Diese Kündigungsfrist sollten Mieter und Vermieter beachten

Den Mietvertrag fristgerecht kündigen. Oft erweist sich das als Mammutaufgabe. Warum die Kündigung für den Mieter einfacher ist, als für den Vermieter.

Manche tun es, um ein Haus zu bauen, in eine andere Stadt oder schönere Wohnung zu ziehen, manche aber tun es aus der anderen Perspektive: Sie wollen sich nicht mehr über den störenden Mieter ärgern müssen. Es gibt viele gute Gründe, warum das bestehende Mietverhältnis mal von Seiten des Mieters, mal von Seiten des Vermieters beendet werden muss. Alles was Mieter und Vermieter wissen sollten hier im Überblick. 

Welche Kündigungsfrist muss der Mieter einhalten?

Die Kündigungsfrist für eine Wohnungskündigung beträgt drei Monate – also immer zum Ablauf des übernächsten Monats. Wenn das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag – also Montag bis Samstag – eines Monats den Vermieter erreicht hat, zählt der laufende Monat noch mit. Wenn der Mieter nicht fristgerecht gekündigt hat, verschiebt sich die Kündigung um einen Monat nach hinten. 

Der Mieter darf aber nicht immer kündigen: Vermieter können eine Kündigung im Mietvertrag für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss des Vertrages ausschließen oder das Mietverhältnis befristen lassen. 

Kann der Mieter bei einem Sonderkündigungsgrund eher aus dem Mietverhältnis raus? 

Je nach Mietproblem gelten besondere Fristen bei der Sonderkündigung. 

  • Bei einer Mieterhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht(§ 561 BGB). Der Mieter kann zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Die Kündigung muss jedoch bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Mieterhöhung eingehen.
  • Sobald in der Wohnung Schimmel oder Baufälligkeit nachgewiesen werden kann und eine gesundheitliche Gefährdung darstellen, entfällt die Kündigungsfrist (§ 543 BGB). 
  • Wenn der Vermieter eine Modernisierung der Wohnung ankündigt, die erheblich stören wird, kann der Mieter zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen (§ 555e BGB). Kleine Reparaturen sind jedoch von der Sonderkündigung ausgenommen.

Quelle: Wirtschaftswoche

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