Private Betreiber kleiner Solaranlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke können sich auf Antrag von der Einkommensteuer befreien lassen. Das gilt auch für Mehrfamilienhäuser, in denen ein Teil der Wohnungen vermietet ist – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Photovoltaikanlagen können auf Antrag von der Einkommensteuer befreit werden. Das gilt auch für vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer Leistung von bis zu zehn Kilowatt-Peak (kWp). Diese Regelung des Bundesfinanzministeriums (BMF) in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder vom 2.6.2021 wurde in einem neuen Schreiben des BMF vom 29.10.2021 noch einmal überarbeitet, erweitert und in einzelnen Punkten geändert.
Das umfangreichere und mit Beispielen angereicherte zweite BMF-Schreiben v. 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 ersetzt das erste Schreiben, dieses wurde aufgehoben.
Befreiung von der Einkommensteuer: Das ist neu
Gestrichen wurde, dass die Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sein muss und nicht vermietet werden darf. „Für die Befreiung von der Einkommensteuer ist es nicht schädlich, wenn bei Mehrfamilienhäusern ein Teil der Wohnungen vermietet werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Voraussetzung ist, dass nur der oder die Anlagenbetreiber den Strom in privaten Haushalten nutzen und nicht die Mieter.
Für die mögliche Befreiung von der Einkommensteuer ist die installierte Gesamtleistung aller Anlagen von zehn Kilowatt-Peak (kWp) ausschlaggebend. Die richtet sich nach der Summe der installierten Leistung aller Photovoltaikanlagen einer Person oder einer Mitunternehmerschaft und nicht nach der einer einzelnen Solaranlage.
Das gilt laut Steuerzahlerbund sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind. Allerdings müssen auch solche Anlagen in die Berechnung der Gesamtleistung einbezogen werden, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen, zum Beispiel Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird.
Steuererleichterung: „Liebhaberei“ ohne Gewinnerzielungsabsicht
Betreiber können beim Finanzamt einen schriftlichen Antrag stellen, dass sie die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben. Das Finanzamt nimmt dann an, dass es sich um eine steuerlich unbeachtliche „Liebhaberei“ handelt. Folge ist, dass etwaige Gewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen; gleichzeitig können Kosten und Abschreibungen nicht steuerlich geltend gemacht werden. Zudem entfällt in diesem Fall die Pflicht, für den Betrieb der Anlage eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) abzugeben.
Der Antrag wirkt für die Zukunft sowie rückwirkend auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume. Bei dem Antrag handelt es sich um ein Wahlrecht („Liebhabereiwahlrecht“). Wenn ein solcher Antrag nicht gestellt wird, prüft das Finanzamt wie bisher anhand der allgemeinen Voraussetzungen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht oder ob es sich um Liebhaberei handelt.