte osteuropäische Metropole für ein hippes Wochenende ist, braucht es – „Flugscham“ mal kurz beiseite – einen gut erreichbaren Flughafen.

Hobbies gehen heutzutage weit über Joggen, Fußball und Tennis hinaus: Klettern muss es sein, selbst mitten im flachen Hamburg, Yoga, Skateboarding oder Stand up Paddelingdürfenbei Teens, Twens oder den Mittdreißigern nicht mehr fehlen. Weiter geht es mit Asia Fusion Cuisine, Sushi, Israelisch, Poke Bowls – alles vegan und am besten aus dem Food Truck – und alles Großstadthemen …

Digital Natives und Landleben? Falsche Frage

Digitalisierung und individuelle Bedürfnisse machen diese Leute aus. Es verblüfft daher umso mehr, dass statt immer nur Home Office, Pendlerpauschale & Co. nie Selbstverständnis, Lebensstil und Weltbild der heranwachsenden und herangewachsenen Generationen bei den Debatten um das Wohnen der Zukunft herangezogen werden. Es geht doch letztlich um die Frage, was die Immobilienpreise treibt und treiben wird. Das ist doch kein „Nischenthema“.

Es ist die elementare Bedürfnisstruktur einer Bevölkerungsgruppe, die für den Wohnungsmarkt immens relevant ist – und doch spielt das Thema bisher allenfalls eine sehr indirekte Rolle. Wie wollen diese Leute wohnen? Was brauchen sie? Es ist eben nicht das Ein-Hektar-Grundstück mit dem 300-Quadratmeter-Garten und dem ausgebauten Kellergeschoss, das den Markt treiben wird.

Deshalb ist weder mittel- noch langfristig ein Rückgang der Wohnungspreise in den attraktiven Großstädten und daran angebundenen Randlagen zu erwarten. Ganz im Gegenteil, Home Office hin oder her: Eine darauf reduzierte Debatte darf getrost als das eingeordnet werden, wovor so regelmäßig gewarnt wird, wenn’s um die Preisentwicklung von Immobilien geht: Spekulation.

Quelle: haufe.de

Property und Facility Management: Erkundungen auf schmalem Grat

Property und Facility Management sind mitunter schwer voneinander abzugrenzen. Denn die Übergänge sind fließend. Wer ist an welchen Stellen der Wertschöpfungskette tätig? Darüber und mehr spricht Dr. Martin Soboll, Geschäftsführer der PretiumPlus Real Estate Management, im L’Immo-Podcast.

Im Fokus Sobolls Tätigkeit stehen Immobilien von Family Offices, kommunale Immobilien, Konzernimmobilien und Immobilien institutioneller Anleger. Neben Werterhalt- und -steigerung treten nun auch verstärkt ESG-Ziele in den Fokus seiner aktuellen Dienstleistungen. Die besondere Kunst besteht laut Martin Soboll darin, materielle und immaterielle Risiken transparent und beherrschbar zu machen.

Jörg Seifert beleuchtet im Gespräch mit ihm, wie das im Einzelnen geht, wo dabei die Fallstricke liegen und wo die Unterscheide und Gemeinsamkeiten zwischen Property und Facility Management zu verorten sind.

Hören Sie doch mal rein in die neue Folge L’Immo mit Jörg Seifert.

https://haufe-immobilienpodcast.podigee.io/87-property-und-facility-management-erkundungen-auf-schmalem-grat/embed?context=external

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Quelle: haufe.de