In Hamburg dürfen ab Januar 2025 Grundstücke, die vom Eigentümer aus spekulativen Gründen nicht bebaut werden, mit einem erhöhten Steuersatz belegt werden – der Grundsteuer C. Das soll Anreize für den Wohnungsbau schaffen und Bodenspekulation erschweren.
Am 1.1.2025 tritt in den Bundesländern die novellierte Grundsteuer in Kraft – für landwirtschaftliche Flächen (Grundsteuer A) und für alle anderen bebauten und bebaubaren Grundstücke (Grundsteuer B). In Hamburg sollen die Bezirke künftig einen deutlich erhöhten Hebesatz für unbebaute, baureife Grundstücke (Grundsteuer C) festlegen dürfen. Die Eckpunkte stellte Finanzsenator Andreas Dressel (SPD) am 18. Juli vor.
Das Regelungskonzept wurde zuvor mit Kammern und Verbänden erörtert; auf dieser Basis soll im Rahmen des Hebesatzgesetzes die Grundsteuer C im Grundsteuerrecht verankern werden.
Für wen gilt die Grundsteuer C in Hamburg?
„Die Grundsteuer C ist ein weiterer Baustein unserer Anstrengungen, alle Wohnungsbaupotenziale zu nutzen“, sagte Dressel. Um soziale Härten zu vermeiden und die Treffgenauigkeit zu erhöhen, wird eine Regelung zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit und Grundstücksvorhaltung für Angehörige eingeführt. Adressaten sind Spekulanten, „nicht die Oma, die ein Grundstück zur Bebauung für ihre Enkel zurückhält“, so der Minister.
Die Grundsteuer C wird für das gesamte Stadtgebiet erhoben, aber in der Regel nur für wirtschaftliche Einheiten, auf denen Mehrfamilienhäuser mit drei oder mehr Wohnungen gebaut werden könnten. Das entspricht laut Dressel einer potenziellen Geschossfläche von mehr als 300 Quadratmetern pro Einheit. Eine Besteuerung von rein gewerblichen, industriellen oder dem Gemeinbedarf dienenden wirtschaftlichen Einheiten sowie Einheiten für Einfamilienhäuser sieht das Gesetz nicht vor.
Für unbebaute wirtschaftliche Grundstücke, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird, durch den erstmals Baurecht für Wohnungen geschaffen wird, soll eine Sperrfrist von drei Jahren für die Erhebung der Grundsteuer C ab Feststellung des Bebauungsplans gelten. So sollen negative Folgen für Eigentümer von unbebauten Grundstücken vermieden werden, wenn die das Grundstück bebauen wollen, aber nicht abschließen können (Fachkräftemangel, Baustoffengpass) oder das Grundstück noch nicht nutzungsgerecht vermarkten konnten.
Grundsteuer C kommt auch in Baden-Württemberg
Der Landtag von Baden-Württemberg stimmte am 22.12.2021 im Rahmen der Grundsteuerreform in der im „Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland“ enthaltenen Grundsteuer C zur Besteuerung von Bauland zu. Weiterer Flächenverbrauch im Außenbereich könne so vermieden und Nachverdichtung gezielter angegangen werden, hieß es aus dem Finanzministerium.
Jede Kommune soll ab dem 1.1.2025 selbst entscheiden, ob sie die Grundsteuer erheben will. Entscheidet sich eine Stadt oder Gemeinde dafür, macht sie das in einer Allgemeinverfügung bekannt. Städtebauliche Erwägungen müssen begründet und das Gemeindegebiet, auf das sich der Hebesatz beziehen soll, inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke, benannt werden.
Streit um Grundsteuer C: Gegenwind aus der Immobilienbranche
Die Grundsteuer C gab es schon einmal in Deutschland: Erhoben wurde sie in den Jahren 1961 und 1962 und kurz darauf wieder abgeschafft, da sich das Angebot an Grundstücken dadurch nicht erhöht hatte. Eine Wiedereinführung ist äußerst umstritten.
Der frühere SPD-Bauminister von Nordrhein-Westfalen und seit Ende November 2018 Präsident des Deutschen Verbandes für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung (DV), Michael Groschek, kämpft seit Jahren für eine höhere Besteuerung von Brachflächen – und hat sich immer wieder auch mit der Immobilienbranche angelegt.
Michael Groschek im L’Immo-Podcast: (Kein) Plädoyer für Privatisierung staatlicher Leistungen
Vehemente Kritik kam hingegen immer wieder aus der Immobilienbranche. In einem Positionspapier des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA) sind Gegenargumente zur Grundsteuer C formuliert. Genannt wird explizit das in einer solchen Regelung enthaltene Konfliktpotenzial sowie die Gefahr einer bürokratischen Überlastung, da im Vorfeld einer Bebauung langwierige Verfahren mit den Genehmigungsbehörden oder Streit mit der Verwaltung nicht ausgeschlossen werden könnten.
Der Steuerzahlerbund hat die geplante Besteuerung von Bauland im Vorfeld der Grundsteuerreform heftig kritisiert. Die Grundsteuer C stehe mit einer gerechteren Besteuerung nicht im Einklang, erklärte der damalige Verbandschef Zenon Bilaniuk. „Denn ohne Rücksicht auf die Einkommenssituation oder die persönlichen Verhältnisse werden Eigentümer von unbebauten Grundstücken mit einem extremen Anstieg der Grundsteuerbelastung konfrontiert.“
Quelle: Haufe.de