Bundesbank: Angst einer Immobilienblase wächst

Wohnungen und Häuser sind vielerorts in Deutschland stark überteuert – laut Bundesbank hat sich das Problem zugespitzt, nicht nur in den Großstädten: Die Immobilien seien um bis zu 40 Prozent überbewertet. Das Risiko einer Preisblase wachse, schreiben die Analysten.

Der Trend zu überhöhten Immobilienpreisen vor allem in den deutschen Städten hat sich laut einer Analyse der Bundesbank im vergangenen Jahr verschärft. „Die Überbewertungen bei Wohnimmobilien nahmen zu“, schreibt die Notenbank im Monatsbericht für Februar. Die Analysten schätzen, dass die Immobilienpreise in den Städten 2021 zwischen 15 und 40 Prozent über dem Preis lagen, „der durch soziodemografische und wirtschaftliche Fundamentalfaktoren angezeigt ist.“ Im Jahr 2020 habe die Spanne noch 15 bis 30 Prozent betragen.

Die Bundesbank-Experten gehen davon aus, dass sich auch Wohnimmobilien außerhalb der städtischen Gebiete stark verteuert haben – sie begründen das mit der anhaltend hohen Nachfrage und mit Lieferengpässen: Das hätte zu hohen Material- und Baukosten beim Wohnungsneubau geführt. Diese Situation dürfte sich demnach 2022 kaum verbessern, da sich global noch keine Entspannung der Lieferketten abzeichne.

Starke Preissteigerungen: Bundesbank warnt seit Jahren

Bei ihrer Analyse stützt sich die Bundesbank unter anderem auf Zahlen des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (vdp), wonach sich die Preise für Wohneigentum 2021 gegenüber dem Vorjahr noch einmal dynamisch um 11,3 Prozent verteuert haben. Zum Vergleich: Zwischen 2019 und 2020 lag der Anstieg bei 7,5 Prozent. Berechnungen von Bulwiengesa für 127 deutsche Städte hätten einen Preisanstieg von sieben Prozent ergeben. Dies sei im Vergleich zu den beiden Vorjahren, in denen sich die Wachstumsraten abgeschwächt hätten, wieder ein etwas stärkerer Anstieg, schreiben die Bundesbank-Analysten im Februar-Bericht.

Ob eine Preisblase bei Wohneigentum in Deutschland droht – oder ob es sie schon gibt –, ist unter Marktexperten seit langem umstritten. In der Bau- und Immobilienbranche wird darauf verwiesen, dass in den Städten und deren Umland nach wie vor viele Wohnungen fehlen und die Nachfrage wesentlich höher ist als das Angebot. Die Bundesbank hingegen warnt schon seit Jahren vor Überbewertungen am Immobilienmarkt. Die starken Preissteigerungen in Deutschland und anderen europäischen Ländern alarmierten zuletzt auch den EU-Risikorat ESRB. Die Finanzaufsicht Bafin hat daher bereits strengere Regeln für Banken auf den Weg gebracht.

Quelle: Haufe.de

Keine Panik am Markt: Warum der Immobilienboom auch 2022 weitergeht

Anhaltender Nachfrageüberhang, explodierende Rohstoffkosten und jetzt auch noch verstärkte Inflationssorgen: Die Preisdynamik am deutschen Markt für Wohnimmobilien hält an. Dies ist allerdings keineswegs die einzige Entwicklung, mit der sich potenzielle Immobilienkäufer auseinandersetzen müssen.

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Neubauten
dpa/Arne Dedert Der Immobilienboom ist aktuell nicht nur in den gefragten Großstädten spürbar. Auch auf dem Land ziehen die Preise deutlich an. Doch wie lange geht das noch so weiter?

Donnerstag, 30.12.2021, 19:09

Anhaltender Nachfrageüberhang, explodierende Rohstoffkosten und jetzt auch noch verstärkte Inflationssorgen: Die Preisdynamik am deutschen Markt für Wohnimmobilien hält an. Dies ist allerdings keineswegs die einzige Entwicklung, mit der sich potenzielle Immobilienkäufer auseinandersetzen müssen.

Auch im laufenden Jahr hat sich der Aufwärtstrend der Wohnimmobilienpreise ungebremst fortgesetzt. Eine Trendwende – beispielsweise im Zusammenhang mit den wieder steigenden Corona-Zahlen – ist zunächst nicht zu erwarten. Das gilt aus heutiger Sicht auch für 2022.

So führt das anhaltende Niedrigzinsumfeld verbunden mit der Sorge vor langfristig erhöhten Inflationsraten dazu, dass Häuser und Eigentumswohnungen für Kapitalanleger noch interessanter werden, als sie es ohnehin schon sind. Ablesen lässt sich dies unter anderem an einer aktuellen Auswertung von eigenen Marktdaten, die Hüttig & Rompf im Jahr 2021 im Rahmen der Immobilienfinanzierungsberatung und -vermittlung von über 2,6 Milliarden Euro an Immobilienkrediten erhoben hat.

Kolumne Hüttig & RompfKeine Panik am Markt: Warum der Immobilienboom auch 2022 weitergeht
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dpa/Arne Dedert Der Immobilienboom ist aktuell nicht nur in den gefragten Großstädten spürbar. Auch auf dem Land ziehen die Preise deutlich an. Doch wie lange geht das noch so weiter?

Gastautor Ditmar Rompf

Donnerstag, 30.12.2021, 19:09

Anhaltender Nachfrageüberhang, explodierende Rohstoffkosten und jetzt auch noch verstärkte Inflationssorgen: Die Preisdynamik am deutschen Markt für Wohnimmobilien hält an. Dies ist allerdings keineswegs die einzige Entwicklung, mit der sich potenzielle Immobilienkäufer auseinandersetzen müssen.

Auch im laufenden Jahr hat sich der Aufwärtstrend der Wohnimmobilienpreise ungebremst fortgesetzt. Eine Trendwende – beispielsweise im Zusammenhang mit den wieder steigenden Corona-Zahlen – ist zunächst nicht zu erwarten. Das gilt aus heutiger Sicht auch für 2022.

So führt das anhaltende Niedrigzinsumfeld verbunden mit der Sorge vor langfristig erhöhten Inflationsraten dazu, dass Häuser und Eigentumswohnungen für Kapitalanleger noch interessanter werden, als sie es ohnehin schon sind. Ablesen lässt sich dies unter anderem an einer aktuellen Auswertung von eigenen Marktdaten, die Hüttig & Rompf im Jahr 2021 im Rahmen der Immobilienfinanzierungsberatung und -vermittlung von über 2,6 Milliarden Euro an Immobilienkrediten erhoben hat.

Wohnimmobilien als langfristiger Inflationsschutz

Demnach lagen die von Selbstnutzern durchschnittlich gezahlten Kaufpreise im dritten Quartal 2021 um 11 Prozent über den Werten des entsprechenden Vorjahreszeitraums. Mit +22 Prozent fielen die Zuwächse bei Kapitalanlegern sogar doppelt so hoch aus. Auf Basis des Medians ergibt sich für diese Gruppe von Käufern allerdings „nur“ ein Kaufpreisanstieg von 14 Prozent. Daraus lässt sich schließen, dass es insbesondere die teureren Objekte waren, die die durchschnittlichen Kaufpreise der Kapitalanleger besonders stark nach oben getrieben haben.

In der aktuellen Situation beschäftigen sich somit zunehmend Besserverdiener beziehungsweise Anleger mit höherem Vermögen (größeres Volumen pro Transaktion) mit dem Immobilienerwerb. Erklären lässt sich dies damit, dass Käufer davon ausgehen, dass das Niedrigzinsumfeld noch längere Zeit bestehen bleiben dürfte, während gleichzeitig die Befürchtungen zunehmen, dass die zuletzt stark gestiegenen Inflationsraten (+5,2 Prozent im November) von längerfristiger Natur sein könnten. Beide Faktoren stützen die Attraktivität des wohnwirtschaftlichen Immobilienmarktes als Anlageklasse.

So entwickeln sich die Mieten im Allgemeinen analog zum Verbraucherpreisindex, was zu konstanten Einnahmezuwächsen bei vermieteten Wohnimmobilien führt. Auf der anderen Seite können Kapitalanleger – aber auch Eigennutzer im Falle eines späteren Verkaufs – bei sehr niedriger Zinsbelastung von der Preisentwicklung ihrer Objekte profitieren, während der Nominalwert des Finanzierungsanteils unverändert bleibt („Kredithebel-Effekt“).

Trotz des inzwischen erreichten Preislevels würden wir in Bezug auf den Markt für Wohnimmobilien insgesamt nicht von einer Blasenbildung sprechen. Allerdings stimmt es, dass sich manche Metropolregionen auf einem Bewertungsniveau bewegen, auf dem Käufer mit hoher Vorsicht agieren sollten. Dies wird deutlich, wenn man die Entwicklung der Mietrenditen betrachtet, die sich in manchen Regionen mittlerweile auf einem recht niedrigen Niveau befinden.

Rohstoffpreise und Klimakosten

Abgesehen vom ausgeprägten Nachfrageüberhang, vor allem in den Metropolregionen, haben im laufenden Jahr auch stark gestiegene Baukosten die Immobilienpreisentwicklung befeuert. Der Haupttreiber waren dabei die explodierenden Rohstoffpreise. Zwar kommen diese insbesondere bei Neubauten zum Tragen, steigende Preise an dieser Stelle wirken sich indirekt aber auch auf Bestandsimmobilien aus.

Hinzu kommen immer höhere Aufwendungen für den Klimaschutz. So müssen bei der Planung eines Neubauprojekts die Grenzwerte der Energieeinsparverordnung (EnEV) zwingend berücksichtigt werden. Das bedeutet beispielsweise, Wärmebrücken zu vermeiden, hochwertige Isolationsfenster einzubauen, möglichst erneuerbare Energien wie etwa Erdwärme oder eine Solaranlage als Energieträger zu nutzen und dicke, speziell isolierte Außenwände zu errichten. Wie die Verbraucherzentrale schreibt, sei es sogar sinnvoll, die für Neubauten geltenden Mindestanforderungen der EnEV zu übertreffen, um die künftig weiter anziehenden Standards nicht wenige Jahre nach Fertigstellung des Objekts gleich wieder zu unterschreiten.

Durch clevere Finanzierung gegensteuern

Dabei kann den erhöhten Klimaaufwendungen durch nachhaltiges Bauen allerdings bewusst entgegengewirkt werden. Zum einen lässt sich der zukünftige Energieverbrauch auf diese Weise von Anfang an reduzieren und zum anderen können hierdurch äußerst attraktive Finanzierungsquellen erschlossen werden. So beschert die neue „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) bei vielen Förderprogrammen deutlich günstigere Konditionen, die wir in unsere Baufinanzierungsberatung selbstverständlich mit einbeziehen.

Zudem bieten einige unserer Partnerbanken unter dem Stichwort „nachhaltige Immobilienfinanzierung“ weitere Programme mit herabgesetzten Kreditzinsen. Die zunehmende Digitalisierung, die natürlich auch bei der Baufinanzierung zum Tragen kommt, bietet für Kunden und Anbieter große Vorteile. Allerdings macht sie sich teilweise auch negativ bemerkbar. So bleiben bei einigen Anbietern die persönliche Beratung und die Erstellung individueller Finanzierungskonzepte, idealerweise durch

unabhängige Partner, welche nicht an einzelne Banken gebunden sind, immer weiter auf der Strecke – und das bei einer der finanziell wichtigsten Entscheidungen des Lebens.

Wir sind der Auffassung, dass persönliche und individuelle Beratungsansätze gerade aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung weiter an Bedeutung gewinnen.

Quell: Focus

Steuererleichterung für Solaranlagen auf Mehrfamilienhäusern

Private Betreiber kleiner Solaranlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen ein Teil der Wohnungen vermietet ist – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp). Diese Regelung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder vom 2.6.2021 wurde in einem neuen Schreiben des BMF vom 29.10.2021 noch einmal überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten geändert.

Das umfangreichere und mit Beispielen angereicherte zweite BMF-Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 ersetzt das erste Schreiben, dieses wurde aufgehoben.
Befreiung von der Einkommensteuer: Das ist neu

Gestrichen wurde, dass die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein muss und nicht vermietet werden darf. „Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen und nicht die Mieter.

Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Die richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.

Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.
Steuererleichterung: „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht

Betreiber können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können Kosten und Abschreibungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.

Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht („Liebhabereiwahlrecht“). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, prüft das Finanzamt wie bisher anhand der allgemeinen Voraussetzungen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um Liebhaberei handelt.

Fünf-Prozent-Studie: Die Luft am Rendite-Himmel wird dünner

Deutschland bleibt „the place to be“ für Investoren – Core-Immobilien werden von allen gekauft, am liebsten Büros, Logistik und Wohnen in Top-Lagen, wie die „Fünf-Prozent-Studie“ von Bulwiengesa zeigt. Wer Rendite-„Hunger“ hat, kommt eher abseits der abgegrasten Märkte und Assets auf seine Kosten.

„Wo Investieren sich noch lohnt“ lautet der Titel der jüngsten Fünf-Prozent-Studie 2021, für die Bulwiengesa bereits zum siebten Mal die Renditepotenziale der deutschen Immobilienmärkte analysiert hat. Schon bei der Erstauflage der Studie vor sechs Jahren war es für Investoren eine Herausforderung, sichere Renditen zu erzielen, jetzt ist es noch einmal deutlich schwieriger geworden.

Gerade im sicheren Core-Bereich – also bei langfristig vermieteten Immobilien in nachgefragten Lagen – sei es schwierig, noch eine veritable Verzinsung zu bekommen. Fünf Prozent gibt es laut Bulwiengesa derzeit überhaupt nur noch mit Gewerbeparks oder bei Bürogebäuden in sogenannten D-Städten, zu denen die Analysten unter anderem Schwerin, Würzburg und Zwickau zählen.

„Der Renditedruck bleibt weiter enorm hoch. Daher haben auch die kleineren Büromärkte nicht an Attraktivität verloren“, sagte Sven Carstensen, Vorstand bei Bulwiengesa, bei Vorstellung der Studie am 28. Oktober in Frankfurt am Main.

Gewerbepark, Produktion, Büro: In D-Städten sind hohe Renditen drin

Der Bereich „Core“ wird laut Bulwiengesa im Bürosegment immer enger definiert: Lange Mietlaufzeiten, möglichst mit öffentlichen Mietern, stehen ganz oben in der Gunst der Investoren. Die Anleger sind hier bereit, auch mit geringen Renditeerwartungen zu investieren – die Spanne liegt bei 0,2 Prozent bis 2,9 Prozent. Die durchschnittlichen Nettoanfangsrenditen über alle A-Städte liegen in der neuen „Fünf-Prozent-Studie“ erneut bei 2,8 Prozent. „Weil die Rahmenbedingungen auf den Kapital- und Anlagemärkten sowie den Büromärkten gut sind, werden die Renditen auch 2021 unter Druck bleiben“, schreiben die Studienautoren.

Bei den D-Städten im Core-Bereich liegen dem Experten zufolge die erzielbaren Internal Rates of Return (IRR)*, also die zu erwartenden Verzinsungen, zwischen 2,7 Prozent und 5,7 Prozent: „Investoren brauchen hier jedoch sehr gute regionale Kenntnisse. Auch ist die Anzahl der Angebote in diesen Städten eher gering.“ Dazwischen rangieren die B- und C-Märkte, wo im Core-Bereich Renditen bis zu 3,8 Prozent (B-Märkte) beziehungsweise 4,3 Prozent (C-Märkte) zu erzielen sind.

Sonst sind laut Bulwiengesa überhaupt nur noch mit den Subklassen von Unternehmensimmobilien um die fünf Prozent und mehr Rendite drin. Produktionsimmobilien sind laut Analyse mit einem Basiswert von 5,4 Prozent noch deutlich oberhalb der Fünf-Prozent-Marke zu verorten, und mit rund 4,9 Prozent rangieren auch die Gewerbeparks weiterhin im oberen Renditebereich der Assetklassen.

*Die Kennzahl wird verwendet, um die Rentabilität potenzieller Investitionen einzuschätzen. Angenommen wird eine Haltedauer von zehn Jahren.

Shopping-Center: Kratzen an der 5%-Schwelle

Auch Logistikimmobilien bleiben Lieblinge der Investoren. Das Renditepotenzial ist vergleichsweise hoch. Für moderne Logistikimmobilien liegt die IRR-Spanne der Studie zufolge bei 3,2 Prozent bis 4,6 Prozent und damit nahezu unverändert im Vergleich zum Vorjahr.

Im Einzelhandel sind Immobilien mit einem Schwerpunkt im periodischen Bedarf, insbesondere der Lebensmitteleinzelhandel, weiterhin sehr beliebt bei den Anlegern, wie die Studie zeigt. Die Ankaufsrenditen haben erneut nachgegeben. Für diese Assetklasse sprechen laut Bulwiengesa stabile bis steigende Mieterwartungen, lange laufende Mietverträge und die Verbrauchernachfrage, die sich selbst im Corona-Lockdown als robust erwiesen hat. Mit 2,3 Prozent bis 3,2 Prozent sind sichere Renditen erzielbar, wobei im Vergleich zur Vorjahresstudie ein erneuter Rückgang zu verzeichnen ist.

Auf der anderen Seite ist bereits weit vor der Corona-Pandemie die Nachfrage nach Investitionen in Shopping-Center stark gesunken. In vielen Objekten ist noch nicht klar, ob es zu weiteren negativen Mietanpassungen kommen wird – bei diesen Immobilien spielen auch Nutzungsänderungen eine relevante Rolle. Die Renditespanne liegt bei Shopping-Centern derzeit bei 2,9 Prozent bis 4,6 Prozent.

Bei Rendite-„Hunger“ nicht auf Wohnen setzen

Wohnimmobilien taugen nach Ansicht von Bulwiengesa schon länger nicht mehr zum Stillen des großen Rendite-„Hungers“, zumindest nicht im Core-Bereich. Zwar ist der Wohnungsmarkt nach wie vor stabil, aber von einigen Unsicherheiten geprägt. Auch wenn der Mietendeckel in Berlin vorerst gescheitert ist, dürfte die neue Bundesregierung den Mietmarkt vermutlich weiter regulieren, meinen die Studienautoren, die außerdem mittelfristig mit einer Zinswende rechnen.

Die IRR-Spannen in der aktuellen Studie sind auf Basis der bestehenden gesetzlichen Gegebenheiten errechnet worden – „sollte es zu weiteren Verschärfungen kommen, wirken sich diese negativ auf die erzielbaren Renditen aus“, heißt es da. Für Wohnimmobilien in den A-Märkten liegt die Spanne derzeit bei 1,9 Prozent bis 2,5 Prozent.

„Wir schätzen die Risiken für Wohnimmobilien angesichts steigender Renditen für Alternativinvestments mittelfristig etwas höher ein als in den vergangenen Jahren. Zudem ist die Mieterhöhungsfantasie geringer geworden. Regulierende Eingriffe wie die Absenkung der Modernisierungsumlage, die Einschränkungen bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen sowie die voraussichtliche Teilung der CO2-Umlage tragen dazu bei“, erklärte Carstensen in Frankfurt.

Fünf-Prozent-Studie 2021 „Wo investieren sich noch lohnt“ (PDF)

Quelle: Haufe.de

„Sonstige Betriebskosten“ sind in der Abrechnung aufzuschlüsseln

Mehrere Kostenarten dürfen in der Betriebskostenabrechnung nur zusammengefasst werden, wenn sie eng zusammenhängen. Ein enger Zusammenhang liegt nicht vor, soweit im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als „sonstige Betriebskosten“ vereinbart ist.

Hintergrund: Vermieterin fasst „sonstige Betriebskosten“ zusammen

Die Vermieterin und die Mieterin einer Wohnung streiten über eine Nachforderung aus einer Betriebskostenabrechnung.

Im Mietvertrag ist unter der Position „sonstige Betriebskosten“ die Umlage der Kosten der Trinkwasseruntersuchung, der Dachrinnenreinigung und diverser Wartungskosten vereinbart.

In der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 wies die Vermieterin unter „sonstige Betriebskosten“ einen bestimmten Betrag aus, ohne näher aufzuschlüsseln, aus welchen Einzelpositionen sich dieser zusammensetzt. Die Mieterin hält die Abrechnung insoweit für formell unwirksam und weigert sich, die geforderte Nachzahlung zu leisten.

Entscheidung: Kosten müssen aufgeschlüsselt werden

Die Vermieterin kann keine Nachzahlung verlangen, denn die Abrechnung ist hinsichtlich der „sonstigen Betriebskosten“ formell nicht ordnungsgemäß. Die Vermieterin hätte die sonstigen Betriebskosten nach Kostenarten aufschlüsseln müssen.

Eine Aufschlüsselung nach Kostenarten ist immer dann erforderlich, wenn die einzelnen abgerechneten Kostenarten nicht eng zusammenhängen. Ein enger Zusammenhang besteht grundsätzlich bei den Kosten innerhalb der einzelnen Ziffern des Betriebskostenkataloges. Dementsprechend hat der BGH die Abrechnung der Kosten für Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter „Versicherungen“ zugelassen.

Ein enger Zusammenhang liegt hingegen nicht vor, wenn im Mietvertrag die Umlage diverser Kosten als „sonstige Betriebskosten“ vereinbart ist. Bei deren Abrechnung sind die einzelnen Kostenarten anzugeben und der Vermieter muss aufschlüsseln, welche Beträge für die jeweilige Kostenart angefallen sind.

(BGH, Beschluss v. 6.7.2021, VIII ZR 371/19)

Quelle: haufe