Hiobsbotschaft: Der Trend geht zur höheren Grundsteuer

In jeder achten deutschen Kommune ist im vergangenen Jahr die Grundsteuer gestiegen, wie eine Studie von Ernst & Young (EY) zeigt. Der durchschnittliche Hebesatz sei zuletzt 2016 so stark erhöht worden – eine Hiobsbotschaft für Immobilieneigentümer, meinen die Experten.

Die angespannte Finanzsituation in vielen Kommunen in Deutschland hat im vergangenen Jahr zu mehr Anhebungen bei der Grundsteuer B – die wird auf bebaute und bebaubare Grundstücke erhoben und von den Immobilieneigentümern bezahlt oder auf die Mieter umgelegt – geführt: Bundesweit erhöhten 12,5 Prozent der Städte und Gemeinden den Hebesatz. Das geht aus Analyse der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft Ernst & Young (EY) hervor.

Der durchschnittliche Hebesatz – neben dem Grundstückswert einer der Faktoren zur Berechnung der Grundsteuer B – ist demnach so stark gestiegen (plus 13 Prozent) wie zuletzt im Jahr 2016. Senkungen gab es laut EY-Analyse verglichen mit 2021 nur in einem Prozent der Kommunen.

Grundsteuer-Erhöhung: NRW führt Bundesländer an

Die Städte und Gemeinden setzen den Hebesatz selbstständig fest und bestimmen damit die Höhe der Grundsteuer. Der Anteil der Kommunen, die im Jahr 2022 den Hebesatz erhöht haben, war laut Studie mit 26 Prozent in Nordrhein-Westfalen (NRW) am höchsten. Es folgten das Saarland (19 Prozent) und Rheinland-Pfalz (17 Prozent), noch vor Baden-Württemberg und Mecklenburg-Vorpommern mit jeweils 16 Prozent.

Deutlich geringer ist den Analysten zufolge der Anteil der Städte und Gemeinden mit Erhöhungen dagegen in Thüringen (vier Prozent), Sachsen (fünf Prozent) und Sachsen-Anhalt (sechs Prozent). In der Studie wurden ausschließlich die Flächenländer betrachtet.

Hebesätze von 350 und mehr dominieren

Im bundesweiten Schnitt lag der Grundsteuer-Hebesatz im vergangenen Jahr bei 391 Prozent, heißt es in der Analyse – das sind fünf Prozentpunkte mehr als 2021. So stark war der Wert zuletzt 2016. Im Jahr 2005 lag der Durchschnitt noch bei einem Wert von 317. Das Bundesland mit den höchsten Durchschnittssätzen ist ebenfalls Nordrhein-Westfalen (565).

Mittlerweile haben laut EY-Analyse 79 Prozent aller Kommunen einen Hebesatz von 350 und mehr. Knapp vier von zehn Gemeinden (39 Prozent) hatten sogar Sätze von 400 oder höher. 2005 waren das fünf Prozent – 22 Prozent der Kommunen hatten damals noch einen Hebesatz von unter 300. 2022 waren es nur noch drei Prozent in diesem Bereich.

Besonders deutlich wird der Anstieg der Hebesätze im Fünf-Jahres-Vergleich: Hier verzeichneten bundesweit knapp vier von zehn Kommunen (38 Prozent) einen gestiegenen Hebesatz. Umgekehrt sank er in diesem Zeitraum gerade einmal bei zwei Prozent der Gemeinden.

Klamme Kassen: Grundsteuer als Einnahmequelle

„Wir sehen einen bundesweiten Trend zu immer höheren Grundsteuer-Hebesätzen“, sagte der EY-Branchenexperte Heinrich Fleischer. Ein Grund sei die Finanznot in vielen deutschen Kommunen, die Kostensteigerungen auf diese Weise weitergeben. Anders als bei den Gewerbesteuer-Hebesätzen, mit denen zahlreiche Kommunen um die Neuansiedlung von Unternehmen werben würden, sei bei der Grundsteuer kein Standortwettbewerb zu beobachten, so Fleischer.

Die aktuelle Entwicklung sei eine Hiobsbotschaft und berge ein hohes Maß an Ungewissheit angesichts der aktuellen Grundsteuerreform: Im Zuge der Neubewertung ab Januar 2025 und den erwartbar steigenden Grundsteuerwerten drohten Immobilieneigentümern und Mietern höhere Kosten – sollten nicht gleichzeitig die Hebesätze sinken.

Grundsteuerreform: Folgen erst 2025 sichtbar

Haus- und Wohnungseigentümer hatten – je nach Bundesland – bis Anfang Mai 2023 Zeit, Angaben zu den Immobilien an das Finanzamt zu übermitteln. Inzwischen sind zahlreiche Wertbescheide angekommen. Fleischer rät, die Bescheide gründlich zu kontrollieren und gegebenenfalls Einspruch einzulegen. Ansonsten drohe spätestens 2025 ein böses Erwachen: Ein Einspruch gegen etwaig falsche Werte, beispielsweise bei der Grundstücksgröße, der Wohnungsgröße oder dem Baujahr der Immobilie, muss umgehend erfolgen. „Passiert dies nicht innerhalb von einem Monat, haben Eigentümer keine Möglichkeit mehr, Widerspruch gegen den neuen Grundsteuerbescheid einzulegen“, warnte Fleischer.

Für die Berechnung der Grundsteuer wurde der Wert der Häuser und Wohnungen Stand 2022 festgesetzt. Auch hier sieht der EY-Experte ein Problem: „In den vergangenen Monaten gab es in zahlreichen Regionen Deutschlands Preisrutsche bei den Immobilienpreisen, viele Wohnungen und Häuser sind einfach weniger wert – dadurch kann die neue Grundsteuer die Besitzer noch härter treffen.“ Der Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts der Immobilie sei nach den neuen Regeln zur Berechnung der Grundsteuer nicht vorgesehen, was nach Auffassung von Fleischer ein Grund für die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerreform ist.

Methodik

EY hat für die Studie Daten des Statistischen Bundesamtes („Hebesätze der Realsteuern“) zur Entwicklung der Grundsteuer-B-Hebesätze in allen deutschen Kommunen zwischen 2005 und 2022 ausgewertet. Es handelt sich in dieser Analyse um den Durchschnittswert aller Gemeinden unabhängig von der Einwohnerzahl. Ausgenommen waren die Stadtstaaten. Stichtag war jeweils der 31. Dezember.

EY-Studie „Grundsteuer-Analyse 2023“ (PDF)

Quelle: www.haufe.de

Plan: Degressive Afa von sieben Prozent beim Wohnungsbau

Bundesbauministerin Klara Geywitz (SPD) schlägt neue Steueranreize für den Wohnungsneubau vor. Die degressive AfA soll ab Januar 2024 temporär auf sieben Prozent erhöht werden.

„Angesichts des dramatischen Einbruchs bei den Baugenehmigungen und damit verbunden dem Rückgang der Bauinvestitionen in diesem Jahr brauchen Bau- und Immobilienwirtschaft dringend neue Investitionsanreize“, sagte Bundesbauminsterin Klara Geywitz (SPD) am 2. August. Sie will mit erweiterten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten für Neubauten einen Anreiz schaffen, dass Bauvorhaben zügig umgesetzt werden.

Steueranreiz: Degressive AfA befristet bis 2030

Geywitz schlägt die Einführung einer befristeten degressiven AfA (Absetzung für Abnutzung) für neue Wohngebäude ab Januar 2024 vor, wie aus einem Papier hervorgeht, über das zuerst „The Pioneer“ berichtete. Gelten soll das bis Ende 2030. Im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren sollen jeweils sieben Prozent der Baukosten abgeschrieben werden können – in den folgenden vier Jahren sollen es fünf Prozent sein und in den 26 Jahren danach zwei Prozent. Im Moment sind es dem Zentralen Immobilien Ausschuss (ZIA) zufolge in der Regel drei Prozent.

Abschreibung: Zustimmung aus der Immobilienbranche

„Die zeitlich befristete, degressive AfA wäre ein wichtiger Beitrag, die Bauwirtschaft zu stabilisieren und damit mehr bezahlbaren Wohnraum in Deutschland zu schaffen“, sagte Geywitz. „Wenn die deutsche Wirtschaft wieder auf Wachstumskurs kommen will, geht das nur mit einer starken Baukonjunktur.“ Die degressive AfA bilde auch die Realität besser ab. In neuen Gebäuden verbaute Technik werde oft innerhalb weniger Jahre überholt. Dadurch verlieren laut Geywitz Gebäude zu Anfang schneller an Wert.

Aus der Immobilienwirtschaft kam Zustimmung. „Dieser Vorstoß könnte genau die Impulse bringen, die den daniederliegenden Wohnungsbau reanimieren“, sagte ZIA-Präsident Andreas Mattner. Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes (ZDB), begrüßte den Schritt, forderte aber weitere Hilfen wie eine Aussetzung der Grunderwerbsteuer. Und: Für einen wirklichen Effekt sollte der Energieeffizienzstand „EH 40“ zumindest temporär nicht mehr Ultima Ratio bei der Förderung sein, so Pakleppa. „EH 55“ als Förderstandard würde Bauherren und Investoren mit weniger Steuergeld zum Bau von mehr Wohnungen anregen.

Axel Gedaschko, Präsident des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW forderte zudem die Einführung einer Sonderabschreibung für Unternehmen, die Mietbegrenzungen garantieren und so bezahlbaren Wohnraum anbieten oder für den Bau von Mitarbeiterwohnungen.

Wachstumschancengesetz: Milliardenschweres Steuerpaket

Die Vorschläge der Bauministerin sind Teil des geplanten Wachstumschancengesetzes von Finanzminister Christian Lindner (FDP), der die Wirtschaft mit einem Steuerpaket um jährlich rund sechseinhalb Milliarden Euro entlasten will. Der Entwurf ist in der Regierung noch nicht abgestimmt. Sie unterstütze den Vorschlag des Ministers, sagte Geywitz, es gebe jedoch eine Lücke.

Die FDP reagierte allerdings verhalten. „Über die Finanzierung muss sich Ministerin Geywitz mit dem Kabinett und Finanzminister Lindner verständigen“, sagte der baupolitische Sprecher der Bundestagsfraktion, Daniel Föst. Bezahlbarer Wohnraum sei die soziale Frage der Zeit. „Dafür ist nicht nur der Finanzminister zuständig.“ Ein Sprecher des Finanzministeriums sagte, für die im Entwurf des Wachstumschancengesetzes beschriebenen Maßnahmen sei in der Finanzplanung Vorsorge getroffen. Für weitere Maßnahmen wären Gegenfinanzierungen notwendig.

Quelle: www.haufe.de

In Hamburg darf Bauland ab 2025 höher besteuert werden

In Hamburg dürfen ab Januar 2025 Grundstücke, die vom Eigentümer aus spekulativen Gründen nicht bebaut werden, mit einem erhöhten Steuersatz belegt werden – der Grundsteuer C. Das soll Anreize für den Wohnungsbau schaffen und Bodenspekulation erschweren.

Am 1.1.2025 tritt in den Bundesländern die novellierte Grundsteuer in Kraft – für landwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) und für alle anderen bebauten und bebaubaren Grund­stücke (Grundsteuer B). In Hamburg sollen die Bezirke künftig einen deutlich erhöhten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) festlegen dürfen. Die Eckpunkte stellte Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) am 18. Juli vor.

Das Regelungskonzept wurde zuvor mit Kammern und Verbänden erörtert; auf dieser Basis soll im Rahmen des Hebesatzgesetzes die Grundsteuer C im Grundsteuerrecht verankern werden.

Für wen gilt die Grundsteuer C in Hamburg?

„Die Grundsteuer C ist ein weiterer Baustein unserer Anstrengungen, alle Wohnungsbaupotenziale zu nutzen“, sagte Dressel. Um soziale Härten zu vermeiden und die Treffgenauigkeit zu erhöhen, wird eine Regelung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und Grundstücksvorhaltung für Angehörige eingeführt. Adressaten sind Spekulanten, „nicht die Oma, die ein Grundstück zur Bebauung für ihre Enkel zurückhält“, so der Minister.

Die Grundsteuer C wird für das gesamte Stadtgebiet erhoben, aber in der Regel nur für wirtschaftliche Einheiten, auf denen Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohnungen gebaut werden könnten. Das entspricht laut Dressel einer potenziellen Geschossfläche von mehr als 300 Quadratmetern pro Einheit. Eine Besteuerung von rein gewerblichen, industriellen oder dem Gemeinbedarf dienenden wirtschaftlichen Einheiten sowie Einheiten für Einfamilienhäuser sieht das Gesetz nicht vor.

Für unbebaute wirtschaftliche Grundstücke, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch den erstmals Baurecht für Wohnungen geschaffen wird, soll eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erhebung der Grundsteuer C ab Feststellung des Bebauungsplans gelten. So sollen negative Folgen für Eigentümer von unbebauten Grundstücken vermieden werden, wenn die das Grundstück bebauen wollen, aber nicht abschließen können (Fachkräftemangel, Baustoffengpass) oder das Grundstück noch nicht nutzungsgerecht vermarkten konnten.

Grundsteuer C kommt auch in Baden-Württemberg

Der Landtag von Baden-Württemberg stimmte am 22.12.2021 im Rahmen der Grundsteuerreform in der im „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ enthaltenen Grundsteuer C zur Besteuerung von Bauland zu. Weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich könne so vermieden und Nachverdichtung gezielter angegangen werden, hieß es aus dem Finanzministerium.

Jede Kommune soll ab dem 1.1.2025 selbst entscheiden, ob sie die Grundsteuer erheben will. Entscheidet sich eine Stadt oder Gemeinde dafür, macht sie das in einer Allgemeinverfügung bekannt. Städtebauliche Erwägungen müssen begründet und das Gemeindegebiet, auf das sich der Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke, benannt werden.

Streit um Grundsteuer C: Gegenwind aus der Immobilienbranche

Die Grundsteuer C gab es schon einmal in Deutschland: Erhoben wurde sie in den Jahren 1961 und 1962 und kurz darauf wieder abgeschafft, da sich das Angebot an Grundstücken dadurch nicht erhöht hatte. Eine Wiedereinführung ist äußerst umstritten.

Der frühere SPD-Bauminister von Nordrhein-Westfalen und seit Ende November 2018 Präsident des Deutschen Verbandes für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (DV), Michael Groschek, kämpft seit Jahren für eine höhere Besteuerung von Brachflächen – und hat sich immer wieder auch mit der Immobilienbranche angelegt.

Michael Groschek im L’Immo-Podcast: (Kein) Plädoyer für Privatisierung staatlicher Leistungen

Vehemente Kritik kam hingegen immer wieder aus der Immobilienbranche. In einem Positionspapier des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) sind Gegenargumente zur Grundsteuer C formuliert. Genannt wird explizit das in einer solchen Regelung enthaltene Konfliktpotenzial sowie die Gefahr einer bürokratischen Überlastung, da im Vorfeld einer Bebauung langwierige Verfahren mit den Genehmigungsbehörden oder Streit mit der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden könnten.

Der Steuerzahlerbund hat die geplante Besteuerung von Bauland im Vorfeld der Grundsteuerreform heftig kritisiert. Die Grundsteuer C stehe mit einer gerechteren Besteuerung nicht im Einklang, erklärte der damalige Verbandschef Zenon Bilaniuk. „Denn ohne Rücksicht auf die Einkommenssituation oder die persönlichen Verhältnisse werden Eigentümer von unbebauten Grundstücken mit einem extremen Anstieg der Grundsteuerbelastung konfrontiert.“

Quelle: Haufe.de

Neubauförderung: Ersatz für Baukindergeld ab Juni

Die neue Eigentumsförderung für Familien kommt im Juni. Das hat Bauministerin Klara Geywitz (SPD) angekündigt. Statt Baukindergeld soll es dann zinsverbilligte KfW-Kredite geben – weitere Subventionen für den Wohnungsneubau sind demnach nicht geplant.

Familien mit einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 60.000 Euro plus 10.000 Euro pro Kind sollen ab Juni 2023 zinsverbilligte Kredite von 140.000 bis maximal 240.000 Euro über die staatliche Förderbank KfW für Wohneigentum beantragen können. Das hat Bundesbauministerin Klara Geywitz angekündigt. Für das Förderprogramm stünden 350 Millionen Euro pro Jahr bereit, sagte die SPD-Politikerin gegenüber der „Welt am Sonntag“.

Bei einer Zinsverbilligung sei der Hebel besser als bei jährlichen Direktzahlungen nach dem Kauf, argumentierte Geywitz. „Wir erreichen also eine höhere Förderwirkung pro eingesetztem Euro als beim Baukindergeld.“ Davon, dass es darüber hinaus extra Geld Förderung für den Wohnungsneubau geben soll – wie noch vor einem halben Jahr berichtet – war nicht mehr die Rede.

Wohnungsneubau: Geywitz gegen mehr Förderung

Die Ministerin verteidigte die Entscheidung der Bundesregierung, Förderprogramme zu streichen. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) seien Milliardensummen für den Wohnungsneubau ausgezahlt worden, sagte Geywitz der Zeitung, das habe sich nicht in Fertigstellungen niedergeschlagen. Im Gegenteil, lediglich die Preise seien gestiegen. Zu einem ähnlichen Schluss kommt auch eine aktuelle Empirica-Studie, dass Wohnen teuer bleibt, weil zu viel subventioniert wird.

Dass nach Ablauf des Baukindergeldes Ende des vergangenen Jahres ein neues Förderprogramm für Familien aufgelegt werden soll, teilte die Bundesregierung im November 2022 mit.

Während der Zuschuss aus dem Baukindergeld regional unterschiedlich eingesetzt wurde – in ländlichen und schrumpfenden Regionen waren es meistens Bestandsimmobilien, die gekauft wurden – schließt die neue KfW-Förderung den Kauf im Bestand aus. Es sollen nur Neubauten zur eigenen Wohnnutzung gekauft werden, die mindestens den Standard klimafreundliches Gebäude (KFG) Basisstufe erfüllen. Die Bundesregierung will Anreize zur Schaffung von energetisch hochwertigem Wohneigentum setzen.

Baukindergeld: Viel Kritik, aber auch Fans

Das Baukindergeld war viel in der Kritik – zu teuer und das falsche Instrument, um Wohneigentum zu fördern. Zum Jahresende 2022 lief es aus. Seit dem Start der Förderung, die zum 1.1.2018 eingeführt wurde, standen insgesamt 9,9 Milliarden Euro zur Verfügung.

Das Institut Wohnen und Umwelt (IWU) hat das Baukindergeld im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) evaluiert und kommt zu einem positiven Ergebnis: Bereits mit dem Baukindergeld seien „die richtigen“ Zielgruppen gefördert worden. Mehr als die Hälfte der Haushalte verfügte demnach über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen zwischen 30.000 und 60.000 Euro, rund ein Viertel von weniger als 30.000 Euro. Gerade im untersten Einkommensviertel sei die Förderung maßgeblich für die Entscheidung gewesen, Wohneigentum zu erwerben.

Auch für das Baukindergeld war – wie für die neue Wohneigentumsförderung – das „steuerpflichtige Einkommen“ maßgeblich: Das zu versteuernde Einkommen durfte im zweiten und dritten Jahr vor Antragsstellung im Schnitt maximal 75.000 Euro betragen. Mit einem Kind lag die Grenze bei 90.000 Euro, für jedes weitere Kind kamen 15.000 Euro hinzu. Eine Familie mit einem Kind erhielt maximal 12.000 Euro Baukindergeld, eine Familie mit drei Kindern 36.000 Euro.

Bayern beteiligte sich mit einem Zuschuss von 300 Euro pro Jahr und Kind: Um an das „Baukindergeld Plus“ zu kommen, musste die Familie zehn Jahre selbst in der Immobilie wohnen. Die CSU-Landesgruppe im Bundestag forderte im Januar 2023 eine Neuauflage des Baukindergeldes.

Quelle: www.haufe.de

Immobilien im Fokus: Geldwäsche-Fahnder haben mehr zu tun

Immobilien sind äußerst attraktiv für Kriminelle, die Geld waschen wollen. Seit Oktober 2020 gelten neue Regeln. Seitdem hat sich die Zahl der Verdachtsfälle in diesem Sektor mehr als verdoppelt, heißt es im jüngsten Bericht der Anti-Geldwäsche-Einheit des Zolls (FIU).

Über einen neuen Rekord von 298.507 Geldwäsche-Verdachtsfällen im vergangenen Jahr berichtet die Financial Intelligence Unit (FIU), die Anti-Geldwäsche-Einheit des Zolls – das ist ein Plus von rund 154.500 Meldungen im Vergleich zum Vorjahr (2020: 144.005). Als Grund für den enormen Anstieg der Meldungen nennt die FIU die neuen Regeln. Unter anderem die am 1.10.2020 in Kraft getretene Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien) habe ihre Wirkung im Jahr 2021 spürbar entfaltet.

Immobilienmakler und Notare: Relevant bei der Geldwäsche-Bekämpfung

Im Nichtfinanzsektor hat sich Zahl der Verdachtsmeldungen laut FIU annähernd verdreifacht. Dies sei vor allem mit dem erhöhten Meldeaufkommen der Notare und der Immobilienmakler zu erklären. Besonders im Fokus stehen Finanztransaktionen mit einem Bezug zu Immobiliendeals, die mögliche Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen.

Infolge der anhaltenden Attraktivität des Immobilienmarkts und des im Jahr 2021 realtiv niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt verfüge der Immobiliensektor auch weiterhin über eine hohe Anziehungskraft Anleger – aber eben auch „für Kriminelle, die nach wie vor mit Hochdruck versuchen, ihre illegal erwirtschafteten Gewinne in ‚Betongold‘ zu investieren und auf diesem Wege reinzuwaschen“, sagte Christof Schulte, Leiter der FIU. Den Immobiliensektor habe man 2021 bei den operativen Analysen deshalb besonders im Blick gehabt. Ohne Unterstützung der Notare und Makler wäre das so nicht möglich gewesen.

Geldwäsche: 90 Prozent der Fälle wurden 2021 eingestellt

Die FIU ist die nationale Zentralstelle für Untersuchungen von möglichen Geldwäsche-Transaktionen. Sie hat den Hauptsitz in Köln und bewertet Verdachtsmeldungen in einem mehrstufigen Verfahren. Von den knapp 300.000 Meldungen im vergangenen Jahr wurden rund 40.000 an andere Behörden weitergegeben, vor allem an Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämter. In 90 Prozent der Fälle wurden die Verfahren eingestellt. In 1.352 Fällen gab es Urteile, Strafbefehle, Beschlüsse oder Anklagen. Rund 700 Mal wurde illegal erlangtes Vermögen eingezogen, in 54 Fällen per Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt, davon in 25 Fällen auf Bewährung.

FIU-Jahresbericht 2021

Quelle: Haufe.de Onlineredaktion

Neue Grundsteuer: Das kommt ab 1. Juli auf Eigentümer zu

Am 1. Juli geht es los: Immobilieneigentümer müssen im Zuge der Grundsteuerreform eine Art zweite Steuererklärung bei den Finanzämtern einreichen. Spätester Abgabetermin ist der 31. Oktober. Je nach Bundesland sind mehr oder weniger Informationen gefragt. Was gibt es zu beachten?

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen Immobilieneigentümer in diesem Sommer innerhalb einer Frist von vier Monaten eine „zweite“ Steuererklärung abgeben: Die Frist läuft ab dem 1. Juli und endet am 31. Oktober. Gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler fordert Haus und Grund eine Verlängerung der Frist um drei Monate bis Ende Januar 2023. Den Zeitaufschub gibt es nun wohl nicht.

„Für die Steuererklärung benötigen Eigentümer Daten, die sie meist nicht unmittelbar parat haben“, warnte der Präsident des Eigentümerverbands Haus und Grund, Kai Warnecke vor ein paar Wochen. Wer etwa ein Haus oder ein Grundstück geerbt habe, könnte Probleme bekommen, sollten noch Unterlagen fehlen. Die Vorbereitung sei wegen des kurzen Zeitraums essenziell, sagte der Präsident des Steuerzahlerbunds, Reiner Holznagel. Den Eigentümern drohe eine „XXL-Bürokratie“.

Grundsteuer-Erklärung: Was ist zu beachten?

Die Finanzämter verlangen Angaben zum Grundstück und zum Gebäude – also Flurnummer, amtliche Fläche, Gemarkungsnummer, aber auch Wohnfläche und Bodenrichtwert. Je nach Bundesland sind mehr oder weniger Informationen gefragt, weil unterschiedliche Berechnungsmodelle angewendet werden. Die Daten sollen elektronisch über „Elster“ eingereicht werden, damit die Behörden ausreichend Zeit haben, die Werte zu berechnen.

Holznagel sieht einige Stolperfallen. So müssten womöglich Bodenrichtwerte bei unabhängigen Gutachterausschüssen recherchiert werden, beim Baujahr eventuell Kernsanierungen berücksichtigt werden, die die Restnutzungsdauer eines Gebäudes verlängern könnten, oder bei der Wohnfläche An- und Umbauten notfalls selbst ausgemessen werden. Hauptfeststellungszeitpunkt, also Stichtag für alle Angaben, ist der 1.1.2022 – was danach verändert wurde, muss nicht berücksichtigt werden.

Die Feststellungserklärung wird Grundlage der künftigen Steuerberechnung sein. Die Finanzämter ermitteln aus den eingereichten Daten den sogenannten Grundsteuerwert.

Am 1.1.2025 wird die neue Grundsteuer schließlich in Kraft treten. Beschlossen wurde die Reform vor mehr als zwei Jahren, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine Neuregelung gefordert hatte. Bisher berechnen die Finanzbehörden den Wert einer Immobilie auf Grundlage völlig veralteter Daten. Fast 36 Millionen Grundstücke in Deutschland werden neu bewertet.

Wer ist zur Abgabe der „zweiten“ Steuererklärung verpflichtet?

Die Erklärungen müssen dem Finanzamt – mit wenigen Ausnahmen – online über die Steuerplattform Elster übermittelt werden. Darauf weist der Immobilienverband IVD hin. Die Freischaltung kann bis zu zwei Wochen dauern. Wer nicht rechtzeitig einreicht, muss mit Verspätungszuschlägen rechnen. Verpflichtet zur Abgabe der „zweiten“ Steuererklärung sind:

  • Eigentümer eines Grundstücks;
  • Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft;
  • bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete);
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer von Grund und Boden unter Mitwirkung der Eigentümer des Gebäudes;
  • Bei Eigentumswohnungen sind die einzelnen Eigentümer zuständig, nicht der WEG-Verwalter.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

Welche Daten in der Erklärung abgegeben werden müssen, hängt vom einzelnen Bundesland ab. Dem sogenannten Bundesmodell, nach dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, haben sich nur Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen angeschlossen. „Die übrigen Bundesländer haben eigene abweichende Gesetze erlassen, bei denen teilweise der Wert des Grundstücks nicht maßgeblich ist“, erklärt Hans-Joachim Beck, Leiter der Abteilung Steuern beim IVD.

Wenn das Grundstück in einem der Bundesländer liegt, in dem der Wert des Grundstücks maßgeblich ist, kommt es laut IVD darauf an, ob der Wert im Sachwert- oder im Ertragswertverfahren zu ermitteln ist:

  • Im Ertragswertverfahren werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke bewertet. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent Wohnzwecken dienen. Zunächst sind der Bodenrichtwert und die Größe des Grundstücks anzugeben. Merkmale des einzelnen Grundstücks bleiben unberücksichtigt. Gemarkung und Flurstück müssen angegeben werden. Der Ertragswert des Gebäudes wird laut IVD nicht anhand der tatsächlichen Mieten und der tatsächlichen Betriebskosten errechnet, sondern auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte.
  • Im Sachwertverfahren werden Grundstücke bewertet, die zu 80 Prozent oder mehr betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. Auch hier müssen Grundstücksgröße und Bodenrichtwert angegeben werden. Zusätzlich sind Gebäudeart, Baujahr und das Jahr der Fertigstellung einer etwaigen Kernsanierung anzugeben. Außerdem wird die so genannte Bruttogrundfläche benötigt.

IVD-Fachartikel „Die Steuererklärungen für die neue Grundsteuer“ (PDF)

Bei Grundstücken in den Bundesländern, die das Bundesmodell nicht übernommen haben, gelten die jeweiligen Landesgesetze.

Überblick: Grundsteuer-Regelungen in Bundesländern mit eigenen Gesetzen

Datenchaos muss nicht sein: Wo es Hilfe gibt

Hilfe können sich Eigentümer unter anderem bei Steuerberatern oder Branchenverbänden holen. Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands sieht sich vor einer Herkulesaufgabe. Würden sich alle Eigentümer an den Steuerberater wenden, könnten auf jeden Berater rund 400 Erklärungen zukommen, so Lüth. „Es wird ein Wettlauf gegen die Zeit.“

Der Grundsteuerwert ist allerdings nur eine Komponente bei der Berechnung der Grundsteuer. Wie viel Steuer am Ende fällig wird, erfahren die Eigentümer wahrscheinlich erst 2025, denn die Städte und Gemeinden dürfen ihre Hebesätze anpassen. Die Gemeinden sind zwar angehalten, ihre Einnahmen in etwa auf dem gleichen Niveau zu belassen wie bisher, verpflichtet sind sie dazu jedoch nicht.

Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen – sie machte vor der Coronakrise etwa 15 Prozent der Steuereinnahmen aus. Vermieter können sie bislang über die Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umlegen. Bei den meisten Wohnungseigentümern geht es um einige Hundert Euro pro Jahr, bei Eigentümern von Mietshäusern dagegen oft um vierstellige Beträge.

Quelle: Haufe

Steuererleichterung für Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern

Private Betreiber kleiner Solaranlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen ein Teil der Wohnungen vermietet ist – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp). Diese Regelung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder vom 2.6.2021 wurde in einem neuen Schreiben des BMF vom 29.10.2021 noch einmal überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten geändert.

Das umfangreichere und mit Beispielen angereicherte zweite BMF-Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 ersetzt das erste Schreiben, dieses wurde aufgehoben.
Befreiung von der Einkommensteuer: Das ist neu

Gestrichen wurde, dass die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein muss und nicht vermietet werden darf. „Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen und nicht die Mieter.

Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Die richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.

Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.
Steuererleichterung: „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht

Betreiber können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können Kosten und Abschreibungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht („Liebhabereiwahlrecht“). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, prüft das Finanzamt wie bisher anhand der allgemeinen Voraussetzungen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um Liebhaberei handelt.

Experten: Steuerprivileg für vermietete Immobilien abschaffen

Statt populistischer Forderungen nach Enteignung von Wohnungskonzernen sollte die Politik über die Abschaffung von Steuerprivilegien für vermietete Immobilien nachdenken. Dafür sprechen sich Steuerexperten aus. Fehlanreize für Investoren und Preisexplosionen könnten so aus der Welt geschafft werden.

Die geltenden Steuerregeln begünstigten die Anhäufung von Grundvermögen in den Händen weniger Privateigentümer und Unternehmen, schreiben Dr. Dr. hc. Clemens Fuest, Präsident des Ifo Instituts und Direktor des Center for Economic Studies, Prof. Dr. Johanna Hey, Steuerrechtlerin an Universität Köln, und der Finanzwissenschaftler Prof. Dr. Christoph Spengel von der Universität Mannheim in einem gemeinsamen Aufsatz für den Ifo-Schnelldienst. Darin sprechen sich die Steuerexperten dafür aus, vermietete Immobilien nicht zu enteignen, sondern ihre Steuerprivilegien abzuschaffen.

Es gebe zum einen Fehlanreize für Investoren, zum anderen eine unfaire Verteilung der Steuerlast. Auch die hohen Immobilienpreise seien teilweise auf das Steuerrecht zurückzuführen. Vergleichsweise geringe Korrekturen bei der Einkommensteuer, der Gewerbesteuer, der Erbschaftsteuer und der Grunderwerbsteuer könnten diese Probleme beheben, ohne die wirtschaftliche Entwicklung zu belasten. So lautet die These.

Steuerexperten: Verkaufsgewinne voll besteuern

Der Gesetzgeber könnte etwa bei der Einkommensteuer Veräußerungsgewinne auch außerhalb der geltenden Zehnjahresfrist besteuern, die Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilien-Aktiengesellschaften (Immobilien-AG) abschaffen und die Grunderwerbsteuer zu reformieren, sagt Hey, die das Institut für Steuerrecht an der Universität Köln seit 2006 leitet. Zudem ließe sich auf diese Weise systemkonform zusätzliches Steueraufkommen erwirtschaften.

„Bei vermieteten Immobilien gehört die Doppelbegünstigung aus unbegrenztem Werbungskostenabzug und Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinnes zu den letzten verbliebenen großen Steuervergünstigungen des Einkommensteuerrechts“, ergänzt Spengel. Sie sollten voll besteuert werden.

Es sei zwar richtig, dass die steuerlichen Privilegien mehr Kapital in den Immobiliensektor lenken und dadurch möglicherweise einen Beitrag leisten, die Knappheit an Wohnraum abzumildern, so die Autoren, der Schattenseite der Steueranreize werde aber zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt: ein Anheizen der Preissteigerungen und eine sozial problematische Begünstigung einzelner Käufergruppen.

Erbschaftsteuer: große Wohnungsbestände begünstigt

Gewinne bei Immobiliengesellschaften unterliegen auch nicht zwingend der Gewerbesteuer, wenn diese ausschließlich auf die Verwaltung und Betreuung eigenen Grundbesitzes einschließlich der Gewinne aus deren Verkauf entfallen, schreiben die Autoren weiter. Eine Immobilien-AG könne Mieteinkünfte und Verkaufsgewinne einnehmen, ohne Gewerbesteuer zu bezahlen – es falle nur Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent an.

Auch bei der Erbschaftsteuer sind große Wohnungsbestände begünstigt, wenn für deren Verwaltung ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb notwendig wird. Davon geht die Finanzverwaltung bei mehr als 300 Wohnungen aus. „Diese Privilegierung ist durch nichts gerechtfertigt. Die Praxis der Finanzverwaltung ist augenfällig gleichheitssatzwidrig, weil hier nur besonders große Vermögen in den Genuss der Vergünstigung kommen“, kritisieren die Autoren.

Der Gesetzgeber könnte also daran denken, eine Wertzuwachsbesteuerung bei der Einkommensteuer vorzusehen, die Gewerbesteuerbefreiung bei Immobilien-AGs abzuschaffen – und schließlich: die Grunderwerbsteuer zu reformieren.

Grunderwerbsteuer: Die Krux mit den Share Deals

Die Steuerexperten kritisieren auch, dass Konzerne vielfach Immobilien grunderwerbsteuerfrei kaufen und verkaufen können. Die Grunderwerbsteuer lässt sich auf legale Weise umgehen, wenn Käufer Immobilien nicht direkt kaufen, sondern Anteile an Kapitalgesellschaften (Share Deals), denen die Immobilien gehören. Daran ändere auch der Ersatztatbestand des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) nichts, wonach der Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen Grunderwerbsteuer auslöst, wenn mindestens 90 Prozent der Anteile erworben werden. Dadurch würden Share Deals nicht verhindert, sondern lediglich erschwert.

Die Grunderwerbsteuer macht je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises aus. Die in den vergangenen 20 Jahren permanent angestiegene Grunderwerbsteuerlast sei mittlerweile ein massives Hindernis für die private Immobilieneigentumsbildung, so die Autoren.

Sie empfehlen eine Abkehr vom Konzept der Rechtsverkehrsteuer. Der Blick müsse auf das in den übertragenen Anteilen vorhandene Vermögen gerichtet werden. Handelt es sich um Immobilien, die für private Wohnzwecke oder eine fremdbetriebliche Tätigkeit zur Nutzung überlassen werden, sei der Wert der übertragenen Kapitalgesellschaftsanteile quotal der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Befinden sich im Betriebsvermögen der übertragenen Anteile ausschließlich solche Immobilien, müsse die volle Grunderwerbsteuer anfallen.

Aufsatz „Vorschläge für eine Reform der Immobilienbesteuerung“ (PDF)

Immobilienexperten: Faire, weniger marktverzerrendeSteuer

In Teilen einen ähnlichen Ansatz verfolgen die Wissenschaftler Prof. Dr. Jürgen Kühling, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Immobilienrecht, Infrastrukturrecht und Informationsrecht (Universität Regensburg), Prof. Dr. Steffen Sebastian, Inhaber des Lehrstuhls für Immobilienfinanzierung an der Irebs International Real Estate Business School der Universität Regensburg, und der Volkswirt Prof. Dr. Sebastian Siegloch (Universität Mannheim), der zudem den Forschungs­bereich „Soziale Sicherung und Verteilung“ am ZEW – Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung leitet.

Sie fordern von der Politik im ersten Schritt die Angleichung der Bestandswohnungsmieten auf das Niveau der Marktmiete durch eine Reform der ortsüblichen Vergleichsmiete, weil das im zweiten Schritt Raum schaffen würde für eine stärkere Besteuerung der Vermieter, was wiederum das Steueraufkommen für die passgenaue Förderung auch von Haushalten mit mittleren Einkommen ermöglichen könnte. So lautet die Kernthese. Das Ziel: Bezhalbaren Wohnraum für alle garantieren.

Ökonomisch seien die derzeitigen Wirkungen existierender Mietpreisbegrenzungen mit einer Steuer vergleichbar, schreiben die Experten, das Ausmaß dieser steuerlichen Belastung der Vermieter sei jedoch weitgehend zufällig und wirke marktverzerrend. Ideal wäre daher eine Bemessung am Gewinn, das heißt ein Zuschlag zur Einkommensteuer und die Zusatzbesteuerung einer temporären Überrendite. Die zusätzlichen Steuereinnahmen könnten zur Teilfinanzierung der Unterstützung bedürftiger Mieter verwendet werden.

Quelle: haufe.de

Die Gewinner und Verlierer bei den Steuern

Ein Gastbeitrag von Michael Bormann

Beim Thema Steuern gab es im Bundestagswahlkampf große Unterschiede. Jetzt kristallisiert sich heraus, was von der absehbaren Ampel-Koalition zu erwarten ist. Unter anderem scheint eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes und auch eine Vermögenssteuer vom Tisch zu sein.

Im Wahlkampf haben sich Grüne und Sozialdemokraten eine Vermögenssteuer auf die Fahne geschrieben; sie wollten damit zumindest teilweise die Kosten der Corona-Pandemie finanzieren. Auch die Linke propagierte eine Vermögenssteuer. Allerdings ist eine solche Abgabe seit jeher ausgesprochen umstritten. Denn die Feststellung der Vermögen ist extrem aufwendig und kostspielig. Bei Bankkonten und Wertpapierdepots geht das natürlich, aber bei Autos, Kunst oder Schmuck ist es ausgesprochen komplex. Außerdem wäre zu befürchten, dass Vermögende ihren privaten Wohnsitz oder ihre Betriebe ins Ausland verlegen könnten. Der deutsche Fiskus ginge dann vollkommen leer aus. Vor diesem Hintergrund scheint es begrüßenswert zu sein, dass die FDP eine Vermögenssteuer offenbar verhindert.

Eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes scheint ebenfalls dank der Freidemokraten vom Tisch. Davon profitieren natürlich Steuerzahler mit einem hohen Jahreseinkommen. SPD und Grüne wollten Gutverdiener stärker belasten, können sich damit aber wohl kaum durchsetzen. Eine Absage an eine Erhöhung der Einkommenssteuer bedeutet jedoch nicht, dass hier alles beim Alten bleibt. Denn die Wahlprogramme der drei Parteien enthielten jeweils Pläne für eine moderate Steuerentlastung. Von einer möglichen Erhöhung des Grundfreibetrags, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer anfällt, und einer Glättung der Steuerprogression könnten vor allem kleinere und mittlere Einkommen profitieren. Allerdings äußerten sich SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz und Grünen-Chef Robert Habeck skeptisch über die Finanzierbarkeit entsprechender Pläne.

Sparerpauschbetrag könnte steigen

Außerdem ist eine Erhöhung des Sparerpauschbetrags im Gespräch. Dieser liegt bislang bei 801 Euro und soll auf 1000 Euro steigen. Bis zu diesem Betrag wären alle Erträge aus Kapitalvermögen steuerfrei, beispielsweise Zinsen, Dividenden oder realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Das würde allen Steuerzahlern zugutekommen, die zumindest über ein kleineres Vermögen verfügen.

Natürlich muss auch die FDP Zugeständnisse machen. So zeichnet es sich ab, dass die überfällige Abschaffung des Solidaritätszuschlags erst einmal auf sich warten lässt. Zu Erinnerung: Rund 10 Prozent der Steuerpflichtigen zahlen auf ihre Einkommen- und Körperschaftssteuer noch einen Aufschlag von 5,5 Prozent. Das belastet vor allem Selbstständige und kleine Unternehmen.

Eine Chance gibt es jedoch noch: SPD und Grüne könnten sich zu einer Abschaffung des Solidaritätszuschlags bereit erklären, wenn dafür im Gegenzug der Spitzensteuersatz (derzeit 42 Prozent) und der Reichensteuersatz (aktuell 45 Prozent) heraufgesetzt würden – beispielsweise um jeweils 2,5 Prozent. Für Gutverdienende würde das dann unterm Strich keine Mehrbelastung bedeuten. Und die FDP würde ihr Wahlversprechen „keine Steuererhöhungen“ einhalten.

Außerdem will der FDP-Chef in den Koalitionsverhandlungen über die rasant gestiegenen Spritpreise sprechen. Diese stellen vor allem Menschen mit einem langen Anfahrtsweg zur Arbeit vor eine finanzielle Herausforderung. Der größte Teil des Benzinpreises entfällt nicht auf den Treibstoff selbst, sondern auf Steuern und Abgaben. Ob hier eine Senkung mit den Grünen zu machen ist, dürfte allerdings mehr als fraglich sein.

Ungeklärte Finanzierung

Vor allem durch mögliche Änderungen bei der Einkommensteuer könnte spürbar weniger Geld an den Fiskus fließen. Da die FDP aber an der Schuldenbremse festhalten möchte, müsste es dann ähnlich wie bei der Diskussion um den Solidaritätszuschlag eine Gegenfinanzierung geben.

Populär ist es immer, die Abschaffung von Subventionen zu fordern. Die sich abzeichnende Ampel-Koalition will offenbar an die Kaufprämien für Plug-in-Hybride, also Autos mit Verbrennungs- und zusätzlichem Elektromotor, ran. Deren Kauf wird bislang noch mit bis zu 4500 Euro pro Fahrzeug staatlich bezuschusst.

Die Abschaffung dieser Subvention könnte durchaus sinnvoll sein. Die Technologie ist äußerst umstritten und macht die Fahrzeuge schwerer, was den Spritverbrauch erhöht, wenn die Autofahrer nur den Verbrennungsmotor nutzen. Das scheint gerade bei Firmenwagen häufiger der Fall zu sein. Es gibt immer wieder Berichte, dass beim Ablauf der Leasingverträge und der Rückgabe der Fahrzeuge die Stromkabel noch originalverpackt seien. Der SPD sind dagegen die steuerliche Begünstigung von Diesel und die Steuerbefreiung von Flugzeug-Kerosin ein Dorn im Auge. Hier dürften sie die Grünen auf ihrer Seite haben.

Außerdem soll ab 2023 für internationale Firmen weltweit eine Mindeststeuer in Höhe von 15 Prozent gelten. Die absehbare Ampel-Koalition verspricht sich davon für Deutschland jährliche Einnahmen von circa sechs Milliarden Euro.

Schließlich fordert eine Reihe von Politikern, Geldwäsche und Steuerhinterziehung stärker zu bekämpfen und Schlupflöcher zu schließen. Das betrifft zum Beispiel die Erbschaftssteuer. Dort werden Vermögen unterschiedlich besteuert, abhängig davon, ob es sich um Immobilien, Unternehmen oder Finanzvermögen handelt. Das könnte durchaus vereinheitlicht und damit auch vereinfacht werden. Allerdings gibt es solche Forderungen wahrscheinlich schon fast so lange, wie es Steuern gibt.

Dr. Michael Bormann ist Steuerexperte und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner www.bdp-team.de. Schwerpunkte seiner Tätigkeiten sind neben Steuern die Bereiche Finanzierungsberatung sowie das Sanierungs- und Krisenmanagement bei mittelständischen Firmen.

Quelle: n-tv

Scholz stockt Förderung für Ladesäulen an Wohnhäusern auf

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) will mehr Geld für den Einbau von Ladensäulen für E-Autos an Wohnhäusern ausgeben. Um 300 Millionen Euro wird das Förderprogramm aufgestockt, das Eigentümer und Mieter entlasten soll. Die Wohnungswirtschaft hatte zuvor einen Appell an die Politik gerichtet.

Für ihre Klimaschutzziele hat die Bundesregierung einen Masterplan. Auch E-Mobilität soll in Deutschland massiv ausgebaut werden – auch privat. Die Erstinvestitionsschwelle für den Einbau von Ladesäulen an Wohnhäusern ist aber hoch. Jetzt soll es zusätzliches Geld geben.

Förderprogramm: 300 Millionen Euro für private Ladesäulen zusätzlich

Das Bundesfinanzministerium stockt ein Programm zur Förderung privater Ladestationen für E-Autos an Wohngebäuden auf, will die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen erfahren haben. Finanziert werden soll das Ganze aus dem Energie- und Klimafonds.

Zugesagt hat SPD-Finanzminister Olaf Scholz 300 Millionen Euro. Das sind 100 Millionen mehr als Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU) Anfang Juli gefordert hatte. Mit dem Programm fördert die Regierung den Einbau sogenannter Wandladestationen (Wallboxen).

„Es sind bereits Anträge für rund 620.000 Ladepunkte eingegangen und haben unser 500 Millionen Euro-Budget völlig ausgeschöpft“, sagte Scheuer. „Ich freue mich, dass Scholz weitere 300 Millionen Euro zur Verfügung stellt.“ Mit dem Geld könne die Wallbox-Förderung in Kürze fortgesetzt werden. Eine flächendeckende und nutzerfreundliche Ladeinfrastruktur sei Voraussetzung dafür, dass mehr Menschen auf klimafreundliche E-Autos umsteigen.

Die dynamische Antragsentwicklung deute auf einen hohen Bedarf für das Förderprogramm im weiteren Jahresverlauf hin, hieß es aus Regierungskreisen. Die Neuzulassungen von Elektroautos sind in den vergangenen Monaten vor allem wegen höherer staatlicher Prämien stark gestiegen.

Ladesäulen in der Wohnungswirtschaft: 3 Probleme im Überblick

Ein Bündnis aus Wirtschaftsverbänden hatte im März 2021 von den Ministern Scheuer und Scholz sowie Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) mehr staatliche Hilfen für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur an Mehrfamilienhäusern gefordert. Die enormen Investitionen könnten nicht von Immobilienbesitzern und Mietern alleine getragen werden, hieß es in dem gemeinsamen Schreiben des Verbands der Automobilindustrie (VDA), des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft GdW.

Hingewiesen wurden die Minister auch auf technische Probleme beim Ausbau der Ladesäuleninfrastruktur. Das sind die drei großen Herausforderungen:

  1. Bestandsgebäude haben eine elektrische Infrastruktur, die denen der 1980er-Jahre entspricht. Bei zukünftigen Anforderungen, etwa dem Laden von E-Autos, dem Betrieb von Solaranlagen oder der Wärmeversorgung mit Wärmepumpen, werden laut VDA, BDEW und GdW diese Anlagen „regelmäßig an ihre Grenzen kommen“.
  2. Anders als im Ein- und Zweifamilienhaus-Bereich findet im Mehrfamilienhaus eine gleichzeitige Versorgung verschiedener Haushalten statt. Auch wenn die Hausanschlüsse effizient genutzt werden, gibt es „wenig Reserven, wenn sehr viel Strom gleichzeitig benötigt wird“. Immer mehr Pkw-Stellflächen mit Ladeinfrastruktur führen zu einem hohen Strombedarf. Die Verbände gehen von einer typischen Ladeleistung von elf Kilowatt (kW) eines E-Autos aus. Ein Elektroherd (eine Herdplatte) braucht zwischen ein und drei kW, je nach Energieeffizienz. Es wird eine moderne Elektroinstallation notwendig, die Anschluss, Absicherung, Zählerkästen und Kommunikationsinfrastruktur umfasst.
  3. Es sind erhebliche Investitionen in die elektrische Gebäudeinfrastruktur notwendig, um die Energiewende insgesamt umzusetzen, die Ladeinfrastruktur in Mehrfamilienhäusern ist nur ein Teil davon. Dazu kommen Investitionen in die Effizienzsteigerung der Gebäude, die „Wärmewende“, den altersgerechten Umbau und in die Digitalisierung.

E-Mobilität: Was die Bundesregierung bisher tat

In Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 insgesamt eine Million Ladepunkte zur Verfügung stehen. Das Bundeskabinett hatte dafür erstmals im November 2019 den „Masterplan Ladeinfrastrukturbeschlossen. In einem Konjunkturpaket, das am 3.6.2020 verabschiedet worden ist, waren für den Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie die Forschung und Entwicklung bei der Elektromobilität und der Batteriezellfertigung zweieinhalb Milliarden Euro Fördermittel veranschlagt.

Davon flossen die oben erwähnten 500 Millionen Euro in die Förderung von privaten und gewerblichen Ladeeinrichtungen. Das war aus Sicht der Verbände viel zu kurz gegriffen, schnell waren sie aufgebraucht. Die Installation eines Ladepunkts an einem Mehrfamilienhaus koste bereits rund 5.000 Euro, rechneten VDA, BDEW und GdW schon damals vor.

In zwei neuen Gesetzen – dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) und dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) – sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einbau von Ladesäulen geregelt.

Masterplan Ladeinfrastruktur der Bundesregierung bis 2030

www.haufe.de